Keiner der beiden Revisionsrekurse ist berechtigt.
1.) Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners:
Nach § 81 Abs 1 EheG sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird. Nach § 81 Abs 2 EheG sind eheliches Gebrauchsvermögen die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben, wobei hiezu auch der Hausrat und die Ehewohnung gehören. Eheliche Ersparnisse hingegen sind nach § 81 Abs 3 EheG Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind.Nach Paragraph 81, Absatz eins, EheG sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird. Nach Paragraph 81, Absatz 2, EheG sind eheliches Gebrauchsvermögen die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben, wobei hiezu auch der Hausrat und die Ehewohnung gehören. Eheliche Ersparnisse hingegen sind nach Paragraph 81, Absatz 3, EheG Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind.
Da die vom Antragsgegner während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erworbene Liegenschaft in Hinterbrühl nicht dem Gebrauch beider Ehegatten gedient hat, gehört sie zweifellos nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen. Der Oberste Gerichtshof teilt jedoch die Ansicht der Vorinstanzen, daß die Liegenschaft den ehelichen Ersparnissen zuzuzählen ist.
Ersparnisse unterliegen der Aufteilung, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt worden sind. Damit scheiden nur jene Ersparnisse aus der Aufteilungsmasse aus, die aus der Zeit vor der Eheschließung stammen oder die ein Ehegatte nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelt hat (916 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XIV. GP, S 13). Nicht nur durch gemeinsame Tätigkeit geschaffenes Vermögen soll der Aufteilung unterliegen; der Aufteilung unterliegt vielmehr die eheliche Errungenschaft. Es soll das aufgeteilt werden, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben, ob durch gemeinsame Tätigkeit oder Zurückhaltung (Konsumverzicht) ist nicht entscheidend (SZ 55/163, SZ 56/42).Ersparnisse unterliegen der Aufteilung, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt worden sind. Damit scheiden nur jene Ersparnisse aus der Aufteilungsmasse aus, die aus der Zeit vor der Eheschließung stammen oder die ein Ehegatte nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelt hat (916 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR römisch vierzehn. GP, S 13). Nicht nur durch gemeinsame Tätigkeit geschaffenes Vermögen soll der Aufteilung unterliegen; der Aufteilung unterliegt vielmehr die eheliche Errungenschaft. Es soll das aufgeteilt werden, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben, ob durch gemeinsame Tätigkeit oder Zurückhaltung (Konsumverzicht) ist nicht entscheidend (SZ 55/163, SZ 56/42).
Der Umstand, daß der Antragsgegner den Kaufpreis der Liegenschaft von S 90.000,-- durch Aufnahme eines Kredites finanziert hat, benimmt der gegenständlichen Liegenschaft nicht die Zugehörigkeit zu den ehelichen Ersparnissen. Nach § 81 Abs 1 EheG sind vielmehr bei der Aufteilung Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Instandhaltung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse aufgenommen wurden, stehen in einem solchen inneren Zusammenhang (EFSlg. 46.336, Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu den §§ 81, 82 EheG). Der Umstand, daß der vom Antragsgegner zur Anschaffung der Liegenschaft aufgenommene Kredit zum Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft der Parteien noch nicht zurückgezahlt war, vermag an dieser Regelung nichts zu ändern, zumal diese doch gerade für einen solchen Fall getroffen wurde. Zu beachten ist allerdings, daß nicht nur Wertschöpfungen, die durch die Tätigkeit eines Ehegatten erst nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstanden sind, in die Aufteilung nicht einzubeziehen sind, sondern daß gleiche Grundsätze auch für die Berücksichtigung von Schulden gelten müssen. Hat daher ein Ehegatte nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Schulden bezahlt, welche bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bestanden haben, so sind diese Schulden im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen (EFSlg. 43.751).Der Umstand, daß der Antragsgegner den Kaufpreis der Liegenschaft von S 90.000,-- durch Aufnahme eines Kredites finanziert hat, benimmt der gegenständlichen Liegenschaft nicht die Zugehörigkeit zu den ehelichen Ersparnissen. Nach Paragraph 81, Absatz eins, EheG sind vielmehr bei der Aufteilung Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Instandhaltung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse aufgenommen wurden, stehen in einem solchen inneren Zusammenhang (EFSlg. 46.336, Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu den Paragraphen 81, 82, EheG). Der Umstand, daß der vom Antragsgegner zur Anschaffung der Liegenschaft aufgenommene Kredit zum Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft der Parteien noch nicht zurückgezahlt war, vermag an dieser Regelung nichts zu ändern, zumal diese doch gerade für einen solchen Fall getroffen wurde. Zu beachten ist allerdings, daß nicht nur Wertschöpfungen, die durch die Tätigkeit eines Ehegatten erst nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstanden sind, in die Aufteilung nicht einzubeziehen sind, sondern daß gleiche Grundsätze auch für die Berücksichtigung von Schulden gelten müssen. Hat daher ein Ehegatte nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Schulden bezahlt, welche bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bestanden haben, so sind diese Schulden im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen (EFSlg. 43.751).
