Der Rekurs ist zulässig, er ist auch im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Der Gesetzgeber räumt der gütlichen Einigung der Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; der Außerstreitrichter hat daher nur dann und insoweit zu entscheiden, als eine Einigung nicht erfolgte (7 Ob 67/99z mwN, RIS-Justiz RS0046057). Auch Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, die schon vor der Einleitung eines Verfahrens auf Scheidung der Ehe zustandekommen, stehen mit einem solchen Verfahren im Zusammenhang (§ 97 Abs 2 EheG), wenn damit die Regelung der Scheidungsfolgen der §§ 81 ff EheG beabsichtigt waren (7 Ob 67/99z mwN, 6 Ob 37/03i, RIS-Justiz RS0057618). Bei der Beurteilung des Zusammenhanges nach § 97 Abs 2 EheG kommt es nicht auf die zeitliche Nähe, sondern nur auf den ursächlichen Zusammenhang an, nämlich auf die beim Abschluss der Vereinbarung vorhandene - wenn auch einseitige - Absicht, auf Scheidung zu klagen oder auf die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Ab dem Entstehen dieser Absicht ist eine außergerichtliche und formlose Vereinbarung - durch die künftige richterliche Ehescheidung aufschiebend bedingt - wirksam, sofern nur zwischen dem Abschluss einer solchen Vereinbarung und dem später geltend gemachten Scheidungsgrund ein Zusammenhang besteht (RIS-Justiz RS0057710). Steht ein unmittelbarer Zusammenhang in diesem Sinn fest, ist es unerheblich, ob zwischen der Vereinbarung und der tatsächlichen Ehescheidung einige Monate vergehen oder ob die Scheidung letztlich aufgrund des Verhaltens des sich nun an die Vereinbarung nicht voll gebunden erachtetenden Vertragspartners nicht nach § 55a EheG, sondern nach § 49 EheG erfolgt (RIS-Justiz RS0057619). Dieser Zusammenhang ist auch nicht durch das Verstreichen mehrerer Jahre unterbrochen, wenn eine Scheidung nach § 55 Abs 3 EheG angestrebt werden muss (10 Ob 2402/96z, 7 Ob 67/99z, 9 Ob 234/00b, 2 Ob 111/01i). Voraussetzung ist primär, dass die Eheleute nach Vertragsabschluss die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr ernsthaft anstreben (7 Ob 47/99h).Der Gesetzgeber räumt der gütlichen Einigung der Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; der Außerstreitrichter hat daher nur dann und insoweit zu entscheiden, als eine Einigung nicht erfolgte (7 Ob 67/99z mwN, RIS-Justiz RS0046057). Auch Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, die schon vor der Einleitung eines Verfahrens auf Scheidung der Ehe zustandekommen, stehen mit einem solchen Verfahren im Zusammenhang (Paragraph 97, Absatz 2, EheG), wenn damit die Regelung der Scheidungsfolgen der Paragraphen 81, ff EheG beabsichtigt waren (7 Ob 67/99z mwN, 6 Ob 37/03i, RIS-Justiz RS0057618). Bei der Beurteilung des Zusammenhanges nach Paragraph 97, Absatz 2, EheG kommt es nicht auf die zeitliche Nähe, sondern nur auf den ursächlichen Zusammenhang an, nämlich auf die beim Abschluss der Vereinbarung vorhandene - wenn auch einseitige - Absicht, auf Scheidung zu klagen oder auf die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Ab dem Entstehen dieser Absicht ist eine außergerichtliche und formlose Vereinbarung - durch die künftige richterliche Ehescheidung aufschiebend bedingt - wirksam, sofern nur zwischen dem Abschluss einer solchen Vereinbarung und dem später geltend gemachten Scheidungsgrund ein Zusammenhang besteht (RIS-Justiz RS0057710). Steht ein unmittelbarer Zusammenhang in diesem Sinn fest, ist es unerheblich, ob zwischen der Vereinbarung und der tatsächlichen Ehescheidung einige Monate vergehen oder ob die Scheidung letztlich aufgrund des Verhaltens des sich nun an die Vereinbarung nicht voll gebunden erachtetenden Vertragspartners nicht nach Paragraph 55 a, EheG, sondern nach Paragraph 49, EheG erfolgt (RIS-Justiz RS0057619). Dieser Zusammenhang ist auch nicht durch das Verstreichen mehrerer Jahre unterbrochen, wenn eine Scheidung nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG angestrebt werden muss (10 Ob 2402/96z, 7 Ob 67/99z, 9 Ob 234/00b, 2 Ob 111/01i). Voraussetzung ist primär, dass die Eheleute nach Vertragsabschluss die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr ernsthaft anstreben (7 Ob 47/99h).
