Die Revision der klagenden Partei macht die Revisionsgründe der Z 2 bis 4 des § 503 ZPO geltend.Die Revision der klagenden Partei macht die Revisionsgründe der Ziffer 2 bis 4 des Paragraph 503, ZPO geltend.
Sie ist begründet:
Vor Eingehen in die Revision war von Amts wegen die von der Revisionsbeantwortung verneinte Frage ihrer Zulässigkeit zu prüfen. Es mag dahingestellt bleiben, ob der Revisionswerber genötigt war, die Streitwertberechnung, die er in der Klage mit dem Betrage von 4.000 S vorgenommen hat, zu ändern und mit der Behauptung, daß der 10 fache Jahresbetrag der Leistung von monatlich 80 S (§ 58 JN) unter Hinzurechnung eines Rückstandes von S 1.120,- bei Berechnung des Streitwertes zugrunde zu legen sei, dieser somit S 10.220,- betrage. Zunächst ist festzustellen, daß die Revision nach dem Jud. 56 (neu) = ÖJZ 1952, Heft 3, EvBl Nr 49, berechtigt ist, weil keine bestätigenden Entscheidungen der Untergerichte vorliegen (§ 502 Abs 3 ZPO).Vor Eingehen in die Revision war von Amts wegen die von der Revisionsbeantwortung verneinte Frage ihrer Zulässigkeit zu prüfen. Es mag dahingestellt bleiben, ob der Revisionswerber genötigt war, die Streitwertberechnung, die er in der Klage mit dem Betrage von 4.000 S vorgenommen hat, zu ändern und mit der Behauptung, daß der 10 fache Jahresbetrag der Leistung von monatlich 80 S (Paragraph 58, JN) unter Hinzurechnung eines Rückstandes von S 1.120,- bei Berechnung des Streitwertes zugrunde zu legen sei, dieser somit S 10.220,- betrage. Zunächst ist festzustellen, daß die Revision nach dem Jud. 56 (neu) = ÖJZ 1952, Heft 3, EvBl Nr 49, berechtigt ist, weil keine bestätigenden Entscheidungen der Untergerichte vorliegen (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO).
Im übrigen aber ist die Revision aus dem Grund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerechtfertigt: Entgegen der ausdrücklichen Feststellung des Erstgerichtes, daß der Zweck der Geldleistung des Klägers war, sich von jeder Alimentationszahlung für das erwartete und bald darauf geborene a.e. Kind zu befreien, wobei die Beklagte die Höhe der Abfindungssumme selbst berechnet hat, hat das berufungsgerichtliche Urteil seiner Entscheidung einen vom Erstgericht vollkommen abweichenden Tatbestand zu Grunde gelegt, der in erster Instanz nicht festgestellt worden war. Das Berufungsgericht, das die Beweise nicht wiederholt hat, ist aber an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteiles gebunden. Tatsächlich war vor dem Erstrichter vom Schweigegeld keine Rede. Es ist aber auch unrichtig, wie die Revisionsbeantwortung meint, daß der Begriff des Schweigegeldes nur ein Rechtsbegriff sei, und daß daher das Berufungsgericht zu einer neuen rechtlichen Beurteilung befugt gewesen sei. Dazu ist das Berufungsgericht vielmehr nur dann berechtigt, wenn es entweder erklärt, die Feststellungen des Erstgerichtes zu übernehmen, oder wenn es die Beweisaufnahme wiederholt, eine neue Beweiswürdigung vornimmt und somit neue Feststellungen trifft. Im vorliegenden Fall jedoch liegen der rechtlichen Beurteilung, ob ein bestimmter Geldbetrag als Schweigegeld hingegeben wurde, keine tatsächlichen Feststellungen zu Grunde. Es ist daher schon deshalb die Aufhebung des Urteiles des Berufungsgerichtes gerechtfertigt. Aber selbst wenn die Hingabe der 3.000 S ein Schweigegeld war, ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, zum zweiten Abweisungsgrunde, das ist zur Frage der Ungiltigkeit des Übereinkommens betreffend die Schadloshaltung, Stellung zu nehmen, weil sich das Berufungsgericht nicht darüber geäußert hat, ob