Rechtssatz RS0057673
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057673
Entscheidungsdatum
24.01.2011
Rechtssatz
Die Grundsätze des Aufteilungsverfahrens, wie sie in § 83 (Billigkeit, Gewicht und Umfang des Beitrages zur ehelichen Errungenschaft, Wohl der Kinder), § 84 (möglichste Trennung der Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten), § 87 (die Ehewohnung betreffende gerichtliche Anordnungen der Rechtsübertragung oder Begründung) und § 90 Abs 1 (Bewahrungsgrundsatz: Übertragung oder Begründung von dinglichen Rechten nur, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann) EheG genannt werden, stehen weder nach dem Gesetz in einer bestimmten Reihenfolge, noch kann eine solche für sie allgemein aufgestellt werden. Sie sind gemeinsam in jedem Fall bestmöglich zu wahren.Die Grundsätze des Aufteilungsverfahrens, wie sie in Paragraph 83, (Billigkeit, Gewicht und Umfang des Beitrages zur ehelichen Errungenschaft, Wohl der Kinder), Paragraph 84, (möglichste Trennung der Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten), Paragraph 87, (die Ehewohnung betreffende gerichtliche Anordnungen der Rechtsübertragung oder Begründung) und Paragraph 90, Absatz eins, (Bewahrungsgrundsatz: Übertragung oder Begründung von dinglichen Rechten nur, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann) EheG genannt werden, stehen weder nach dem Gesetz in einer bestimmten Reihenfolge, noch kann eine solche für sie allgemein aufgestellt werden. Sie sind gemeinsam in jedem Fall bestmöglich zu wahren.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 542/92
Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 542/92
Veröff: RZ 1994/4 S 16
- 8 Ob 590/92
Entscheidungstext OGH 25.03.1993 8 Ob 590/92
- 7 Ob 47/99h
Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 47/99h
Auch; Beisatz: Beurteilungsfaktoren für die Billigkeit zählt Abs 1 Satz 2 des § 83 EheG nur demonstrativ auf. (T1) Beisatz: Die im § 83 EheG genannten Grundsätze stehen weder in einer bestimmten Reihenfolge, noch kann eine solche für sie allgemein aufgestellt werden. Vielmehr sind sie gemeinsam in jedem Fall bestmöglichst zu wahren. (T2)
- 6 Ob 187/06b
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 187/06b
Auch; Beis wie T2
- 9 Ob 30/10t
Entscheidungstext OGH 26.05.2010 9 Ob 30/10t
- 5 Ob 136/10a
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 136/10a
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057673
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2011
Dokumentnummer
JJR_19920311_OGH0002_0030OB00542_9200000_002