Rechtssatz RS0012948
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012948
Entscheidungsdatum
24.10.1995
Rechtssatz
Bei der Bewertung der übergebenen Liegenschaften sind alle Belastungen, die die Übernehmerin - einschließlich der vom Übergeber für sich und für seinen Sohn bedungenen Rechte - zu übernehmen hatte, als wertmindernd anzunehmen. Als Gegenleistungen sind nur aus dem Vermögen des Übernehmers erbrachte Leistungen zu veranschlagen, zu welchen allerdings auch solche zu rechnen sind, die der Übernehmer dritten Personen zu erbringen hat.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 13/84
Entscheidungstext OGH 12.07.1984 6 Ob 13/84
- 5 Ob 537/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 537/95
Vgl auch; Veröff: SZ 68/201
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012948
Dokumentnummer
JJR_19840712_OGH0002_0060OB00013_8400000_002