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Rechtssatz RS0113793

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113793

Geschäftszahl

7Ob47/99h; 7Ob26/04f

Entscheidungsdatum

28.07.2004

Rechtssatz

Ein Zusammenhang zwischen einer Vereinbarung über die Aufteilung der Paragraph 81, Absatz 2 und 3 EheG unterfallenden Sachen und dem Verfahren auf Scheidung wird sowohl durch ein sachliches als auch zeitliches Naheverhältnis dieser zwei Ereignisse begründet.

Die beiden Komponenten dürfen zwar nicht starr gesehen werden, verstreicht jedoch ein längerer Zeitraum (zB von neun Monaten) zwischen Vereinbarung und Ehescheidungsklage, wird ein innerer Zusammenhang kaum mehr gegeben sein. Das Verstreichen einiger (weniger) Monate schadet aber in der Regel nicht. Der Zeitraum, der zwischen der Vereinbarung und der Scheidung liegt, hat nur Indizfunktion. Der vom Paragraph 97, Absatz 2, EheG geforderte "unmittelbare" Zusammenhang ist immer dann gegeben, wenn er nicht durch irgendwelche Zwischenursachen beseitigt wurde. Ein Vertrag, der die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse regelt, steht daher nicht im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren, wenn geplant ist, die Ehe für einen ungewissen, tatsächlich jedoch längeren Zeitraum, fortzusetzen, weil im Hinblick auf Paragraph 97, Absatz 2, EheG wesentlich ist, dass die Eheleute nach Vertragsabschluss die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr ernsthaft anstreben. Im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsverfahren stehen jedenfalls Vereinbarungen, die unmittelbar vor Einleitung eines solchen Verfahrens abgeschlossen worden sind.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 47/99h
    Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 47/99h
  • 7 Ob 26/04f
    Entscheidungstext OGH 28.07.2004 7 Ob 26/04f
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113793

Dokumentnummer

JJR_20000529_OGH0002_0070OB00047_99H0000_004