Die Revision der Klägerinnen ist im Ergebnis berechtigt.
Die von ihnen in der Revision geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die von ihnen in der Revision geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Übergabe des Hofs an die Beklagte haben die Vorinstanzen übereinstimmend als gemischte Schenkung beurteilt. Eine solche ist allerdings nicht schon dann anzunehmen, wenn die Leistung des einen Vertragsteils objektiv wertvoller ist als jene des anderen, weil das Entgelt für eine Leistung - wie etwa beim Freundschaftskauf - bewusst niedrig angesetzt wurde; erforderlich ist vielmehr, dass die Vertragspartner einen Teil der zu erbringenden Leistungen als Geschenk ansehen wollten (SZ 53/167; SZ 50/101; SZ 49/43 uva; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu § 938; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts6, I 162 f). Doch kann aus den Umständen des Einzelfalls der Schenkungswille erschließbar sein. Das trifft häufig bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen zu, die eine Verschleierung der (teilweisen) Schenkungsabsicht möglich erscheinen lassen. Werden dabei - wie bei Übergabsverträgen, wenn noch weitere Noterben vorhanden sind - schutzwürdige Interessen Dritter berührt, ist bei krassem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen die Absicht einer - teilweise - unentgeltlichen Leistung zu vermuten (SZ 53/167; 6 Ob 3/83 uva; vgl insbesondere auch Bydlinski im Klang-Komm² IV/2 192). Von einer solchen Schenkungsabsicht gingen auch die Vorinstanzen aus. Dass die Liegenschaftsübergabe eine gemischte Schenkung ist, welche Grundlage für den von den beiden Klägerinnen geltend gemachten Schenkungspflichtteil sein kann, wird von den Parteien im Revisionsverfahren auch nicht bezweifelt.Die Übergabe des Hofs an die Beklagte haben die Vorinstanzen übereinstimmend als gemischte Schenkung beurteilt. Eine solche ist allerdings nicht schon dann anzunehmen, wenn die Leistung des einen Vertragsteils objektiv wertvoller ist als jene des anderen, weil das Entgelt für eine Leistung - wie etwa beim Freundschaftskauf - bewusst niedrig angesetzt wurde; erforderlich ist vielmehr, dass die Vertragspartner einen Teil der zu erbringenden Leistungen als Geschenk ansehen wollten (SZ 53/167; SZ 50/101; SZ 49/43 uva; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu Paragraph 938,; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts6, I 162 f). Doch kann aus den Umständen des Einzelfalls der Schenkungswille erschließbar sein. Das trifft häufig bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen zu, die eine Verschleierung der (teilweisen) Schenkungsabsicht möglich erscheinen lassen. Werden dabei - wie bei Übergabsverträgen, wenn noch weitere Noterben vorhanden sind - schutzwürdige Interessen Dritter berührt, ist bei krassem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen die Absicht einer - teilweise - unentgeltlichen Leistung zu vermuten (SZ 53/167; 6 Ob 3/83 uva; vergleiche insbesondere auch Bydlinski im Klang-Komm² IV/2 192). Von einer solchen Schenkungsabsicht gingen auch die Vorinstanzen aus. Dass die Liegenschaftsübergabe eine gemischte Schenkung ist, welche Grundlage für den von den beiden Klägerinnen geltend gemachten Schenkungspflichtteil sein kann, wird von den Parteien im Revisionsverfahren auch nicht bezweifelt.