es die hiezu ergangenen Feststellungen des Erstgerichtes übernehme. Eine Stellungnahme durch die Revisionsinstanz ist daher nicht möglich, mag auch ein derartiger Vertrag auf Schadloshaltung, wie ihn die Beklagte als Kindesmutter mit dem Kläger geschlossen hat, tatsächlich die wirtschaftlichen Interessen des Kindes wesentlich beeinträchtigen: Hält nämlich die Beklagte diesen Vertrag zu, dann bekommt sie für das Kind keinen Unterhalt und muß das Kind aus Eigenem erhalten, dies ohne Berücksichtigung des Umstandes, daß sie zwei eheliche und noch ein uneheliches Kind zu erhalten hat, wobei sie für erstere nur eine geringfügige staatliche Unterstützung erhält, für das zweite a.e. Kind aber überhaupt nichts. Die Kindesmutter könnte sich in Einhaltung dieser Vereinbarung für verpflichtet halten, für das a.e. Kind des Klägers keinen Unterhalt zu verlangen, wodurch das Kind aufs schwerste beeinträchtigt wäre, zumal die Vormundschaft keine Kenntnis von den tatsächlichen Vorgängen hätte. Eine derartige Vereinbarung ist daher mit Recht als ungiltig zu bezeichnen. Es ist deshalb das Klagebegehren des Kindesvaters nicht zu billigen. Unter anderen Umständen als den vorliegenden kann wohl zwischen dem Vormund und dem Vater und der Mutter ein gerichtlich zu genehmigender Vergleich abgeschlossen werden, wonach die Unterhaltungsverpflichtung des Vaters zu einer subsidiären und die der Mutter zu einer primären gemacht wird, weil die Unterhaltsverpflichtung des Vaters an die weitere Voraussetzung gebunden ist, daß die Mutter zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nicht imstande ist (Jud. Nr. 245 alt und E.v. 20. XII.1950, 1 Ob 216/50, nicht veröffentlicht). Wenn im vorliegenden Fall das Berufungsgericht zur Frage der Unsittlichkeit des Schweigegeldes und der Vereinbarung der Schadloshaltung auch auf § 879 Abs 2 Z 4 ABGB verweist, so hat es sich gleichfalls nicht darüber ausgesprochen, ob es zu diesem Punkte die Ansicht des Erstgerichtes teilt. Solange sich aber das Berufungsgericht zur Frage der Schadloshaltung mit Bezug auf die Feststellungen des Erstgerichtes nicht geäußert hat, so lange bleibt es dem Revisionsgericht verwehrt, darüber zu entscheiden.Im übrigen aber ist die Revision aus dem Grund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerechtfertigt: Entgegen der ausdrücklichen Feststellung des Erstgerichtes, daß der Zweck der Geldleistung des Klägers war, sich von jeder Alimentationszahlung für das erwartete und bald darauf geborene a.e. Kind zu befreien, wobei die Beklagte die Höhe der Abfindungssumme selbst berechnet hat, hat das berufungsgerichtliche Urteil seiner Entscheidung einen vom Erstgericht vollkommen abweichenden Tatbestand zu Grunde gelegt, der in erster Instanz nicht festgestellt worden war. Das Berufungsgericht, das die Beweise nicht wiederholt hat, ist aber an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteiles gebunden. Tatsächlich war vor dem Erstrichter vom Schweigegeld keine Rede. Es ist aber auch unrichtig, wie die Revisionsbeantwortung meint, daß der Begriff des Schweigegeldes nur ein Rechtsbegriff sei, und daß daher das Berufungsgericht zu einer neuen rechtlichen Beurteilung befugt gewesen sei. Dazu ist das Berufungsgericht vielmehr nur dann berechtigt, wenn es entweder erklärt, die Feststellungen des Erstgerichtes zu übernehmen, oder wenn es die Beweisaufnahme wiederholt, eine neue Beweiswürdigung vornimmt und somit neue Feststellungen trifft. Im vorliegenden Fall jedoch liegen der rechtlichen Beurteilung, ob ein bestimmter Geldbetrag als Schweigegeld hingegeben wurde, keine