Rechtssatz RS0057905
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057905
Entscheidungsdatum
16.03.2017
Rechtssatz
Die "Erzielung" einer anderen billigen Lösung bezieht sich nicht auf die Willenssphäre, also etwa eine Zustimmung eines oder beider vormaligen Ehegatten, sondern auf die im Rahmen aller zu prüfenden und zu wahrenden Aufteilungsgrundsätze nach Billigkeit vorzunehmenden gerichtliche Anordnung einer Übertragung oder Begründung anderer, allenfalls zeitlich beschränkter Rechte für den anderen Ehegatten, ohne daß einer von ihnen oder gar beide dieser Maßnahme zustimmen müßten. Erst wenn solcherart keine andere billige Regelung erzielt werden kann, darf die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung dinglicher Rechte daran (als "ultima ratio") angeordnet werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 542/92
Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 542/92
Veröff: RZ 1994/4 S 16
- 9 Ob 182/98z
Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 Ob 182/98z
nur: Erst wenn solcherart keine andere billige Regelung erzielt werden kann, darf die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung dinglicher Rechte daran (als "ultima ratio") angeordnet werden. (T1)
- 5 Ob 136/10a
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 136/10a
Auch; nur T1
- 5 Ob 221/10a
Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 221/10a
Auch; nur ähnlich T1
- 1 Ob 49/17p
Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 49/17p
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Übertragung idR „ultima ratio“. (T2)
Schlagworte
Bewahrungsgrundsatz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057905
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19920311_OGH0002_0030OB00542_9200000_004