Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind nur jene Verbindlichkeiten, die zur Anschaffung des den beiden Kindern der Streitteile geschenkten Hauses aufgenommen worden sind. Schulden sind nach § 81 Abs 1 Satz 2 EheG bei der Aufteilung in Anschlag zu bringen, soweit sie mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl Bernat in Schwimann ABGB2 § 81 EheG Rz 26 mwN).Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind nur jene Verbindlichkeiten, die zur Anschaffung des den beiden Kindern der Streitteile geschenkten Hauses aufgenommen worden sind. Schulden sind nach Paragraph 81, Absatz eins, Satz 2 EheG bei der Aufteilung in Anschlag zu bringen, soweit sie mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen vergleiche Bernat in Schwimann ABGB2 Paragraph 81, EheG Rz 26 mwN).
Zum Rekurs der Antragsgegnerin:
Dass die Antragsgegnerin Vertragspartei des notariellen Schenkungsvertrages war, geht allein schon aus dem Umstand hervor, dass sie das ihr eingeräumte lebenslange Wohnrecht akzeptiert hat. Fraglich ist nur, ob eine über den Text des notariellen Schenkungsvertrages hinausgehende weitere Vereinbarung zwischen den Streitteilen in Form eines Regressverzichtes des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin hinsichtich der Schuldentilgung zustande gekommen ist.
Während im Rahmen der aufrechten Ehe die Disponabilität des Anspruches auf Aufteilung ehelicher Ersparnisse durch das Erfordernis eines Notariatsaktes nur in dieser Form erschwert wird, kann auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens im Voraus nicht wirksam verzichtet werden. Die Schranken des § 97 Abs 1 EheG fallen jedoch weg, sobald eine Vereinbarung über Teile der Aufteilungsmasse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geschlossen wird (§ 97 Abs 2 EheG). Treffen Ehegatten während aufrechter Ehe für den Fall der Auflösung ihrer Ehe eine Vereinbarung über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens, so kann im Falle der Scheidung ein Anspruch gemäß den §§ 81 ff EheG vor dem Außerstreitgericht geltend gemacht werden. Das Gericht wird dann bei der Beurteilung der Frage, auf welche Weise das Vermögen billig zu teilen ist, auch den Inhalt der von den Ehegatten geschlossenen Vereinbarung und die Gründe, warum die Ehegatten zu solch einer Vereinbarung gekommen sind, zu beachten und bei der Verteilungsentscheidung berücksichtigen müssen. Während aufrechter Ehe geschlossene Vereinbarungen sind nach Ablauf der in § 95 EheG normierten Frist nicht auf dem ordentlichen Rechtsweg einklagbar, weil dies zu einer Unterlaufung der Ungültigkeitsanordnung im § 97 Abs 1 EheG führen würde. Der in der Form des Notariatsakts abgeschlossene Vertrag über den Anspruch auf Aufteilung der ehelichen Ersparnisse ist nach § 97 Abs 1 EheG grundsätzlich rechtswirksam, unterliegt aber den allgemeinen Gültigkeitserfordernissen schuldrechtlicher Verträge und kann durch Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgelöst oder wegen Willensmängeln angefochten werden. Ein während aufrechter Ehe begründeter Notariaktsakt, in dem sich die Ehefrau verpflichtet, im Fall der Scheidung ein Darlehen, das ihr Mann zur Anschaffung der Ehewohnung gewährt hat, zurückzuzahlen, ist nicht nach § 97 Abs 1 EheG ungültig, soweit die Darlehensmittel entweder aus überhaupt nicht der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten entstammten (§ 82 Abs 1 EheG) oder nach § 97 Abs 1 Satz 2 EheG als Ersparnisse zu qualifizieren sind. Ein Zusammenhang zwischen einer Vereinbarung über die Aufteilung des § 81 Abs 2 und 3 EheG unterfallenden Sachen und dem Verfahren auf Scheidung wird sowohl durch ein sachliches als auch zeitliches Naheverhältnis dieser zwei Ereignisse begründet. Die beiden Komponenten dürfen zwar nicht starr gesehen werden, verstreicht jedoch ein längerer Zeitraum (zB von 9 Monaten) zwischen Vereinbarung und Ehescheidungsklage, wird ein innerer Zusammenhang kaum mehr gegeben sein. Das Verstreichen einiger (weniger) Monate