Rechtssatz RS0012961
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012961
Geschäftszahl
6Ob620/82; 6Ob13/84; 2Ob96/16f; 2Ob8/17s
Entscheidungsdatum
30.01.2018
Rechtssatz
Einer Anpassung an die sich seit der Übergabe geänderten Verhältnisse darf nur die für den Übergabszeitpunkt ermittelte Geschenkquote unterzogen werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 620/82
Entscheidungstext OGH 26.01.1984 6 Ob 620/82
- 6 Ob 13/84
Entscheidungstext OGH 12.07.1984 6 Ob 13/84
- 2 Ob 96/16f
Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 96/16f
Auch; Beisatz: Dazu ist der Anteil, den der Wert der übernommenen Verpflichtungen am Wert des Geschenks ‑ jeweils im Zeitpunkt der Übergabe ‑ hatte, zu ermitteln. Aus dem so bestimmten geschenkten Anteil und dem Wert der zugewendeten Sache im Zeitpunkt des Erbanfalls ergibt sich der für die Berechnung des Schenkungspflichtteils heranzuziehende Betrag. (T1)
Beisatz: Es werden nicht die erbrachten Leistungen aufgewertet. (T2)
- 2 Ob 8/17s
Entscheidungstext OGH 30.01.2018 2 Ob 8/17s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012961
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Dokumentnummer
JJR_19840126_OGH0002_0060OB00620_8200000_003