Begründung:
Die am 14.März 1972 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 15. September 1988 aus gleichteiligem Verschulden geschieden. Der Verbindung entstammten zwei Söhne, nämlich der mittlerweile volljährige Sohn Michael, geboren am 1. Dezember 1970, und der minderjährige Markus, geboren am 6. Oktober 1978. Die Obsorge hinsichtlich des Minderjährigen steht aufgrund eines Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes dem Vater zu.
Vor der Eheschließung lebte die Antragstellerin in dem damals ihrem Vater gehörigen Haus in Dornbirn, Schützenstraße 19b. Sie war nicht berufstätig, sondern führte für ihren verwitweten Vater und ihren vorehelich geborenen, durch die Ehe legitimierten Sohn Michael den Haushalt. Mit Schenkungsvertrag vom 25.September 1974 schenkte der Vater der Antragstellerin seinen drei Töchtern, darunter der Antragstellerin, die Liegenschaft EZ 7938 KG Dornbirn mit dem dazugehörigen Haus Schützenstraße 19b (zu je 1/3). Nach dem seinerzeitigen Ausbauzustand hatte das Haus einen Wert, der für 1988 valorisiert S 1,800.000 betrug. Da die Liegenschaft für die drei Geschwister zu klein war, kauften der Antragsgegner und Horst H*****, der am 28. Juni 1986 verstorbene Ehegatte der Marianne H*****, einer Schwester der Antragstellerin, mit Kaufvertrag vom 13.März 1975 den Drittelanteil der weiteren Miteigentümerin Helene R***** je zur Hälfte, so daß sie in Ansehung der Gesamtliegenschaft zu je 1/6 als Eigentümer eingetragen wurden. Im Jahr 1975 begannen die beiden als Miteigentümer verbliebenen Familien mit dem Umbau des Hauses in zwei Wohnungen, wobei den Parteien dieses Verfahrens die Erdgeschoßräumlichkeiten zufielen. Mit Vertrag vom 26. Mai 1981 übergaben der Antragsgegner und Horst H***** ihren je 1/6-Anteil an dieser Liegenschaft an ihre Ehegattinnen. Diese begründeten gleichzeitig Wohnungseigentum an den beiden Wohnungen, so daß seither die Antragstellerin zu 98/170-Anteilen Eigentümerin der Liegenschaft EZ 7938 KG Dornbirn, verbunden mit Wohnungseigentum ob der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung top 1, und Marianne H***** zu 72/170-Anteilen Eigentümerin, verbunden mit Wohnungseigentum ob der im Obergeschoß gelegenen Wohnung top. 2, sind. In den Jahren 1981/82 wurde eine freistehende Garage mit drei Boxen, davon zwei für die Familie der Parteien, im Hofbereich errichtet und sodann die am Haus angebaute alte Garage in Wohnräume, ein Wohnzimmer und zwei Kinderzimmer, umgebaut. Alle diese Arbeiten wurden von den Familien T***** und H***** samt Verwandten und Kollegen im wesentlichen in Eigenregie verrichtet, so daß letztlich nur die Materialien bezahlt werden mußten.
Die Antragstellerin hat sich während der Ehe im wesentlichen der Führung des Haushalts und der Betreuung der beiden Kinder gewidmet. In den letzten acht Wintern vor der Scheidung arbeitete sie als Küchenhilfe in einer Hütte am Bödele, insbesondere während der Weihnachtsferien, an den Wochenenden sowie während der Semesterferienwoche. Dabei nahm sie die Kinder mit, die während des Tages dort Schi fuhren. Pro Wintersaison verdiente sie damit bis zu S 25.000. Der Antragsgegner ist seit 1972 durchgehend bei der Firma S***** in Dornbirn als Kfz-Mechaniker beschäftigt und verdiente dort im Scheidungszeitpunkt einschließlich der Familienbeihilfe für zwei Kinder monatlich netto S 20.000. Außerdem erzielte er ein Nebeneinkommen aus Autoreparaturen und Servicearbeiten, die er in der Garage des Wohnhauses gegen Entgelt ausführte, sowie aus gelegentlichen Provisionen aus der Vermittlung von Autokäufen. Die für die im Eigentum der Antragstellerin stehende Eigentumswohnung aufgewendeten Investitionen sind im Zeitpunkt der Ehescheidung der Parteien mit etwa S 475.000 zu veranschlagen. Der Verkehrswert der Eigentumswohnung in diesem Zeitpunkt beträgt ohne Berücksichtigung eines Miteigentümerabschlags S 1,300.000.