Die Bewertung der im Übergabsvertrag enthaltenen Schenkung ist nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:
In welchem Ausmaß die Liegenschaftsübergabe als entgeltlich bzw unentgeltlich zu beurteilen ist, muss jedenfalls nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Allerdings handelt es sich bei dem von der Beklagten übernommenen Hof um einen Erbhof iSd § 2 Kärntner ErbhöfeG. In diesem Fall ist, wie die Vorinstanzen richtig erkannten, die Bewertung so vorzunehmen, dass der Übernehmer am Hof wohl bestehen kann (§ 9 Abs 2 lit c). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die Erbteilung, sondern auch in allen ähnlich gelagerten Fällen, vor allem bei der Hofübernahme unter Lebenden, als stets von Lehre und Rechtsprechung anerkanntes Gewohnheitsrecht (SZ 45/89; 6 Ob 3/83 uva; Schubert aaO; Bydlinski aaO). Mit der dem Gericht auferlegten Bedachtnahme auf das „Wohlbestehenkönnen“ des Hofübernehmers wird ihm im Rahmen des billigen Ermessens ein weiter Spielraum eingeräumt, dessen Grenze jedoch die Leistungsfähigkeit des Hofs und seines Inhabers ist. Die Ermittlung des Übernahmswerts hat sich - in erster Linie - am Ertragswert des Hofs zu orientieren, weil der Hof vom Übernehmer weiter bewirtschaftet und nicht etwa veräußert werden soll (SZ 45/89 mwN). Diese Grundsätze haben die Vorinstanzen bei der Wertermittlung zur Beantwortung der Frage, ob eine gemischte Schenkung vorliegt (sowie ob und inwieweit die Klägerinnen in ihrem Pflichtteilsrecht verkürzt sind), auch beachtet (vgl Sachverständiger ON 16 AS 127 ff). Dass die Berücksichtigung des Wohlbestehenkönnens des Übernehmers für die weichenden Erben Härten mit sich bringt, weil sie in aller Regel wesentlich weniger erhalten als bei einer Erbteilung unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert, muss von ihnen angesichts des Zwecks dieser Regelung - der Erhaltung eines gesunden Bauernstands - in Kauf genommen werden.In welchem Ausmaß die Liegenschaftsübergabe als entgeltlich bzw unentgeltlich zu beurteilen ist, muss jedenfalls nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Allerdings handelt es sich bei dem von der Beklagten übernommenen Hof um einen Erbhof iSd Paragraph 2, Kärntner ErbhöfeG. In diesem Fall ist, wie die Vorinstanzen richtig erkannten, die Bewertung so vorzunehmen, dass der Übernehmer am Hof wohl bestehen kann (Paragraph 9, Absatz 2, Litera c,). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die Erbteilung, sondern auch in allen ähnlich gelagerten Fällen, vor allem bei der Hofübernahme unter Lebenden, als stets von Lehre und Rechtsprechung anerkanntes Gewohnheitsrecht (SZ 45/89; 6 Ob 3/83 uva; Schubert aaO; Bydlinski aaO). Mit der dem Gericht auferlegten Bedachtnahme auf das „Wohlbestehenkönnen“ des Hofübernehmers wird ihm im Rahmen des billigen Ermessens ein weiter Spielraum eingeräumt, dessen Grenze jedoch die Leistungsfähigkeit des Hofs und seines Inhabers ist. Die Ermittlung des Übernahmswerts hat sich - in erster Linie - am Ertragswert des Hofs zu orientieren, weil der Hof vom Übernehmer weiter bewirtschaftet und nicht etwa veräußert werden soll (SZ 45/89 mwN). Diese Grundsätze haben die Vorinstanzen bei der Wertermittlung zur Beantwortung der Frage, ob eine gemischte Schenkung vorliegt (sowie ob und inwieweit die Klägerinnen in ihrem Pflichtteilsrecht verkürzt sind), auch beachtet vergleiche Sachverständiger ON 16 AS 127 ff). Dass die Berücksichtigung des Wohlbestehenkönnens des Übernehmers für die weichenden Erben Härten mit sich bringt, weil sie in aller Regel wesentlich weniger erhalten als bei einer Erbteilung unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert, muss von ihnen angesichts des Zwecks dieser Regelung - der Erhaltung eines gesunden Bauernstands - in Kauf genommen werden.
Bei der Bewertung der übergebenen Liegenschaften nach den soeben dargelegten Kriterien sind jedoch - entgegen der dem Sachverständigen folgenden Wertermittlung durch die Vorinstanzen - alle Belastungen, die die Beklagte - einschließlich der vom Übergeber für sich und für seinen Sohn bedungenen Rechte - zu übernehmen hatte, als wertmindernd anzunehmen. Als Gegenleistungen sind - wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat (6 Ob 620/82; 6 Ob 805/82) - nur aus dem Vermögen des Übernehmers erbrachte Leistungen zu veranschlagen, zu welchen allerdings auch solche zu rechnen sind, die der Übernehmer dritten Personen zu erbringen hat. Die Vorinstanzen haben indessen die von der Beklagten dem Erblasser (und dessen Gattin) sowie J***** E***** jun eingeräumten Rechte an einer Reihe von Grundstücken nicht bei der Ermittlung des (Übernahms-)Werts der Liegenschaften, sondern beim Wert der Gegenleistungen in Ansatz gebracht; zu diesen schon bei der Bewertung der Liegenschaften in Anschlag zu bringenden Belastungen ist auch das dem Übergeber (bzw nach seinem Ableben seiner Ehegattin) vorbehaltene Recht der Schlägerung von 300 fm Holz aus dem Stollerwald zu rechnen, mit welchem sich dieser eine Nutzung vorbehalten hat, die ihm früher als Eigentümer zugestanden war.