Im vorliegenden Fall übergeht das Rekursgericht, dass nach den Feststellungen des Erstgerichtes die Ehe jedenfalls bereits seit 1996 (gemeint wohl 1995) zerrüttet war, die Antragsgegnerin sogar eine Ehescheidungsklage eingebracht hatte und im Jänner 2000 der endgültige Auszug eines Ehegatten geregelt wurde, ohne dass es irgendeinen Anhaltspunkt dafür gab, dass die eheliche Gemeinschaft zu irgendeinem Zeitpunkt wieder aufgenommen werden sollte. Im Hinblick auf den Willen des Antragstellers, die Ehe aufrecht zu erhalten, war im Zeitpunkt der Vereinbarung eine mehrere Jahre währende Wartezeit bis zu einer tatsächlichen Scheidung allenfalls im Sinne des § 55 Abs 3 EheG abzusehen. Zu keinem Zeitpunkt kam es nach Abschluss der Vereinbarung zu Vorfällen, die diesen Sachzusammenhang gelöst hätten, wie etwa eine vorübergehende Versöhnung der Eheleute oder die Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft. Auch der Text der Vereinbarung, insbesondere Punkt 1a und b zielen eindeutig und unmissverständlich auf die Aufgabe der Benützungsrechte des Antragstellers an der Ehewohnung und auf die Wertabfindung hinsichtlich des Liegenschaftsbesitzes der Ehegattin, also einer Regelung der Vermögenssituation zwischen den Parteien wohl eindeutig im Hinblick auf eine Scheidung, ab (welchen anderen Grund hätte die Vereinbarung hier sonst haben können), mag auch die Ehe der Streitteile vorerst formell infolge der Weigerung des Antragstellers zur Ehescheidung vorerst aufrecht geblieben sein (vgl dazu nochmals 10 Ob 2402/96z, 7 Ob 67/99z, 9 Ob 234/00b, 2 Ob 111/01i). Es ist daher, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, der erforderliche Zusammenhang im Sinne des § 97 Abs 2 EheG gegeben.Im vorliegenden Fall übergeht das Rekursgericht, dass nach den Feststellungen des Erstgerichtes die Ehe jedenfalls bereits seit 1996 (gemeint wohl 1995) zerrüttet war, die Antragsgegnerin sogar eine Ehescheidungsklage eingebracht hatte und im Jänner 2000 der endgültige Auszug eines Ehegatten geregelt wurde, ohne dass es irgendeinen Anhaltspunkt dafür gab, dass die eheliche Gemeinschaft zu irgendeinem Zeitpunkt wieder aufgenommen werden sollte. Im Hinblick auf den Willen des Antragstellers, die Ehe aufrecht zu erhalten, war im Zeitpunkt der Vereinbarung eine mehrere Jahre währende Wartezeit bis zu einer tatsächlichen Scheidung allenfalls im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, EheG abzusehen. Zu keinem Zeitpunkt kam es nach Abschluss der Vereinbarung zu Vorfällen, die diesen Sachzusammenhang gelöst hätten, wie etwa eine vorübergehende Versöhnung der Eheleute oder die Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft. Auch der Text der Vereinbarung, insbesondere Punkt 1a und b zielen eindeutig und unmissverständlich auf die Aufgabe der Benützungsrechte des Antragstellers an der Ehewohnung und auf die Wertabfindung hinsichtlich des Liegenschaftsbesitzes der Ehegattin, also einer Regelung der Vermögenssituation zwischen den Parteien wohl eindeutig im Hinblick auf eine Scheidung, ab (welchen anderen Grund hätte die Vereinbarung hier sonst haben können), mag auch die Ehe der Streitteile vorerst formell infolge der Weigerung des Antragstellers zur Ehescheidung vorerst aufrecht geblieben sein vergleiche dazu nochmals 10 Ob 2402/96z, 7 Ob 67/99z, 9 Ob 234/00b, 2 Ob 111/01i). Es ist daher, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, der erforderliche Zusammenhang im Sinne des Paragraph 97, Absatz 2, EheG gegeben.
Auch zur Frage der Relevanz von Willensmängeln hat der Oberste Gerichtshof bereits Stellung genommen:
Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse unterliegt den allgemeinen Gültigkeitserfordernissen schuldrechtlicher Verträge (7 Ob 67/99z, 7 Ob 49/99h). Ob dem Antragsteller allenfalls ein rechtsgeschäftlich relevanter Irrtum unterlaufen ist oder er beim Abschluss über einen Umstand getäuscht worden ist, ist daher vor Entscheidung über den Antrag zu klären. Das Rekursgericht hat aber die Beweisrüge zu diesen Fragen aufgrund seiner unrichtigen Rechtsansicht unerledigt gelassen. Es konnte daher nicht der erstinstanzliche Beschluss wiederhergestellt werden, sondern musste dem Berufungsgericht vorerst die Erledigung der Beweisrüge auch in diesem Punkt und die neuerliche Entscheidung aufgetragen werden.
Die Kostenentscheidung war vorzubehalten, weil die für eine Kostenentscheidung gemäß § 234 AußStrG maßgebliche Billigkeitserwägung erst nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache anstellen lässt.Die Kostenentscheidung war vorzubehalten, weil die für eine Kostenentscheidung gemäß Paragraph 234, AußStrG maßgebliche Billigkeitserwägung erst nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache anstellen lässt.