Im übrigen stellte das Erstgericht - konkret
unangefochten - weiteres eheliches Gebrauchsvermögen, sowie eheliche Ersparnisse und für das Aufteilungsverfahren anrechenbare Ausgaben und Investitionen fest und teilte das Vermögen unter Zugrundelegung eines von den Parteien nicht mehr bekämpften Aufteilungsschlüssels von rund 1 : 1 auf. Es wies - nach Aufhebung eines im wesentlichen im Sinne des Antrags der Frau erlassenen Aufteilungsbeschlusses (ON 20) durch das Rekursgericht (mit Beschluß ON 24) - im wesentlichen im Sinne dieses Aufhebungsbeschlusses die Ehewohnung gemäß § 87 EheG ins Eigentum des Mannes zu, übertrug die bücherlich sichergestellten Verbindlichkeiten im Innenverhältnis dem Mann zur Alleinzahlung, erließ einen Beschluß gemäß § 98 EheG, wonach der Mann künftig Hauptschuldner, die Frau künftig Ausfallsbürgin sei; verpflichtete die Frau zur Räumung der Wohnung binnen einem Monat ab Rechtskraft des Beschlusses und wies von den ehelichen Ersparnissen der Frau einen Bausparvertrag zur alleinigen Verfügung zu und übertrug das gesamte eheliche Gebrauchsvermögen und die weiteren ehelichen Ersparnisse hingegen dem Mann gegen eine Ausgleichszahlung von S 600.000 an die Frau. Das Erstgericht vertrat die Auffassung, daß zwar im Fall des Zutreffens der Ankündigung der Antragstellerin, bei Verlust der Eigentumswohnung zu ihrer im gleichen Haus wohnhaften Schwester Marianne H***** zu ziehen, die vom Gesetz (§ 84 EheG) gewünschte Trennung der Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten im vorliegenden Fall nicht erfolgen werde, bei der Aufteilung hingegen gemäß § 83 Abs 1 EheG insbesondere bei der Zuteilung der bisherigen Ehewohnung auf das Wohl der Kinder der geschiedenen Ehegatten Bedacht zu nehmen sei. Da beide Ehegatten auf die Ehewohnung angewiesen seien, es aber für den Mann mit den beiden Söhnen wesentlich schwieriger sei, eine adäquate Wohnmöglichkeit zu finden, als für die nunmehr alleinstehende Frau, und da weiters im Falle des Auszugs des Mannes mit den Kindern diese ihre bisher gewohnte Lebensumgebung und ihren Freundeskreis verlören, der jüngere Sohn zusätzlich auch einen Schulwechsel in Kauf nehmen müßte, entspreche es dem Wohl der Kinder, daß der Vater die eheliche Wohnung erhalte. Sollte die Mutter tatsächlich in der Wohnung ihrer Schwester im gleichen Haus Aufenthalt nehmen, könnte damit allenfalls eine Entfremdung zu den Kindern vermieden werden, zumal die Antragstellerin bis zuletzt während der Woche verschiedene Hausarbeiten für die ehemalige Familie (für ihre Kinder) ausgeführt habe. Die Einräumung eines Wohn- oder Mietrechtes auf begrenzte Zeitdauer sei nach Erörterung mit den Parteien nicht ins Auge gefaßt worden, weil dadurch fortlaufende Rechtsbeziehungen zwischen den geschiedenen Ehegatten bestünden, wegen der an der gesamten Liegenschaft vorzunehmenden Reparaturen oder Investitionen Streitigkeiten zwischen ihnen möglich seien oder unweigerlich eine Vernachlässigung der Liegenschaft erfolgen müsse. Da es dem Vater aber darum zu tun sei, den Wert der Eigentumswohnung für seine Söhne zu erhalten, weiters nicht im entferntesten gesagt werden könne, wie lange etwa der jüngere Sohn Markus noch mit dem Vater im gemeinsamen Haushalt wohnen werde, sei offensichtlich nur in der Form der Übertragung des Wohnungseigentumsrechtes eine saubere Lösung möglich.unangefochten - weiteres eheliches Gebrauchsvermögen, sowie eheliche Ersparnisse und für das Aufteilungsverfahren anrechenbare Ausgaben und Investitionen fest und teilte das Vermögen unter Zugrundelegung eines von den Parteien nicht mehr bekämpften Aufteilungsschlüssels von rund 1 : 1 auf. Es wies - nach Aufhebung eines im wesentlichen im Sinne des Antrags der Frau erlassenen Aufteilungsbeschlusses (ON 20) durch das Rekursgericht (mit Beschluß ON 24) - im wesentlichen im Sinne dieses Aufhebungsbeschlusses die Ehewohnung gemäß Paragraph 87, EheG ins Eigentum des Mannes zu, übertrug die bücherlich sichergestellten Verbindlichkeiten im Innenverhältnis dem Mann zur Alleinzahlung, erließ einen Beschluß gemäß Paragraph 98, EheG, wonach der Mann künftig Hauptschuldner, die Frau künftig Ausfallsbürgin sei; verpflichtete die Frau zur Räumung der Wohnung binnen einem Monat ab Rechtskraft des Beschlusses und