schadet aber in der Regel nicht. Ausschlaggebend ist letztlich nicht der Zeitraum, der zwischen der Vereinbarung und der Scheidung liegt. Er hat nur Indizfunktion. Der vom § 97 Abs 2 EheG geforderte „unmittelbare“ Zusammenhang ist immer dann gegeben, wenn er nicht durch irgendwelche Zwischenursachen beseitigt wurde. Ein Vertrag, der die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse regelt, steht daher nicht im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren, wenn geplant ist, die Ehe für einen ungewissen, tatsächlich jedoch längeren Zeitraum, fortzusetzen, weil im Hinblick auf § 97 Abs 2 EheG wesentlich ist, dass die Eheleute nach Vertragsabschluss die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr ernsthaft anstreben. Im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsverfahren stehen jedenfalls Vereinbarungen, die unmittelbar vor Einleitung eines solchen Verfahrens abgeschlossen worden sind. Steht ein solcher Zusammenhang fest, ist es unerheblich, ob die Scheidung letztlich auf Grund von § 49 oder nach § 55a EheG erfolgt. Liegt eine wirksame Vereinbarung im Sinne des § 97 Abs 2 EheG vor, entfällt die Notariatsaktpflicht, weil die anlässlich der Scheidung vertraglich geregelten vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen von Ehegatten, die sich auf eheliches Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse beziehen, regelmäßig nicht als Schenkungen qualifiziert werden können. Für eine Aufteilungsvereinbarung nach § 97 Abs 2 EheG ist auch die Schriftform nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine rechtswirksame Regelung nach § 97 Abs 2 EheG schließt, soweit sie reicht, eine Aufteilung gemäß den §§ 81 ff EheG aus (vgl Bernat in Schwimann ABGB2 § 97 EheG Rz 1 ff mwN).Während im Rahmen der aufrechten Ehe die Disponabilität des Anspruches auf Aufteilung ehelicher Ersparnisse durch das Erfordernis eines Notariatsaktes nur in dieser Form erschwert wird, kann auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens im Voraus nicht wirksam verzichtet werden. Die Schranken des Paragraph 97, Absatz eins, EheG fallen jedoch weg, sobald eine Vereinbarung über Teile der Aufteilungsmasse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geschlossen wird (Paragraph 97, Absatz 2, EheG). Treffen Ehegatten während aufrechter Ehe für den Fall der Auflösung ihrer Ehe eine Vereinbarung über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens, so kann im Falle der Scheidung ein Anspruch gemäß den Paragraphen 81, ff EheG vor dem Außerstreitgericht geltend gemacht werden. Das Gericht wird dann bei der Beurteilung der Frage, auf welche Weise das Vermögen billig zu teilen ist, auch den Inhalt der von den Ehegatten geschlossenen Vereinbarung und die Gründe, warum die Ehegatten zu solch einer Vereinbarung gekommen sind, zu beachten und bei der Verteilungsentscheidung berücksichtigen müssen. Während aufrechter Ehe geschlossene Vereinbarungen sind nach Ablauf der in Paragraph 95, EheG normierten Frist nicht auf dem ordentlichen Rechtsweg einklagbar, weil dies zu einer Unterlaufung der Ungültigkeitsanordnung im Paragraph 97, Absatz eins, EheG führen würde. Der in der Form des Notariatsakts abgeschlossene Vertrag über den Anspruch auf Aufteilung der ehelichen Ersparnisse ist nach Paragraph 97, Absatz eins, EheG grundsätzlich rechtswirksam, unterliegt aber den allgemeinen Gültigkeitserfordernissen schuldrechtlicher Verträge und kann durch Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgelöst oder wegen Willensmängeln angefochten werden. Ein während aufrechter Ehe begründeter Notariaktsakt, in dem sich die Ehefrau verpflichtet, im Fall der Scheidung ein Darlehen, das ihr Mann zur Anschaffung der Ehewohnung gewährt hat, zurückzuzahlen, ist nicht nach Paragraph 97, Absatz eins, EheG ungültig, soweit die Darlehensmittel entweder aus überhaupt nicht der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten entstammten (Paragraph 82, Absatz eins, EheG) oder nach Paragraph 97, Absatz