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Rechtssatz RS0057905×

Rechtssatz RS0057905

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057905

Entscheidungsdatum

16.03.2017

Rechtssatz

Die "Erzielung" einer anderen billigen Lösung bezieht sich nicht auf die Willenssphäre, also etwa eine Zustimmung eines oder beider vormaligen Ehegatten, sondern auf die im Rahmen aller zu prüfenden und zu wahrenden Aufteilungsgrundsätze nach Billigkeit vorzunehmenden gerichtliche Anordnung einer Übertragung oder Begründung anderer, allenfalls zeitlich beschränkter Rechte für den anderen Ehegatten, ohne daß einer von ihnen oder gar beide dieser Maßnahme zustimmen müßten. Erst wenn solcherart keine andere billige Regelung erzielt werden kann, darf die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung dinglicher Rechte daran (als "ultima ratio") angeordnet werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 542/92
    Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 542/92
    Veröff: RZ 1994/4 S 16
  • 9 Ob 182/98z
    Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 Ob 182/98z
    nur: Erst wenn solcherart keine andere billige Regelung erzielt werden kann, darf die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung dinglicher Rechte daran (als "ultima ratio") angeordnet werden. (T1)
  • 5 Ob 136/10a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 136/10a
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 221/10a
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 221/10a
    Auch; nur ähnlich T1
  • 1 Ob 49/17p
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 49/17p
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Übertragung idR „ultima ratio“. (T2)

Schlagworte

Bewahrungsgrundsatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057905

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017

Dokumentnummer

JJR_19920311_OGH0002_0030OB00542_9200000_004