Rechtssatz RS0113792
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113792
Entscheidungsdatum
23.02.2022
Rechtssatz
Ein während aufrechter Ehe begründeter Notariaktsakt, in dem sich die Ehefrau verpflichtet, im Fall der Scheidung ein Darlehen, das ihr Mann zur Anschaffung der Ehewohnung gewährt hat, zurückzuzahlen, ist nicht nach § 97 Abs 1 EheG ungültig, soweit die Darlehensmittel entweder aus überhaupt nicht der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten entstammten (§ 82 Abs 1 EheG) oder nach § 97 Abs 1 Satz 2 EheG als Ersparnisse zu qualifizieren sind.Ein während aufrechter Ehe begründeter Notariaktsakt, in dem sich die Ehefrau verpflichtet, im Fall der Scheidung ein Darlehen, das ihr Mann zur Anschaffung der Ehewohnung gewährt hat, zurückzuzahlen, ist nicht nach Paragraph 97, Absatz eins, EheG ungültig, soweit die Darlehensmittel entweder aus überhaupt nicht der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten entstammten (Paragraph 82, Absatz eins, EheG) oder nach Paragraph 97, Absatz eins, Satz 2 EheG als Ersparnisse zu qualifizieren sind.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 47/99h
Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 47/99h
- 4 Ob 21/22z
Entscheidungstext OGH 23.02.2022 4 Ob 21/22z
Vgl; Beisatz: Hier: Regelung der Scheidungsfolgen anlässlich der Unternehmensübergabe. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113792
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Dokumentnummer
JJR_20000529_OGH0002_0070OB00047_99H0000_003