Rechtssatz RS0063866
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063866
Entscheidungsdatum
12.07.1984
Rechtssatz
Mit der dem Gericht aufgetragenen Bedachtnahme auf das Wohlbestehenkönnen des Hofübernehmers wird im Rahmen des billigen Ermessens ein ziemlich weiter Spielraum gewahrt; es hat dabei insbesondere auf die Größe des Hofes, seine Lage, seine Ertragssituation, die Zahl der Kinder und Versorgungsberechtigten und den Schuldenstand Bedacht zu nehmen; der Übernehmer soll sich nicht zu hart tun, es soll aber auch für die Weichenden immer noch etwas herausschauen; die Grenze des Spielraumes ist aber die Leistungsfähigkeit des Hofes und seines Inhabers. Die Lebensfähigkeit des Hofes darf nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 184/72
Entscheidungstext OGH 30.08.1972 1 Ob 184/72
Veröff: SZ 45/89
- 6 Ob 13/84
Entscheidungstext OGH 12.07.1984 6 Ob 13/84
Auch; Beisatz: Die Ermittlung des Übernahmswertes hat sich - in erster Linie - am Ertragswert des Hofes zu orientieren. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0063866
Dokumentnummer
JJR_19720830_OGH0002_0010OB00184_7200000_003