Einer Anpassung an die geänderten Verhältnisse seit der Übergabe des Hofs ist ausschließlich die für den Übergabszeitpunkt ermittelte Geschenkquote zu unterziehen. Im Anschluss an die überwiegende Lehre (Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht³ 299; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts6, II 297; Welser in Rummel, ABGB, Rdz 2 und 6 zu § 794; Scheffknecht in NZ 1968, 129 ff; Sperl in Reimer-FS, 91 ff; aM offenbar Eccher, Antizipierte Erbfolge, 112) hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass für die Ausmessung des Schenkungspflichtteils der im § 794 ABGB genannte Zeitpunkt des Ebanfalls maßgebend ist, gleichviel, ob eine dem § 785 ABGB zu unterstellende Schenkung den Erben selbst oder einen Dritten begünstigt. Sachgerecht ist die Anpassung nach Auffassung des erkennenden Senats allerdings nur dann, wenn - anstelle in wörtlicher Auslegung des § 794 ABGB den Geldwert des Geschenks im Zeitpunkt des Empfangs zu ermitteln (und allenfalls entsprechend der Geldwertänderung aufzuwerten) - zwar der Wert des Geschenks für den Zeitpunkt des Erbanfalls ermittelt, jedoch der Zustand der Sache im Empfangszeitpunkt unter Berücksichtigung aller erst im Zeitpunkt des Erbanfalls aktualisierten, damals aber bereits mit Gewissheit veranschlagbar gewesenen Wertbestimmungsfaktoren zugrunde gelegt wird. Hängt die Ermittlung des Pflichtteils nicht von der wirklichen Zuteilung ab, wäre die Pflichtteilsforderung allerdings bereits ab ihrer Fälligstellung zu verzinsen.Einer Anpassung an die geänderten Verhältnisse seit der Übergabe des Hofs ist ausschließlich die für den Übergabszeitpunkt ermittelte Geschenkquote zu unterziehen. Im Anschluss an die überwiegende Lehre (Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht³ 299; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts6, römisch zwei 297; Welser in Rummel, ABGB, Rdz 2 und 6 zu Paragraph 794,; Scheffknecht in NZ 1968, 129 ff; Sperl in Reimer-FS, 91 ff; aM offenbar Eccher, Antizipierte Erbfolge, 112) hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass für die Ausmessung des Schenkungspflichtteils der im Paragraph 794, ABGB genannte Zeitpunkt des Ebanfalls maßgebend ist, gleichviel, ob eine dem Paragraph 785, ABGB zu unterstellende Schenkung den Erben selbst oder einen Dritten begünstigt. Sachgerecht ist die Anpassung nach Auffassung des erkennenden Senats allerdings nur dann, wenn - anstelle in wörtlicher Auslegung des Paragraph 794, ABGB den Geldwert des Geschenks im Zeitpunkt des Empfangs zu ermitteln (und allenfalls entsprechend der Geldwertänderung aufzuwerten) - zwar der Wert des Geschenks für den Zeitpunkt des Erbanfalls ermittelt, jedoch der Zustand der Sache im Empfangszeitpunkt unter Berücksichtigung aller erst im Zeitpunkt des Erbanfalls aktualisierten, damals aber bereits mit Gewissheit veranschlagbar gewesenen Wertbestimmungsfaktoren zugrunde gelegt wird. Hängt die Ermittlung des Pflichtteils nicht von der wirklichen Zuteilung ab, wäre die Pflichtteilsforderung allerdings bereits ab ihrer Fälligstellung zu verzinsen.