eins, Satz 2 EheG als Ersparnisse zu qualifizieren sind. Ein Zusammenhang zwischen einer Vereinbarung über die Aufteilung des Paragraph 81, Absatz 2, und 3 EheG unterfallenden Sachen und dem Verfahren auf Scheidung wird sowohl durch ein sachliches als auch zeitliches Naheverhältnis dieser zwei Ereignisse begründet. Die beiden Komponenten dürfen zwar nicht starr gesehen werden, verstreicht jedoch ein längerer Zeitraum (zB von 9 Monaten) zwischen Vereinbarung und Ehescheidungsklage, wird ein innerer Zusammenhang kaum mehr gegeben sein. Das Verstreichen einiger (weniger) Monate schadet aber in der Regel nicht. Ausschlaggebend ist letztlich nicht der Zeitraum, der zwischen der Vereinbarung und der Scheidung liegt. Er hat nur Indizfunktion. Der vom Paragraph 97, Absatz 2, EheG geforderte „unmittelbare“ Zusammenhang ist immer dann gegeben, wenn er nicht durch irgendwelche Zwischenursachen beseitigt wurde. Ein Vertrag, der die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse regelt, steht daher nicht im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren, wenn geplant ist, die Ehe für einen ungewissen, tatsächlich jedoch längeren Zeitraum, fortzusetzen, weil im Hinblick auf Paragraph 97, Absatz 2, EheG wesentlich ist, dass die Eheleute nach Vertragsabschluss die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr ernsthaft anstreben. Im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsverfahren stehen jedenfalls Vereinbarungen, die unmittelbar vor Einleitung eines solchen Verfahrens abgeschlossen worden sind. Steht ein solcher Zusammenhang fest, ist es unerheblich, ob die Scheidung letztlich auf Grund von Paragraph 49, oder nach Paragraph 55 a, EheG erfolgt. Liegt eine wirksame Vereinbarung im Sinne des Paragraph 97, Absatz 2, EheG vor, entfällt die Notariatsaktpflicht, weil die anlässlich der Scheidung vertraglich geregelten vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen von Ehegatten, die sich auf eheliches Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse beziehen, regelmäßig nicht als Schenkungen qualifiziert werden können. Für eine Aufteilungsvereinbarung nach Paragraph 97, Absatz 2, EheG ist auch die Schriftform nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine rechtswirksame Regelung nach Paragraph 97, Absatz 2, EheG schließt, soweit sie reicht, eine Aufteilung gemäß den Paragraphen 81, ff EheG aus vergleiche Bernat in Schwimann ABGB2 Paragraph 97, EheG Rz 1 ff mwN).
Der von der Antragsgegnerin behauptete Verfahrensmangel des rekursgerichtlichen Verfahrens liegt nicht vor, weil aus ihrem erstinstanzlichen Vorbringen nicht mit der den Revisionsrekursbehauptungen entsprechenden Deutlichkeit hervorgeht, dass der Antragsteller ihr gegenüber bei Schenkung der Liegenschaft an die gemeinsamen Kinder auf einen Regress hinsichtlich der auf der Liegenschaft lastenden Schulden verzichtet hat. Vielmehr behauptete die Antragsgegnerin letztlich: „Sollte aber entgegen der Behauptung des Notars seitens des Gerichtes festgestellt werden, dass die Antragstellerin (richtig Antragsgegnerin) dem Vertrag zugestimmt hat, so wird vorgebracht, dass die Antragstellerin (richtig Antragsgegnerin) keineswegs den Vertrag unterschrieben hätte, wenn der Antragsteller nicht die gegenständlichen Schulden auch ihr gegenüber übernommen hätte, was ihm gegenständlichen Vertrag dadurch zum Ausdruck kommt, dass es heißt: Siehe Punkt IX. S 4 letzter Absatz, Herr Manfred S***** erklärt ausdrücklich, dass der (richtig: er) die Abstattung sämtlicher vorangeführter Darlehen trotz dieser Schenkung auch weiterhin aus eigenem vornehmen werde. Schon aus diesem Text heraus habe die Antragsgegnerin erkennen können, dass sie in Zukunft keine wie immer gearteten Schulden zu tragen hat, sie hat daher, sollte sie tatsächlich nach Meinung des Gerichtes Vertragspartner sein, den Vertrag im Bewusstsein abgeschlossen, dass sie später einmal keine Schulden zu tragen haben wird und hätte diesen Vertrag keinesfalls unterschrieben, wenn etwas Gegenteiliges dortgestanden wäre, ....