Geht man aber davon aus, daß die Liegenschaft in Hinterbrühl in die Aufteilung einzubeziehen ist, erfolgte die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses durch das Rekursgericht zu Recht. Die Rechtsmittelausführungen des Antragsgegners richten sich auch nicht gegen die dem Erstgericht erteilten Aufträge. Bemerkt sei, daß eheliche Ersparnisse so weit anzunehmen sein werden, als die Liegenschaft nicht (allenfalls) dem Antragsgegner geschenkt wurde (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG) und der zur Tilgung des zur Anschaffung der Liegenschaft aufgenommenen Kredites erforderliche Betrag geringer ist als der (nicht allenfalls von einer Schenkung umfaßte) Wert der Liegenschaft.Geht man aber davon aus, daß die Liegenschaft in Hinterbrühl in die Aufteilung einzubeziehen ist, erfolgte die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses durch das Rekursgericht zu Recht. Die Rechtsmittelausführungen des Antragsgegners richten sich auch nicht gegen die dem Erstgericht erteilten Aufträge. Bemerkt sei, daß eheliche Ersparnisse so weit anzunehmen sein werden, als die Liegenschaft nicht (allenfalls) dem Antragsgegner geschenkt wurde (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG) und der zur Tilgung des zur Anschaffung der Liegenschaft aufgenommenen Kredites erforderliche Betrag geringer ist als der (nicht allenfalls von einer Schenkung umfaßte) Wert der Liegenschaft.
2.) Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:
Gemäß § 232 Abs 2 AußStrG kann der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.Gemäß Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG kann der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihren Rekursausführungen dagegen, daß das Rekursgericht das vom Erstgericht eingeholte Sachverständigengutachten als unbedenklich bezeichnet, die darauf gegründeten Feststellungen übernommen und die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen als nicht erforderlich angesehen hat. Eine Anfechtung des Sachverständigengutachtens wäre aber im Hinblick auf die Bestimmung des § 232 Abs 2 AußStrG nur unter der Voraussetzung zulässig, daß der Sachverständige bei seinen Schlußfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze verstoßen hat (Fasching IV 336). Dies wird im Revisionsrekurs nicht geltend gemacht.Die Antragstellerin wendet sich mit ihren Rekursausführungen dagegen, daß das Rekursgericht das vom Erstgericht eingeholte Sachverständigengutachten als unbedenklich bezeichnet, die darauf gegründeten Feststellungen übernommen und die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen als nicht erforderlich angesehen hat. Eine Anfechtung des Sachverständigengutachtens wäre aber im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG nur unter der Voraussetzung zulässig, daß der Sachverständige bei seinen Schlußfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze verstoßen hat (Fasching römisch vier 336). Dies wird im Revisionsrekurs nicht geltend gemacht.
Ausführungen zu dem von der Antragstellerin angestrebten Aufteilungsverhältnis sind in der angefochtenen Entscheidung bereits vorhanden. Das Rekursgericht hat das Erstgericht aber auch bereits auf die Aufteilungsgrundsätze im Sinne der Entscheidung EFSlg. 46.355 hingewiesen, so daß die Revisionsrekursausführungen auch insoweit entbehrlich sind.
3.) Kosten:
Der Revisionsrekurs des Antragsgegners hat zur weiteren Klärung der Rechtsfrage, ob die Liegenschaft in Hinterbrühl in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen ist, beigetragen. Seine Kosten werden daher als weitere Verfahrenskosten zu behandeln sein. Auf den Revisionsrekurs der Antragstellerin treffen diese Erwägungen, wie oben ausgeführt, nicht zu. Es gebühren ihr daher hiefür auch keine Kosten. In der Rekursbeantwortung wurde darauf, daß das Rechtsmittel der Antragstellerin aus dem Grunde des § 232 Abs 2 AußStrG verfehlt ist, nicht hingewiesen. Sie war daher zur Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung nicht erforderlich.Der Revisionsrekurs des Antragsgegners hat zur weiteren Klärung der Rechtsfrage, ob die Liegenschaft in Hinterbrühl in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen ist, beigetragen. Seine Kosten werden daher als weitere Verfahrenskosten zu behandeln sein. Auf den Revisionsrekurs der Antragstellerin treffen diese Erwägungen, wie oben ausgeführt, nicht zu. Es gebühren ihr daher hiefür auch keine Kosten. In der Rekursbeantwortung wurde darauf, daß das Rechtsmittel der Antragstellerin aus dem Grunde des Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG verfehlt ist, nicht hingewiesen. Sie war daher zur Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung nicht erforderlich.