Rechtssatz RS0057174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057174
Entscheidungsdatum
23.10.2003
Rechtssatz
Haben die Ehegatten im Zusammenhang mit einem Verfahren zur einverständlichen Scheidung der Ehe außergerichtlich mündlich eine Vereinbarung über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse getroffen und diese Vereinbarung auch real (durch Zuteilung der jedem Ehegatten danach gebührenden Vermögenswerte) vollzogen, so genügt die in der Tagsatzung zur einverständlichen Scheidung abgegebene Erklärung, daß die gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehegatten außergerichtlich geregelt wurden; eine nähere Anführung des Inhalts der Regelung ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 596/87
Entscheidungstext OGH 26.05.1987 1 Ob 596/87
Veröff: SZ 60/95
- 10 Ob 2402/96z
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 Ob 2402/96z
Vgl auch; nur: Haben die Ehegatten im Zusammenhang mit einem Verfahren zur einverständlichen Scheidung der Ehe außergerichtlich mündlich eine Vereinbarung über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse getroffen. (T1); Beisatz: Diese Vereinbarung kann formlos getroffen werden; sie ist nur aufschiebend bedingt durch die künftige Ehescheidung. (T2)
- 7 Ob 47/99h
Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 47/99h
Vgl auch; Beisatz: Steht ein Zusammenhang fest, ist es unerheblich, ob die Scheidung letztlich auf Grund von § 49 oder nach § 55a EheG erfolgt. (T3)
- 6 Ob 37/03i
Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 37/03i
Auch; Beisatz: Durch die Bestimmung des §55a Abs2 EheG, dass die Ehegatten bei der einvernehmlichen Scheidung eine schriftliche Vereinbarung über ihre vermögensrechtlichen Ansprüche zueinander für den Fall der Scheidung dem Gericht zu unterbreiten oder vor Gericht zu schließen haben, wird die Regelung des §97 Abs2 EheG nicht eingeschränkt. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057174
Dokumentnummer
JJR_19870526_OGH0002_0010OB00596_8700000_001