Rechtssatz RS0055090
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055090
Geschäftszahl
Bkd87/90; 10Ob501/94
Entscheidungsdatum
14.04.1994
Rechtssatz
1.) Die objektive und subjektiv wahrheitswidirge Aussage des beklagten Rechtsanwaltes im Vaterschaftsprozeß ist standeswidrig.
2.) Eine Vereinbarung eines Rechtsanwaltes mit seiner Geschlechtspartnerin, im Fall einer Konzeption eine ungewünschte Schwangerschaft abbrechen zu lassen, und eine Schadenersatzklage wegen Nichteinhaltung einer solchen Vereinbarung sind rechtswidrig und sittenwidrig und verletzten daher Ehre und Ansehen des Standes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0055090
Dokumentnummer
JJR_19910603_OGH0002_000BKD00087_9000000_001