Aus der Begründung:
Es muß davon ausgegangen werden, daß durch einen Unterhaltsvergleich der Anspruch eines außerehelichen Kindes auf den notwendigen Unterhalt auf keinen Fall beeinträchtigt werden kann (vgl. Judikat 245, amtl. Slg. NF. Nr. 1679). Dies gilt auch für einen Abfindungsvergleich, der ja nichts anderes bedeutet, als daß an Stelle einer laufenden Unterhaltsleistung ein entsprechender Kapitalsbetrag gegeben wird, der den Unterhalt für die Zukunft decken soll. Wie der Oberste Gerichtshof schon in seinen Entscheidungen vom 11. Dezember 1929, 3 Ob 992/29, JBl. 1930, S. 190, und vom 23. September 1930, 3 Ob 492/30, JBl. 1931, S. 240, ausgeführt hat, kann ein zwischen Vormund, Vater und Mutter abgeschlossener gerichtlich genehmigter Abfindungsvergleich zwar keinesfalls den Anspruch des Kindes auf den mangelnden notwendigen Unterhalt gegen den Vater endgültig aufheben, wohl aber kann ihm die Bedeutung zukommen, daß die Alimentationspflicht des Vaters in Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge zur subsidiären und jene der Mutter zu einer primären gemacht wurde und daher die Unterhaltspflicht des Vaters an die doppelte Voraussetzung gebunden ist, daß der Abfindungsbetrag zur Deckung dieses Unterhaltes nicht mehr ausreicht und daß die nach dem Vergleich in erster Linie zur Unterhaltsleistung verpflichtete Mutter zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit nicht imstande ist. Dies gilt naturgemäß auch, wenn ein solcher Vergleich nicht vom Vater, sondern von dessen Nachlaß oder dem Erben nach der Einantwortung geschlossen worden ist. Um einen derartigen Vergleich handelt es sich nun im vorliegenden Falle. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes und insbesondere dessen Ansicht, daß der Frage der Leistungsfähigkeit der Kindesmutter entscheidende Bedeutung zukomme, ist daher zutreffend. Wenn die beklagte Partei meint, mangels Behauptung der Leistungsfähigkeit der Kindesmutter durch die klagende Partei bzw. Bestreitung der gegenteiligen Behauptung der Beklagten, wäre das Klagebegehren einfach abzuweisen und es könne nicht die Pflicht des Richters nach § 432 ZPO. so weit gehen, die klagende Partei, bzw. deren Vertreter, einen erfahrenen Justizbeamten, dazu anzuleiten, das Vorbringen der Beklagten darüber, daß die Kindesmutter in der Lage sei, für den notwendigen Unterhalt des Kindes aufzukommen, so ist dem entgegenzuhalten, daß die beklagte Partei die Subsidiarität ihrer Unterhaltspflicht nach dem Vergleich gar nicht eingewendet, sondern lediglich bei der zweiten Verhandlung vorgebracht hat, daß laut Punkt 2 des Vergleiches alle Ansprüche der Klägerin und deren Mutter auch für alle Zukunft gegen die Verlassenschaft nach Anton H. erledigt und getilgt seien, daß die Klägerin daher den Anspruch auf den notwendigen Unterhalt gegen die Verlassenschaft nur mehr geltend machen könne, wenn dieser notwendige Unterhalt der Klägerin nicht anderweitig gewährt würde, daß aber die Kindesmutter bisher für den Unterhalt der Klägerin aufgekommen sei und hiefür auch in Zukunft aufkommen könne. Die Beklagte hat sich demnach auf jenen Teil des Vergleiches, der den Wechsel der Reihenfolge der Unterhaltspflichten der Erben nach dem Kindesvater und der Kindesmutter regelt, überhaupt nicht berufen und gar nicht die Subsidiarität ihrer Unterhaltspflicht vorgebracht. Da den Vater und ebenso dessen Nachlaß, bzw. dessen Erben nach dem Gesetz sonst die primäre Unterhaltspflicht trifft, bestand für die klagende Partei kein Anlaß zu behaupten und zu beweisen, daß die Unterhaltspflicht der Beklagten durch den Vergleich zu einer subsidiären wurde und die hienach primär verpflichtete Kindesmutter den Unterhalt nicht leisten könne. Wenn das Berufungsgericht aussprach, das Erstgericht müsse noch die Frage der Leistungsfähigkeit der Kindesmutter prüfen, obwohl die Beklagte gar nicht eingewendet hatte, daß ihre Unterhaltspflicht nur mehr subsidiär sei, so gereicht dies nur der Beklagten zum Vorteil und kann sie sich daher über dieses Vorgehen des Berufungsgerichtes nicht beschweren.Es