tatsächlichen Feststellungen zu Grunde. Es ist daher schon deshalb die Aufhebung des Urteiles des Berufungsgerichtes gerechtfertigt. Aber selbst wenn die Hingabe der 3.000 S ein Schweigegeld war, ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, zum zweiten Abweisungsgrunde, das ist zur Frage der Ungiltigkeit des Übereinkommens betreffend die Schadloshaltung, Stellung zu nehmen, weil sich das Berufungsgericht nicht darüber geäußert hat, ob es die hiezu ergangenen Feststellungen des Erstgerichtes übernehme. Eine Stellungnahme durch die Revisionsinstanz ist daher nicht möglich, mag auch ein derartiger Vertrag auf Schadloshaltung, wie ihn die Beklagte als Kindesmutter mit dem Kläger geschlossen hat, tatsächlich die wirtschaftlichen Interessen des Kindes wesentlich beeinträchtigen: Hält nämlich die Beklagte diesen Vertrag zu, dann bekommt sie für das Kind keinen Unterhalt und muß das Kind aus Eigenem erhalten, dies ohne Berücksichtigung des Umstandes, daß sie zwei eheliche und noch ein uneheliches Kind zu erhalten hat, wobei sie für erstere nur eine geringfügige staatliche Unterstützung erhält, für das zweite a.e. Kind aber überhaupt nichts. Die Kindesmutter könnte sich in Einhaltung dieser Vereinbarung für verpflichtet halten, für das a.e. Kind des Klägers keinen Unterhalt zu verlangen, wodurch das Kind aufs schwerste beeinträchtigt wäre, zumal die Vormundschaft keine Kenntnis von den tatsächlichen Vorgängen hätte. Eine derartige Vereinbarung ist daher mit Recht als ungiltig zu bezeichnen. Es ist deshalb das Klagebegehren des Kindesvaters nicht zu billigen. Unter anderen Umständen als den vorliegenden kann wohl zwischen dem Vormund und dem Vater und der Mutter ein gerichtlich zu genehmigender Vergleich abgeschlossen werden, wonach die Unterhaltungsverpflichtung des Vaters zu einer subsidiären und die der Mutter zu einer primären gemacht wird, weil die Unterhaltsverpflichtung des Vaters an die weitere Voraussetzung gebunden ist, daß die Mutter zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nicht imstande ist (Jud. Nr. 245 alt und E.v. 20. römisch zwölf.1950, 1 Ob 216/50, nicht veröffentlicht). Wenn im vorliegenden Fall das Berufungsgericht zur Frage der Unsittlichkeit des Schweigegeldes und der Vereinbarung der Schadloshaltung auch auf Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB verweist, so hat es sich gleichfalls nicht darüber ausgesprochen, ob es zu diesem Punkte die Ansicht des Erstgerichtes teilt. Solange sich aber das Berufungsgericht zur Frage der Schadloshaltung mit Bezug auf die Feststellungen des Erstgerichtes nicht geäußert hat, so lange bleibt es dem Revisionsgericht verwehrt, darüber zu entscheiden.
Daher hatte die Revision schon aus dem Grunde der Z 2 des § 503 ZPO Erfolg, ohne daß es notwendig war, auf die übrigen Revisionsgründe einzugehen, weil über die unrichtige rechtliche Beurteilung solange nicht entschieden werden kann, als nicht die hiezu notwendigen Feststellungen der beiden Untergerichte vorliegen, an welche nicht nur die Parteien, sondern auch der Oberste Gerichtshof gebunden ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Daher hatte die Revision schon aus dem Grunde der Ziffer 2, des Paragraph 503, ZPO Erfolg, ohne daß es notwendig war, auf die übrigen Revisionsgründe einzugehen, weil über die unrichtige rechtliche Beurteilung solange nicht entschieden werden kann, als nicht die hiezu notwendigen Feststellungen der beiden Untergerichte vorliegen, an welche nicht nur die Parteien, sondern auch der Oberste Gerichtshof gebunden ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.