Daraus folgt unter Bezugnahme auf den festgestellten Sachverhalt nachstehende Berechnung:
Vorerst ist der in der Hofübergabe enthaltene Geschenkanteil zu berechnen. Von dem für den Empfangszeitpunkt ermittelten, auf das Wohlbestehenkönnen der Beklagten abzustellenden und am Ertragswert zu messenden Wert des übergebenen Hofs sind die unter Bedachtnahme auf die Lebenserwartung des Übergebers, seiner Frau und seines Sohnes auf diesen Zeitpunkt zu schätzenden Lasten (Fruchtgenuss des Sohnes und das Holzschlägerungsrecht des Übergebers) abzuziehen. Auf diese Weise ist der Wert des übergebenen Hofs im Empfangszeitpunkt zu errechnen. Ferner ist der Gesamtwert der von der Beklagten als Übernehmerin aus ihrem Vermögen zu erbringenden Leistungen - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zu ermitteln. Das Verhältnis des Unterschiedsbetrags zwischen Übergabswert und Wert der Gegenleistungen einerseits und des Übergabswerts allein andererseits ergibt den Geschenkanteil, der die Pflichtteilsbemessungsgrundlage bildet. Allerdings ist dieser im Sinne der vorangestellten Erwägungen als Quote des nun auf den Erbanfall zu schätzenden Wohlbestehenswerts des Hofs im Zustand und mit den Belastungen im Zeitpunkt des Empfangs zu verstehen.
Zutreffend haben die Vorinstanzen die in barem Geld bestehenden Vorempfänge der beiden Klägerinnen (nach dem Lebenshaltungskostenindex) bis zum Erbfall aufgewertet. Dies entspricht Lehre (Welser aaO, Rdz 8 zu § 794 ABGB; Koziol-Welser aaO; 298; Kralik aaO, 299; Scheffknecht in NZ 1968, 132) und Rechtsprechung (EvBl 1962/469, S 598; JBl 1956, 403 mit Anmerkung von Steinwenter). Dagegen vermögen die Klägerinnen nichts Stichhältiges ins Treffen zu führen. Mit der Behauptung, die Barzuwendungen des Übergebers an sie seien ein Entgelt für ihre Arbeitsleistungen auf dem Hof bis zu ihrer Verehelichung gewesen, entfernen sie sich von den Feststellungen des Erstgerichts (AS 362). Sie haben im Übrigen selbst vorgebracht, dass es sich bei den Barzuwendungen um Heiratsgut und Ausstattung gehandelt habe (AS 266). Dass es sich bei den Vorempfängen um Schenkungen gehandelt habe, die einer sittlichen Pflicht entsprochen hätten (§ 785 Abs 3 ABGB), haben die Klägerinnen erstmals in der Revision behauptet. Im Übrigen haben sie hiezu kein tatsächliches Vorbringen in erster Instanz erstattet, sieht man von der nicht bewahrheiteten Behauptung ab, es handle sich um keine eigentlichen Geschenke, weil diese weitgehend durch die Arbeit der Klägerin auf dem Hof aufgewogen würden (AS 22). Die Sittenschenkung enthält zusätzlich zum Leistungsversprechen eine besondere Rechtsgrundabrede, welche die Widmung für die einem gesetzlich vorgeprägten Rechtsverhältnis (zB Unterhalt, Ausstattung usw) nachgebildete Lebensbeziehung gewährleistet (Migsch, Die sogenannte Pflichtteilsschenkung, AcP 173, 46, insbes 53 f, 68). Hiefür fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt.Zutreffend haben die Vorinstanzen die in barem Geld bestehenden Vorempfänge der beiden Klägerinnen (nach dem Lebenshaltungskostenindex) bis zum Erbfall aufgewertet. Dies entspricht Lehre (Welser aaO, Rdz 8 zu Paragraph 794, ABGB; Koziol-Welser aaO; 298; Kralik aaO, 299; Scheffknecht in NZ 1968, 132) und Rechtsprechung (EvBl 1962/469, S 598; JBl 1956, 403 mit Anmerkung von Steinwenter). Dagegen vermögen die Klägerinnen nichts Stichhältiges ins Treffen zu führen. Mit der Behauptung, die Barzuwendungen des Übergebers an sie seien ein Entgelt für ihre Arbeitsleistungen auf dem Hof bis zu ihrer Verehelichung gewesen, entfernen sie sich von den Feststellungen des Erstgerichts (AS 362). Sie haben im Übrigen selbst vorgebracht, dass es sich bei den Barzuwendungen um Heiratsgut und Ausstattung gehandelt habe (AS 266). Dass es sich bei den Vorempfängen um Schenkungen gehandelt habe, die einer sittlichen Pflicht entsprochen hätten (Paragraph 785, Absatz 3, ABGB), haben die Klägerinnen erstmals in der Revision behauptet. Im Übrigen haben sie hiezu kein tatsächliches Vorbringen in erster Instanz erstattet, sieht man von der nicht bewahrheiteten Behauptung ab, es handle sich um keine eigentlichen Geschenke, weil diese weitgehend durch die Arbeit der Klägerin auf dem Hof aufgewogen würden (AS 22). Die Sittenschenkung enthält zusätzlich zum Leistungsversprechen eine besondere Rechtsgrundabrede, welche die Widmung für die einem gesetzlich vorgeprägten Rechtsverhältnis (zB Unterhalt, Ausstattung usw) nachgebildete Lebensbeziehung gewährleistet (Migsch, Die sogenannte Pflichtteilsschenkung, AcP 173, 46, insbes 53 f, 68). Hiefür fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt.