muß davon ausgegangen werden, daß durch einen Unterhaltsvergleich der Anspruch eines außerehelichen Kindes auf den notwendigen Unterhalt auf keinen Fall beeinträchtigt werden kann vergleiche Judikat 245, amtl. Slg. NF. Nr. 1679). Dies gilt auch für einen Abfindungsvergleich, der ja nichts anderes bedeutet, als daß an Stelle einer laufenden Unterhaltsleistung ein entsprechender Kapitalsbetrag gegeben wird, der den Unterhalt für die Zukunft decken soll. Wie der Oberste Gerichtshof schon in seinen Entscheidungen vom 11. Dezember 1929, 3 Ob 992/29, JBl. 1930, S. 190, und vom 23. September 1930, 3 Ob 492/30, JBl. 1931, S. 240, ausgeführt hat, kann ein zwischen Vormund, Vater und Mutter abgeschlossener gerichtlich genehmigter Abfindungsvergleich zwar keinesfalls den Anspruch des Kindes auf den mangelnden notwendigen Unterhalt gegen den Vater endgültig aufheben, wohl aber kann ihm die Bedeutung zukommen, daß die Alimentationspflicht des Vaters in Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge zur subsidiären und jene der Mutter zu einer primären gemacht wurde und daher die Unterhaltspflicht des Vaters an die doppelte Voraussetzung gebunden ist, daß der Abfindungsbetrag zur Deckung dieses Unterhaltes nicht mehr ausreicht und daß die nach dem Vergleich in erster Linie zur Unterhaltsleistung verpflichtete Mutter zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit nicht imstande ist. Dies gilt naturgemäß auch, wenn ein solcher Vergleich nicht vom Vater, sondern von dessen Nachlaß oder dem Erben nach der Einantwortung geschlossen worden ist. Um einen derartigen Vergleich handelt es sich nun im vorliegenden Falle. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes und insbesondere dessen Ansicht, daß der Frage der Leistungsfähigkeit der Kindesmutter entscheidende Bedeutung zukomme, ist daher zutreffend. Wenn die beklagte Partei meint, mangels Behauptung der Leistungsfähigkeit der Kindesmutter durch die klagende Partei bzw. Bestreitung der gegenteiligen Behauptung der Beklagten, wäre das Klagebegehren einfach abzuweisen und es könne nicht die Pflicht des Richters nach Paragraph 432, ZPO. so weit gehen, die klagende Partei, bzw. deren Vertreter, einen erfahrenen Justizbeamten, dazu anzuleiten, das Vorbringen der Beklagten darüber, daß die Kindesmutter in der Lage sei, für den notwendigen Unterhalt des Kindes aufzukommen, so ist dem entgegenzuhalten, daß die beklagte Partei die Subsidiarität ihrer Unterhaltspflicht nach dem Vergleich gar nicht eingewendet, sondern lediglich bei der zweiten Verhandlung vorgebracht hat, daß laut Punkt 2 des Vergleiches alle Ansprüche der Klägerin und deren Mutter auch für alle Zukunft gegen die Verlassenschaft nach Anton H. erledigt und getilgt seien, daß die Klägerin daher den Anspruch auf den notwendigen Unterhalt gegen die Verlassenschaft nur mehr geltend machen könne, wenn dieser notwendige Unterhalt der Klägerin nicht anderweitig gewährt würde, daß aber die Kindesmutter bisher für den Unterhalt der Klägerin aufgekommen sei und hiefür auch in Zukunft aufkommen könne. Die Beklagte hat sich demnach auf jenen Teil des Vergleiches, der den Wechsel der Reihenfolge der Unterhaltspflichten der Erben nach dem Kindesvater und der Kindesmutter regelt, überhaupt nicht berufen und gar nicht die Subsidiarität ihrer Unterhaltspflicht vorgebracht. Da den Vater und ebenso dessen Nachlaß, bzw. dessen Erben nach dem Gesetz sonst die primäre Unterhaltspflicht trifft, bestand für die klagende Partei kein Anlaß zu behaupten und zu beweisen, daß die Unterhaltspflicht der Beklagten durch den Vergleich zu einer subsidiären wurde und die hienach primär verpflichtete Kindesmutter den Unterhalt nicht leisten könne. Wenn das Berufungsgericht aussprach, das Erstgericht müsse noch die Frage der Leistungsfähigkeit der Kindesmutter prüfen, obwohl die Beklagte gar nicht eingewendet hatte, daß ihre Unterhaltspflicht nur mehr subsidiär sei, so gereicht dies nur der Beklagten zum Vorteil und kann sie sich daher über dieses Vorgehen des Berufungsgerichtes nicht beschweren.
