Begründung:
Die am 13.11.1954 zwischen den Parteien geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 10.1.1985 aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners rechtskräftig geschieden. Die Antragstellerin war nach der Geburt ihres älteren Sohnes im Einvernehmen mit dem Antragsgegner ab 1960 im Haushalt verblieben. Bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Jahre 1979 bestritt der Antragsgegner den Familienunterhalt allein. Ein Teil der gemeinsamen Wohnungseinrichtung war von den Verwandten der Antragstellerin finanziert worden. All diese Gegenstände wurden zwischen den Streitteilen 1 : 1 bereits aufgeteilt.
Mit Kaufvertrag vom 18.September 1960 erwarb der Antragsgegner von seiner Mutter die Liegenschaft EZ ***** der KG H***** samt Mobiliar um einen Betrag von S 90.000,--. Es handelt sich dabei um ein 1902 erbautes Wohnhaus mit einer Baufläche von 109 m2 auf einem insgesamt 537 m2 großen Grund. Die Liegenschaft war mit einem zugunsten der Mutter des Antragsgegners einverleibten Veräußerungs- und Verfügungsverbot belastet. Über den Wortlaut des Kaufvertrages hinausgehende Vereinbarungen zwischen Mutter und Sohn wurden von den Vorinstanzen nicht festgestellt. Das Haus diente zunächst den Eltern, nach dem Tod des Vaters im Jahre 1962 nur mehr der Mutter des Antragsgegners als Wohnung. Zur Finanzierung des Liegenschaftsankaufes nahm der Antragsgegner zunächst einen Personalkredit auf, den er 1962 auf einen Rahmenkredit über S 150.000,-- bei der Volksbank S***** umschuldete. Davon stellte er 32.000,-- S seinem Vater zur Verfügung. In der Folge wurden durch Ausdehnung des Kreditrahmens auf S 485.000,-- auch Anschaffungen für die Familie getätigt. Nach dem Tod der Mutter des Antragsgegners im Jahre 1979 zog der Antragsgegner mit seiner nunmehrigen zweiten Gattin Erika in das inzwischen sanierungsbedürftig gewordene Haus, das er weiterhin bewohnt. Durch weitere Ausschöpfung des Rahmenkredites investierte er insgesamt S 220.000,-- in das Haus. Die Kreditsumme einschließlich der Zinsen wuchs bis Sommer 1980 auf S 600.000,-- an und wurde ab diesem Zeitpunkt von der nunmehrigen Gattin des Antragsgegners zur Gänze zurückbezahlt. Der Antragsgegner übertrug am 10.11.1987 seiner nunmehrigen Gattin eine ideelle Hälfte der genannten Liegenschaft und am 10.6.1991 die zweite Hälfte, letztere jedoch erst auf den Todesfall.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes betrug der Verkehrswert des gegenständlichen Hauses in der H***** im Jahre 1960 S 90.000,--, nach den in diesem Punkt vom Rekursgericht abgeänderten Feststellungen S 182.000,--. Im Jahre 1979 war die Liegenschaft S 1,001.000,-- wert, zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung S 1,835.000,--. Alle diese Werte berücksichtigen nicht die in der Zwischenzeit vom Antragsgegner erbrachten Investitionen. Die den Antragsgegner aus der Anschaffung der Liegenschaft belastenden Schulden betrugen im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft S 384.985,40.
Der Antragsgegner verfügt als Pensionist über einen monatlichen Bezug von S 21.000,-- netto 14mal im Jahr (nach seinen Revisionsausführungen S 32.000,-- 12x jährlich), wovon er der Antragstellerin monatlich S 7.000,-- (richtig S 8.000,--, laut Revisionsausführungen S 11.000,--) an Unterhalt zu überweisen hat. Die Antragstellerin verfügt über kein weiteres Einkommen. In den Jahren 1980 bis 1983 finanzierte die Mutter der Antragstellerin ihrem Enkelsohn Hubert den Bau eines Hauses, in dem die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Sohn wohnt.
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens eine Ausgleichszahlung im Betrag von S 1,500.000,-- für die dem Antragsgegner allein gehörende während der Ehe gemeinsam angeschaffte Liegenschaft EZ ***** KG H*****, deren Schätzwert S 3,5 Mill. betrage.
Der Antragsgegner beantragte die Abweisung dieses Antrages. Die Liegenschaft unterliege nicht der Aufteilung, weil sie nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehört habe und ihr Kauf aus Eigenmitteln des Antragsgegners unter Mithilfe der zweiten Ehegattin des Antragsgegners finanziert worden sei. Darüber hinaus sei der Erwerb durch eine gemischte Schenkung erfolgt.
Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner im zweiten Rechtsgang, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 700.000,-- s.A. binnen zwei Monaten zu bezahlen. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß der Liegenschaftsankauf des Antragsgegners während der aufrechten Ehe als eine nach § 81 Abs.3 EheG der Aufteilung unterliegende Wertanlage anzusehen sei, obwohl der Antragsgegner damit während der aufrechten Lebensgemeinschaft das Familieneinkommen in keiner Weise belastet habe. Die Antragstellerin habe daher an der Wertsteigerung der Liegenschaft bis zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft teilzuhaben. Von dem zu diesem Zeitpunkt sich ergebenden Verkehrswert von S 1,001.000,-- seien allerdings die den Antragsgegner aus der Anschaffung heraus belastenden Schulden von S 384.985,40 in Anschlag zu bringen (dieser Punkt ist nicht mehr revisionsgegenständlich). Zufolge des Verkehrswertes der Liegenschaft im Ankaufszeitpunkt von S 90.000,-- liege keine gemischte Schenkung vor. Ein Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 entspreche der Billigkeit, obwohl der Antragsgegner den Kredit zur Finanzierung der Liegenschaft allein aufgenommen habe. Es dürfe nicht übersehen werden, daß die Streitteile ihre Fahrnisse wertmäßig im Verhältnis 1 : 1 aufgeteilt hätten. Zufolge der langen Verfahrensdauer sei nur eine zweimonatige Leistungsfrist dem Antragsgegner zuzubilligen gewesen.Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner im zweiten Rechtsgang, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 700.000,-- s.A. binnen zwei Monaten zu bezahlen. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß der Liegenschaftsankauf des Antragsgegners während der aufrechten Ehe als eine nach Paragraph 81, Absatz 3, EheG der Aufteilung unterliegende Wertanlage anzusehen sei, obwohl der Antragsgegner damit während der aufrechten Lebensgemeinschaft das Familieneinkommen in keiner Weise belastet habe. Die Antragstellerin habe daher an der Wertsteigerung der Liegenschaft bis zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft teilzuhaben. Von dem zu diesem Zeitpunkt sich ergebenden Verkehrswert von S 1,001.000,-- seien allerdings die den Antragsgegner aus der Anschaffung heraus belastenden Schulden von S 384.985,40 in Anschlag zu bringen (dieser Punkt ist nicht mehr revisionsgegenständlich). Zufolge des Verkehrswertes der Liegenschaft im Ankaufszeitpunkt von S 90.000,-- liege keine gemischte Schenkung vor. Ein Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 entspreche der Billigkeit, obwohl der Antragsgegner den Kredit zur Finanzierung der Liegenschaft allein aufgenommen habe. Es dürfe nicht übersehen werden, daß die Streitteile ihre Fahrnisse wertmäßig im Verhältnis 1 : 1 aufgeteilt hätten. Zufolge der langen Verfahrensdauer sei nur eine zweimonatige Leistungsfrist dem Antragsgegner zuzubilligen gewesen.
Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluß. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand als mit S 50.000,-- übersteigend und erklärte den Revisionsrekurs für unzulässig. Das Rekursgericht würdigte (ohne mündliche Rekursverhandlung) das vom Erstgericht eingeholte Sachverständigengutachten dahin um, daß der gemeine Wert der Liegenschaft in der H***** im Ankaufszeitpunkt durch den Antragsgegner S 182.000,-- betragen habe. Dies wurde von der Antragstellerin nicht bekämpft. Rechtlich folgerte es aus den sonst übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, daß ein Konsumverzicht im Prinzip auch möglich sei, wenn die Kreditrückzahlung zur Gänze nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft stattgefunden habe, wenn sohin auf Debet gewirtschaftet werde. Der Umstand, daß beim Erwerb die Leistung der Verkäuferin objektiv wertvoller als der Preis des Käufers sei, mache dieses Rechtsgeschäft solange nicht zur gemischten Schenkung, als der Schenkungswille nicht ausdrücklich oder zumindestens konkludent diesem Rechtsgeschäft zugrundegelegt worden sei. Der Antragsgegner habe eine Schenkungsabsicht nicht nachgewiesen. Der von der Mutter des Antragsgegners verlangte niedrige Kaufpreis erkläre sich durch das dem Antragsgegner überbundene Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie seine Zustimmung, daß sie weiterhin auf der Liegenschaft wohnen könne. Gegen einen Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 bestünden keine Bedenken.