wies von den ehelichen Ersparnissen der Frau einen Bausparvertrag zur alleinigen Verfügung zu und übertrug das gesamte eheliche Gebrauchsvermögen und die weiteren ehelichen Ersparnisse hingegen dem Mann gegen eine Ausgleichszahlung von S 600.000 an die Frau. Das Erstgericht vertrat die Auffassung, daß zwar im Fall des Zutreffens der Ankündigung der Antragstellerin, bei Verlust der Eigentumswohnung zu ihrer im gleichen Haus wohnhaften Schwester Marianne H***** zu ziehen, die vom Gesetz (Paragraph 84, EheG) gewünschte Trennung der Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten im vorliegenden Fall nicht erfolgen werde, bei der Aufteilung hingegen gemäß Paragraph 83, Absatz eins, EheG insbesondere bei der Zuteilung der bisherigen Ehewohnung auf das Wohl der Kinder der geschiedenen Ehegatten Bedacht zu nehmen sei. Da beide Ehegatten auf die Ehewohnung angewiesen seien, es aber für den Mann mit den beiden Söhnen wesentlich schwieriger sei, eine adäquate Wohnmöglichkeit zu finden, als für die nunmehr alleinstehende Frau, und da weiters im Falle des Auszugs des Mannes mit den Kindern diese ihre bisher gewohnte Lebensumgebung und ihren Freundeskreis verlören, der jüngere Sohn zusätzlich auch einen Schulwechsel in Kauf nehmen müßte, entspreche es dem Wohl der Kinder, daß der Vater die eheliche Wohnung erhalte. Sollte die Mutter tatsächlich in der Wohnung ihrer Schwester im gleichen Haus Aufenthalt nehmen, könnte damit allenfalls eine Entfremdung zu den Kindern vermieden werden, zumal die Antragstellerin bis zuletzt während der Woche verschiedene Hausarbeiten für die ehemalige Familie (für ihre Kinder) ausgeführt habe. Die Einräumung eines Wohn- oder Mietrechtes auf begrenzte Zeitdauer sei nach Erörterung mit den Parteien nicht ins Auge gefaßt worden, weil dadurch fortlaufende Rechtsbeziehungen zwischen den geschiedenen Ehegatten bestünden, wegen der an der gesamten Liegenschaft vorzunehmenden Reparaturen oder Investitionen Streitigkeiten zwischen ihnen möglich seien oder unweigerlich eine Vernachlässigung der Liegenschaft erfolgen müsse. Da es dem Vater aber darum zu tun sei, den Wert der Eigentumswohnung für seine Söhne zu erhalten, weiters nicht im entferntesten gesagt werden könne, wie lange etwa der jüngere Sohn Markus noch mit dem Vater im gemeinsamen Haushalt wohnen werde, sei offensichtlich nur in der Form der Übertragung des Wohnungseigentumsrechtes eine saubere Lösung möglich.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes, sprach - in den Gründen - aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Angesichts des Umstandes, daß die ehemalige Ehewohnung mittlerweile zu einem maßgeblichen Bezugspunkt der in der Obsorge des Vaters verbleibenden Kinder (zum Wohl nur mehr des minderjährigen Markus) geworden sei, könne der Tatsache, daß sich diese ehemalige Ehewohnung im Elternhaus der Antragstellerin befinde und ihr zum Großteil von ihrem Vater geschenkt worden sei, keine entscheidende Bedeutung zukommen. Im Vordergrund stehe die Überlegung, daß in dieser Wohnung die beiden ehelichen Kinder aufgewachsen seien und es der Entwicklung des jüngeren Sohnes nicht zuträglich wäre, wenn er die Heimstätte verlöre. Auch das getrübte Verhältnis zwischen dem Antragsgegner und der im gleichen Haus wohnenden Schwester der Antragstellerin könne keinen ausreichenden Grund dafür darstellen, die Interessen der Kinder und des Mannes an der Erhaltung der Ehewohnung zurückzustellen. Es könne aber auch nicht der Möglichkeit nähergetreten werden, für den Mann (und die ehelichen Kinder) ein zeitlich befristetes Wohnrecht zu begründen, weil einerseits der entsprechende Vorschlag der Frau wegen der zeitlichen Einschränkung nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen sei, aber auch ein zeitlich ausgedehnteres Wohnungsrecht - etwa bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des jüngeren Kindes - den Mann letztlich vor die unzumutbare Alternative stelle, sich später in bezug auf die Wohnungssituation eine neue Existenzgrundlage schaffen zu müssen. Somit entspreche es der Billigkeit, daß das Vollrecht (Eigentum) an der Ehewohnung an den Antragsgegner übertragen werde und dieser die seinen finanziellen Möglichkeiten entsprechende Ausgleichszahlung an die Frau leiste.