“. Aus diesem Vorbringen lässt sich im Zusammenhalt mit dem Schenkungsvertrag kein Regressverzicht des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin auch nicht im Sinne einer konkludent getroffenen Vereinbarung ableiten. Vielmehr gesteht die Antragsgegnerin gehegte Motive zu, die nach objektiven Beurteilungskriterien vom Antragsteller in dieser Form nicht wahrgenommen werden konnten. Darüber hinaus wird von der Antragsgegnerin selbst behauptet, dass der Schenkungsvertrag in keinem Zusammenhang mit einer bevorstehenden Scheidung vom Antragsteller stand, weil sie damals einer solchen nicht zustimmte. Die ergänzende Parteieneinvernahme der Antragsgegnerin war daher nicht erforderlich.Der von der Antragsgegnerin behauptete Verfahrensmangel des rekursgerichtlichen Verfahrens liegt nicht vor, weil aus ihrem erstinstanzlichen Vorbringen nicht mit der den Revisionsrekursbehauptungen entsprechenden Deutlichkeit hervorgeht, dass der Antragsteller ihr gegenüber bei Schenkung der Liegenschaft an die gemeinsamen Kinder auf einen Regress hinsichtlich der auf der Liegenschaft lastenden Schulden verzichtet hat. Vielmehr behauptete die Antragsgegnerin letztlich: „Sollte aber entgegen der Behauptung des Notars seitens des Gerichtes festgestellt werden, dass die Antragstellerin (richtig Antragsgegnerin) dem Vertrag zugestimmt hat, so wird vorgebracht, dass die Antragstellerin (richtig Antragsgegnerin) keineswegs den Vertrag unterschrieben hätte, wenn der Antragsteller nicht die gegenständlichen Schulden auch ihr gegenüber übernommen hätte, was ihm gegenständlichen Vertrag dadurch zum Ausdruck kommt, dass es heißt: Siehe Punkt römisch neun. S 4 letzter Absatz, Herr Manfred S***** erklärt ausdrücklich, dass der (richtig: er) die Abstattung sämtlicher vorangeführter Darlehen trotz dieser Schenkung auch weiterhin aus eigenem vornehmen werde. Schon aus diesem Text heraus habe die Antragsgegnerin erkennen können, dass sie in Zukunft keine wie immer gearteten Schulden zu tragen hat, sie hat daher, sollte sie tatsächlich nach Meinung des Gerichtes Vertragspartner sein, den Vertrag im Bewusstsein abgeschlossen, dass sie später einmal keine Schulden zu tragen haben wird und hätte diesen Vertrag keinesfalls unterschrieben, wenn etwas Gegenteiliges dortgestanden wäre, ....“. Aus diesem Vorbringen lässt sich im Zusammenhalt mit dem Schenkungsvertrag kein Regressverzicht des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin auch nicht im Sinne einer konkludent getroffenen Vereinbarung ableiten. Vielmehr gesteht die Antragsgegnerin gehegte Motive zu, die nach objektiven Beurteilungskriterien vom Antragsteller in dieser Form nicht wahrgenommen werden konnten. Darüber hinaus wird von der Antragsgegnerin selbst behauptet, dass der Schenkungsvertrag in keinem Zusammenhang mit einer bevorstehenden Scheidung vom Antragsteller stand, weil sie damals einer solchen nicht zustimmte. Die ergänzende Parteieneinvernahme der Antragsgegnerin war daher nicht erforderlich.
Zu beiden Rekursen:
Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass der Antragsgegnerin erst ab 31. 8. 1998 statt wie beantragt ab 17. 9. 1997 die Verpflichtung auferlegt wurde, die einzelnen Kredite, die das Rekursgericht der Antragsgegnerin zuordnete, zu bedienen und begehrt die Antragsgegnerin auch zur Bedienung der Kredite, die er in alleiniger Haftung beim Land Steiermark für die gegenständliche Liegenschaft aufgenommen hat, zu verpflichten. Des Weiteren wendet er sich gegen die Abweisung seines Antrages, der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin moniert die sie belastende Unbilligkeit des vom Rekursgericht getroffenen Aufteilungsergebnisses im Hinblick auf ihr geringes Einkommen; während ihr bei Bedienung der auferlegten Verbindlichkeiten neben der verbindlichen Begleichung der Betriebs- bzw Generalunkosten des gegenständlichen Hauses nur mehr S 1.000,-- verblieben, verblieben dem Antragsteller immer noch S 27.000,-- monatlich.
