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Entscheidung 5 Ob 221/10a×

Entscheidung 5 Ob 221/10a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob221/10a

Entscheidungsdatum

25.08.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Gottfriede P*****, vertreten durch Dr. Alexandra Slama, Rechtsanwältin in Klagenfurt, gegen den Antragsgegner Ernst P*****, vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Dr. Bernhard Fink und Mag. Klaus Haslinglehner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß Paragraphen 81, ff EheG, über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 13. Oktober 2010, GZ 4 R 232/10z-70, mit dem infolge Rekurses des Antragsgegners der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 31. Mai 2010, GZ 2 C 80/07m-64, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. Mai 2011, AZ 5 Ob 221/10a, wird wie folgt berichtigt:

1. In dem im Übrigen unberührt bleibenden Spruch des Beschlusses hat es anstatt:

„Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsstellerin wird zurückgewiesen.“

richtig zu lauten:

„Die Revisionsrekursbeantwortungen beider Parteien werden zurückgewiesen.“

2. In der Beschlussbegründung hat

a) es auf Seite 8 anstatt:

„Nur die Antragstellerin machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung Gebrauch und beantragte in dieser, dem Revisionsrekurs des Antragsgegners nicht Folge zu geben, in eventu diesen zurückzuweisen.

Beide Revisionsrekurse sind zulässig, weil die Vorinstanzen Grundsätze der nachehelichen Aufteilung verkannt haben; beide Revisionsrekurse sind in ihren Aufhebungsanträgen auch berechtigt.

Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin ist verspätet.“

richtig zu lauten:

„Beide Parteien machten von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung Gebrauch und beantragten in diesen jeweils, dem Revisionsrekurs des Gegners nicht Folge zu geben, in eventu diesen zurückzuweisen.

Beide Revisionsrekurse sind zulässig, weil die Vorinstanzen Grundsätze der nachehelichen Aufteilung verkannt haben; beide Revisionsrekurse sind in ihren Aufhebungsanträgen auch berechtigt.

Die Revisionsrekursbeantwortungen beider Parteien sind verspätet.“

b) in Seite 15 Punkt 5. anstatt:

„5. Revisionsrekursbeantwortung:

Die Mitteilung über die Freistellung einer Revisionsrekursbeantwortung erhielt die Antragstellerin am 4. 4. 2011 zugestellt. Mit diesem Tag begann die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung zu laufen (Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer 2, AußStrG). Diese Frist beträgt 14 Tage (Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG) und endete folglich am 18. 4. 2011. Die am 28. 4. 2011 eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung ist daher verspätet.“

richtig zu lauten:

„5. Revisionsrekursbeantwortungen:

Die Mitteilung über die Freistellung einer Revisionsrekursbeantwortung erhielten beide Parteien jeweils am 4. 4. 2011 zugestellt. Mit diesem Tag begann die Frist für die Revisionsrekursbeantwortungen zu laufen (Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer 2, AußStrG). Diese Frist beträgt 14 Tage (Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG) und endete folglich am 18. 4. 2011. Die jeweils am 28. 4. 2011 eingebrachten Revisionsrekursbeantwortungen sind daher verspätet.“

römisch zwei. Der Antragsgegner hat die Kosten seines Ergänzungsantrags vom 17. 6. 2011 selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Berichtigung beruht auf Paragraph 41, AußStrG in Verbindung mit Paragraphen 430, 419, Absatz eins, ZPO. Bei der berichtigten Entscheidung ist die - verspätete - Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners offenkundig versehentlich unberücksichtigt geblieben.

Die Entscheidung über die Kosten des Ergänzungsantrags des Antragsgegners beruht auf Paragraph 78, AußStrG. Die Berichtigung durch (ausdrückliche) Zurückweisung einer - verspäteten - Revisionsrekursbeant-wortung rechtfertigt keinen Kostenerfolg.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht,Familienrecht

Textnummer

E98315

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0050OB00221.10A.0825.000

Im RIS seit

29.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011

Dokumentnummer

JJT_20110825_OGH0002_0050OB00221_10A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0057331 Rechtssatz 21.10.1981Zivilrecht
Erste Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen ist, dass sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört.
RS0057387 Rechtssatz 18.12.1980Zivilrecht
Die Verschuldensentscheidung im Eheverfahren ist nicht unter den bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gründen genannt. Es mag dahingestellt bleiben, ob sie bei der Billigkeitsentscheidung des § 83 EheG überhaupt zu berücksichtigen ist. Bejahendenfalls k …
RS0057521 Rechtssatz 15.03.1989Zivilrecht
Entscheidend dafür, dass ein Grundstück zu einem Unternehmen gehört, ist die Widmung des Eigentümers zu Zwecken des sei es auch vom anderen Ehegatten betriebenen Unternehmens (EFSlg 48935).
RS0057523 Rechtssatz 01.09.1982Zivilrecht
Die Folgen der Ehescheidung sollen in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden, doch besteht auf Grund der Aufteilung nach Billigkeit die Möglichkeit, dass der an der Ehescheidung unschuldige Teil …
RS0057905 Rechtssatz 11.03.1992Zivilrecht
Die "Erzielung" einer anderen billigen Lösung bezieht sich nicht auf die Willenssphäre, also etwa eine Zustimmung eines oder beider vormaligen Ehegatten, sondern auf die im Rahmen aller zu prüfenden und zu wahrenden Aufteilungsgrundsätze nach Billigkeit vor …
RS0113732 Rechtssatz 28.06.2000Zivilrecht
Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalles in Überschrei …