Erst wenn feststehen wird, wie hoch die Schenkung an die Beklagte zu bewerten ist, ist nach den im Judikats 114 angeführten Grundsätzen zu prüfen, ob den Klägerinnen über die anrechenbaren aufgewerteten Vorempfänge hinaus ein Schenkungspflichtteil gebührt. Infolge der dargelegten Feststellungsmängel (unrichtiger Wertermittlung) bedarf es offenbar einer Ergänzung des Verfahrens durch das Erstgericht; in diesem Sinne erweist sich die Revision als erfolgreich.
Nicht berechtigt ist der Verjährungseinwand der Beklagten (AS 193). Gemäß § 1497 ABGB unterbricht die Klagserhebung die Verjährung nur, wenn die Klage in der Folge „gehörig fortgesetzt“ wird. Eine gehörige Fortsetzung ist nicht anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt und damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung seines Prozessziels nicht gelegen ist. Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen. Konnte oder musste der Kläger eine Tätigkeit des Gerichts erwarten, darf aus seiner eigenen Untätigkeit nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, er sei an einem ihm günstigen Verfahrensausgang gar nicht mehr interessiert. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht der Beklagten außerhalb der mündlichen Streitverhandlung den Erlag eines weiteren Kostenvorschusses von 10.000 S aufgetragen (AS 160), ohne hievon die Klägerinnen zu verständigen, geschweige denn, ihnen anzukündigen, dass bei Nichterlag die Verhandlung nur über ihren Antrag fortgesetzt werden würde. In diesem Fall kann aus der Unterlassung eines Fortsetzungsantrags im Zeitraum vom 21. 3. 1980 - bis dahin war ein Rechtsmittelverfahren in einem Zwischenstreit anhängig - bis zum 17. 9. 1980 nicht der Schluss gezogen werden, dass den Klägerinnen am Erreichen ihres Prozessziels nichts gelegen wäre (vgl SZ 52/30; EvBl 1976/6, S 16; EvBl 1973/17, S 45).Nicht berechtigt ist der Verjährungseinwand der Beklagten (AS 193). Gemäß Paragraph 1497, ABGB unterbricht die Klagserhebung die Verjährung nur, wenn die Klage in der Folge „gehörig fortgesetzt“ wird. Eine gehörige Fortsetzung ist nicht anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt und damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung seines Prozessziels nicht gelegen ist. Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen. Konnte oder musste der Kläger eine Tätigkeit des Gerichts erwarten, darf aus seiner eigenen Untätigkeit nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, er sei an einem ihm günstigen Verfahrensausgang gar nicht mehr interessiert. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht der Beklagten außerhalb der mündlichen Streitverhandlung den Erlag eines weiteren Kostenvorschusses von 10.000 S aufgetragen (AS 160), ohne hievon die Klägerinnen zu verständigen, geschweige denn, ihnen anzukündigen, dass bei Nichterlag die Verhandlung nur über ihren Antrag fortgesetzt werden würde. In diesem Fall kann aus der Unterlassung eines Fortsetzungsantrags im Zeitraum vom 21. 3. 1980 - bis dahin war ein Rechtsmittelverfahren in einem Zwischenstreit anhängig - bis zum 17. 9. 1980 nicht der Schluss gezogen werden, dass den Klägerinnen am Erreichen ihres Prozessziels nichts gelegen wäre vergleiche SZ 52/30; EvBl 1976/6, S 16; EvBl 1973/17, S 45).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.