Rechtssatz RS0113791
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113791
Entscheidungsdatum
15.11.2012
Rechtssatz
Der in der Form des Notariatsakts abgeschlossene Vertrag über den Anspruch auf Aufteilung der ehelichen Ersparnisse ist nach § 97 Abs 1 EheG grundsätzlich rechtswirksam, unterliegt aber den allgemeinen Gültigkeitserfordernissen schuldrechtlicher Verträge und kann durch Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgelöst oder wegen Willensmängeln angefochten werden.Der in der Form des Notariatsakts abgeschlossene Vertrag über den Anspruch auf Aufteilung der ehelichen Ersparnisse ist nach Paragraph 97, Absatz eins, EheG grundsätzlich rechtswirksam, unterliegt aber den allgemeinen Gültigkeitserfordernissen schuldrechtlicher Verträge und kann durch Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgelöst oder wegen Willensmängeln angefochten werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 47/99h
Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 47/99h
- 1 Ob 144/12a
Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 144/12a
Auch; Beisatz: Hier: Anwendbarkeit der allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113791
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013
Dokumentnummer
JJR_20000529_OGH0002_0070OB00047_99H0000_002