Die weitere vom Berufungsgericht ausgesprochene Ansicht, daß ein Unterhaltsanspruch der Beklagten im Sinne des § 796 ABGB. nach ihrem eigenen Vorbringen nicht gegeben sei, ist ebenfalls zutreffend, wenn auch nicht ganz klar ausgeführt. Vor allem erlischt der Unterhaltsanspruch der Gattin des Verstorbenen nach § 796 ABGB. endgültig mit ihrer Wiederverehelichung ohne Rücksicht auf die Dauer der zweiten Ehe, sofern diese nur gültig ist (vgl. Weiss in Klangs Kommentar, 1. Aufl., II/1, S. 748). Weiters gebührt dem überlebenden Gatten nur der mangelnde anständige Unterhalt, also dann nicht, wenn er durch ein gesetzliches Erbteil oder durch letztwillige Verfügung ohnehin versorgt ist oder sein Unterhalt durch eigenes Vermögen gedeckt ist oder er sich auch nur durch eine entsprechende Erwerbstätigkeit selbst zu erhalten vermag (so Ehrenzweig, II/2, 2. Aufl., S. 179, Weiss, a. a. O., S. 747, vgl. auch E. v. 8. Oktober 1913, GlUNF. 6594). Da der Beklagten somit nur der mangelnde anständige Unterhalt gebührt, hätte sie bei Geltendmachung dieses Anspruches auch behaupten und beweisen müssen, daß ihr anständiger Unterhalt nicht auf andere Weise gedeckt ist (Weiss, a. a. O., S. 746). Übrigens gibt die Beklagte in ihrem Rekurse sogar zu, daß sie von den Erträgnissen ihres Witwengewerbebetriebes gelebt habe und deshalb ihr Erbteil zur Deckung des Unterhaltes nicht herangezogen werden mußte. Somit stand der Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen im Rekurse ein Unterhaltsanspruch nach § 796 ABGB. nicht zu.Die weitere vom Berufungsgericht ausgesprochene Ansicht, daß ein Unterhaltsanspruch der Beklagten im Sinne des Paragraph 796, ABGB. nach ihrem eigenen Vorbringen nicht gegeben sei, ist ebenfalls zutreffend, wenn auch nicht ganz klar ausgeführt. Vor allem erlischt der Unterhaltsanspruch der Gattin des Verstorbenen nach Paragraph 796, ABGB. endgültig mit ihrer Wiederverehelichung ohne Rücksicht auf die Dauer der zweiten Ehe, sofern diese nur gültig ist vergleiche Weiss in Klangs Kommentar, 1. Aufl., II/1, S. 748). Weiters gebührt dem überlebenden Gatten nur der mangelnde anständige Unterhalt, also dann nicht, wenn er durch ein gesetzliches Erbteil oder durch letztwillige Verfügung ohnehin versorgt ist oder sein Unterhalt durch eigenes Vermögen gedeckt ist oder er sich auch nur durch eine entsprechende Erwerbstätigkeit selbst zu erhalten vermag (so Ehrenzweig, II/2, 2. Aufl., S. 179, Weiss, a. a. O., S. 747, vergleiche auch E. v. 8. Oktober 1913, GlUNF. 6594). Da der Beklagten somit nur der mangelnde anständige Unterhalt gebührt, hätte sie bei Geltendmachung dieses Anspruches auch behaupten und beweisen müssen, daß ihr anständiger Unterhalt nicht auf andere Weise gedeckt ist (Weiss, a. a. O., S. 746). Übrigens gibt die Beklagte in ihrem Rekurse sogar zu, daß sie von den Erträgnissen ihres Witwengewerbebetriebes gelebt habe und deshalb ihr Erbteil zur Deckung des Unterhaltes nicht herangezogen werden mußte. Somit stand der Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen im Rekurse ein Unterhaltsanspruch nach Paragraph 796, ABGB. nicht zu.
Die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles durch das Berufungsgericht ist somit zutreffend und mußte deshalb dem Rekurse der Beklagten ein Erfolg versagt bleiben.