Dass Liegenschaft und Haus, zu deren Anschaffung die gegenständlichen Schulden aufgenommen worden sind, nicht mehr im Aufteilungsvermögen als Aktivum berücksichtigt werden können, ist allein auf den Schenkungswillen der Streitteile zurückzuführen, den sie nunmehr nicht einander wechselseitig vorhalten können. Diese einvernehmlich getroffene rechtsgeschäftliche Verfügung findet aber aus folgenden Gründen nur bei den Billigkeitserwägungen Eingang in die Beurteilung:
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Wert der aufzuteilenden Vermögensmasse nach dem Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu beurteilen. Bei nachträglichen Wertänderungen ist zu fragen, welchem der Ehegatten diese Wertänderung zuzurechnen ist. Beruht die Wertänderung auf Zufällen, ist der spätestmögliche Zeitpunkt, also das Ende der mündlichen Verhandlung erster Instanz, maßgebend (vgl Bernat aaO § 81 EheG Rz 24 mwN). Richtig ist, dass sowohl eine Feststellung über den Schuldenstand im April 1990 als auch über die Höhe der bis zur Erhebung des gegenständlichen Aufteilungsantrages vom Antragsteller geleisteten Kreditrückzahlungen fehlt. Eine Rückrechnung an Hand der unstrittigen und mit S 9.195,67 festgestellten monatlichen Tilgungsraten lässt unter der naheliegenden Annahme, dass vom Antragsteller eine kontinuierliche Schuldentilgung vorgenommen worden ist, einen bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz vom Antragsteller geleistete Tilgung von S 809.570,08 erkennen. Die fehlende Feststellung über die Laufzeit der einzelnen Darlehen kann nur durch die Annahme überbrückt werden, dass alle eine ungefähr gleich lange Laufzeit haben.Nach ständiger Rechtsprechung ist der Wert der aufzuteilenden Vermögensmasse nach dem Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu beurteilen. Bei nachträglichen Wertänderungen ist zu fragen, welchem der Ehegatten diese Wertänderung zuzurechnen ist. Beruht die Wertänderung auf Zufällen, ist der spätestmögliche Zeitpunkt, also das Ende der mündlichen Verhandlung erster Instanz, maßgebend vergleiche Bernat aaO Paragraph 81, EheG Rz 24 mwN). Richtig ist, dass sowohl eine Feststellung über den Schuldenstand im April 1990 als auch über die Höhe der bis zur Erhebung des gegenständlichen Aufteilungsantrages vom Antragsteller geleisteten Kreditrückzahlungen fehlt. Eine Rückrechnung an Hand der unstrittigen und mit S 9.195,67 festgestellten monatlichen Tilgungsraten lässt unter der naheliegenden Annahme, dass vom Antragsteller eine kontinuierliche Schuldentilgung vorgenommen worden ist, einen bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz vom Antragsteller geleistete Tilgung von S 809.570,08 erkennen. Die fehlende Feststellung über die Laufzeit der einzelnen Darlehen kann nur durch die Annahme überbrückt werden, dass alle eine ungefähr gleich lange Laufzeit haben.
Wie das Rekursgericht an und für sich zutreffend erkannt hat, hat sich die richterliche Entscheidung im Aufteilungsverfahren entsprechend § 83 Abs 1 Satz 1 EheG an der Billigkeit auszurichten. Ziel dieser Entscheidung soll es sein, Gerechtigkeit im Einzelfall zu schaffen. Welche Beurteilungsfaktoren das Gesetz in diesem Zusammenhang für maßgeblich erachtet, zählt Abs 1 Satz 2 leg cit nur demonstrativ auf. Entscheidend ist demnach insbesondere, in welchem Umfang jeder der Ehegatten zur Ansammlung der in die Verteilungsmasse fallenden Güter beigetragen hat. Weiters ist auf das Wohl der Kinder und auf jene mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängenden Schulden Bedacht zu nehmen, die nicht schon nach § 81 Abs 1 EheG berücksichtigt werden müssen. Als Beitrag iSd Abs 1 leg cit werden nicht nur die Gewährung von Unterhalt und die Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten, soweit sie nicht ohnedies bereits nach § 98 ABGB abgegolten worden ist, verstanden, sondern auch die Führung des den Ehegatten gemeinsamen Haushalts, Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie jeder sonstige eheliche Beistand. Auch diese Aufzählung ist bloß beispielhaft. Die im § 83 EheG genannten Grundsätze stehen daher weder in einer bestimmten Reihenfolge, noch kann eine solche für sie allgemein aufgestellt werden. Vielmehr sind sie gemeinsam in jedem Fall bestmöglichst zu wahren. Die für die Billigkeitsentscheidung maßgeblichen Umstände hat das Gericht amtswegig festzustellen (vgl Bernat aaO zu § 83 EheG Rz 2 mwN). Dem Grundsatz der Billigkeit kann es auch entsprechen, dass die Aufteilung nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens erfolgt. Denn es sind auch die Erfordernisse der zukünftigen Lebensführung zu berücksichtigen. Jeder der vormaligen Ehegatten soll nach der Scheidung - analog dem Anerbenrecht - wohl bestehen können. Allerdings muss der nach § 94 EheG ausgleichspflichtige Ehegatte seine Kräfte allenfalls bis zum Äußersten anspannen, um den vom Richter auferlegten Verpflichtungen zu entsprechen und notfalls auch materielle Einschränkungen in seiner Lebensführung in Kauf nehmen (vgl Bernat aaO Rz 8 mwN). Ausgehend von einem monatlichen Nettoverdienst der Antragsgegnerin von S 15.166,66 und einer vertraglich durch den Schenkungsvertrag eingegangenen Belastung von monatlich S 5.000,-- für die von ihr zu begleichenden Betriebskosten ist der Antragsgegnerin unter diesem Gesichtspunkt keine höhere Belastung als mit monatlich S 3.000,-- zumutbar, weil ihr sonst nicht einmal das Existenzminimum im Sinne der Exekutionsordnung verbleibt. Dementsprechend war ihr nur die Rückzahlung der Kredite laut b und c aufzuerlegen und war das darüber hinausgehende Mehrbegehren des Antragstellers einschließlich seines Begehrens auf Ausgleichszahlung für die von ihm in der Vergangenheit geleisteten Kreditrückzahlungen abzuweisen. Dem Antragsteller ist auf Grund seiner festgestellten Einkommensverhältnisse eine monatliche Kreditbelastung mit S 6.331,66 zumutbar. Da sich der aus der Ehe strebende Antragsteller aus freien Stücken zu einer Schenkung an seine Kinder verpflichtet hat, obwohl er für den Fall der Scheidung mit einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung mit der Antragsgegnerin rechnen musste, kann er, dass ihm von der Liegenschaft nichts außer Schulden geblieben sei, nicht ins Treffen führen. Die Antragsgegnerin lässt ihrerseits bei ihrer Argumentation unberücksichtigt, dass die Schenkung weitestgehend ihren Intentionen entsprochen hat und ihr die bisherige Wohnmöglichkeit sicherte, weiters dass auch sie bei mehr als 3-jähriger Trennung mit einer Scheidung und damit ebenfalls mit einer vermögensrechltichen Auseinandersetzung rechnen musste.Wie das Rekursgericht an und für sich zutreffend erkannt hat, hat sich die richterliche Entscheidung im Aufteilungsverfahren entsprechend Paragraph 83, Absatz eins, Satz 1 EheG an der Billigkeit auszurichten. Ziel dieser Entscheidung soll es sein, Gerechtigkeit im Einzelfall zu schaffen. Welche Beurteilungsfaktoren das Gesetz in diesem Zusammenhang für maßgeblich erachtet, zählt Absatz eins, Satz 2 leg cit nur demonstrativ auf. Entscheidend ist demnach insbesondere, in welchem Umfang jeder der Ehegatten zur Ansammlung der in die Verteilungsmasse fallenden Güter beigetragen hat. Weiters ist auf das Wohl der Kinder und auf jene mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängenden Schulden Bedacht zu nehmen, die nicht schon nach Paragraph 81, Absatz eins, EheG berücksichtigt werden müssen. Als Beitrag iSd Absatz eins, leg cit werden nicht nur die Gewährung von Unterhalt und die Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten, soweit sie nicht ohnedies bereits nach Paragraph 98, ABGB abgegolten worden ist, verstanden, sondern auch die Führung des den Ehegatten gemeinsamen Haushalts, Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie jeder sonstige eheliche Beistand. Auch diese Aufzählung ist bloß beispielhaft. Die im Paragraph 83, EheG genannten Grundsätze stehen daher weder in einer bestimmten Reihenfolge, noch kann eine solche für sie allgemein aufgestellt werden. Vielmehr sind sie gemeinsam in jedem Fall bestmöglichst zu wahren. Die für die Billigkeitsentscheidung maßgeblichen Umstände hat das Gericht amtswegig festzustellen vergleiche Bernat aaO zu Paragraph 83, EheG Rz 2 mwN). Dem Grundsatz der Billigkeit kann es auch entsprechen, dass die Aufteilung nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens erfolgt. Denn es sind auch die Erfordernisse der zukünftigen Lebensführung zu berücksichtigen. Jeder der vormaligen Ehegatten soll nach der Scheidung - analog dem Anerbenrecht - wohl bestehen können. Allerdings muss der nach Paragraph 94, EheG ausgleichspflichtige Ehegatte seine Kräfte allenfalls bis zum Äußersten anspannen, um den vom Richter auferlegten Verpflichtungen zu entsprechen und notfalls auch materielle Einschränkungen in seiner Lebensführung in Kauf nehmen vergleiche Bernat aaO Rz 8 mwN). Ausgehend von einem monatlichen Nettoverdienst der Antragsgegnerin von S 15.166,66 und einer vertraglich durch den Schenkungsvertrag eingegangenen Belastung von monatlich S 5.000,-- für die von ihr zu begleichenden Betriebskosten ist der Antragsgegnerin unter diesem Gesichtspunkt keine höhere Belastung als mit monatlich S 3.000,-- zumutbar, weil ihr sonst nicht einmal das Existenzminimum im Sinne der Exekutionsordnung verbleibt. Dementsprechend war ihr nur die Rückzahlung der Kredite laut b und c aufzuerlegen und war das darüber hinausgehende Mehrbegehren des Antragstellers einschließlich seines Begehrens auf Ausgleichszahlung für die von ihm in der Vergangenheit geleisteten Kreditrückzahlungen abzuweisen. Dem Antragsteller ist auf Grund seiner festgestellten Einkommensverhältnisse eine monatliche Kreditbelastung mit S 6.331,66 zumutbar. Da sich der aus der Ehe strebende Antragsteller aus freien Stücken zu einer Schenkung an seine Kinder verpflichtet hat, obwohl er für den Fall der Scheidung mit einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung mit der Antragsgegnerin rechnen musste, kann er, dass ihm von der Liegenschaft nichts außer Schulden geblieben sei, nicht ins Treffen führen. Die Antragsgegnerin lässt ihrerseits bei ihrer Argumentation unberücksichtigt, dass die Schenkung weitestgehend ihren Intentionen entsprochen hat und ihr die bisherige Wohnmöglichkeit sicherte, weiters dass auch sie bei mehr als 3-jähriger Trennung mit einer Scheidung und damit ebenfalls mit einer vermögensrechltichen Auseinandersetzung rechnen musste.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG. Da im vorliegenden Fall allein Billigkeitserwägungen für den vorliegenden Ausgang maßgeblich waren, im Übrigen die finanzielle Situation der Streitteile ohnedies schon angespannt ist, war eine gegenseitige Aufhebung der Kosten auszusprechen (vgl 1 Ob 522/86, 3 Ob 587/85 sowie 7 Ob 620/94).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG. Da im vorliegenden Fall allein Billigkeitserwägungen für den vorliegenden Ausgang maßgeblich waren, im Übrigen die finanzielle Situation der Streitteile ohnedies schon angespannt ist, war eine gegenseitige Aufhebung der Kosten auszusprechen vergleiche 1 Ob 522/86, 3 Ob 587/85 sowie 7 Ob 620/94).