I. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. Mai 2011, AZ 5 Ob 221/10a, wird wie folgt berichtigt:römisch eins. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. Mai 2011, AZ 5 Ob 221/10a, wird wie folgt berichtigt:
1. In dem im Übrigen unberührt bleibenden Spruch des Beschlusses hat es anstatt:
„Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsstellerin wird zurückgewiesen.“
richtig zu lauten:
„Die Revisionsrekursbeantwortungen beider Parteien werden zurückgewiesen.“
2. In der Beschlussbegründung hat
a) es auf Seite 8 anstatt:
„Nur die Antragstellerin machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung Gebrauch und beantragte in dieser, dem Revisionsrekurs des Antragsgegners nicht Folge zu geben, in eventu diesen zurückzuweisen.
Beide Revisionsrekurse sind zulässig, weil die Vorinstanzen Grundsätze der nachehelichen Aufteilung verkannt haben; beide Revisionsrekurse sind in ihren Aufhebungsanträgen auch berechtigt.
Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin ist verspätet.“
richtig zu lauten:
„Beide Parteien machten von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung Gebrauch und beantragten in diesen jeweils, dem Revisionsrekurs des Gegners nicht Folge zu geben, in eventu diesen zurückzuweisen.
Beide Revisionsrekurse sind zulässig, weil die Vorinstanzen Grundsätze der nachehelichen Aufteilung verkannt haben; beide Revisionsrekurse sind in ihren Aufhebungsanträgen auch berechtigt.
Die Revisionsrekursbeantwortungen beider Parteien sind verspätet.“
b) in Seite 15 Punkt 5. anstatt:
„5. Revisionsrekursbeantwortung:
Die Mitteilung über die Freistellung einer Revisionsrekursbeantwortung erhielt die Antragstellerin am 4. 4. 2011 zugestellt. Mit diesem Tag begann die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung zu laufen (§ 68 Abs 3 Z 2 AußStrG). Diese Frist beträgt 14 Tage (§ 68 Abs 1 AußStrG) und endete folglich am 18. 4. 2011. Die am 28. 4. 2011 eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung ist daher verspätet.“Die Mitteilung über die Freistellung einer Revisionsrekursbeantwortung erhielt die Antragstellerin am 4. 4. 2011 zugestellt. Mit diesem Tag begann die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung zu laufen (Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer 2, AußStrG). Diese Frist beträgt 14 Tage (Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG) und endete folglich am 18. 4. 2011. Die am 28. 4. 2011 eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung ist daher verspätet.“
richtig zu lauten:
„5. Revisionsrekursbeantwortungen:
Die Mitteilung über die Freistellung einer Revisionsrekursbeantwortung erhielten beide Parteien jeweils am 4. 4. 2011 zugestellt. Mit diesem Tag begann die Frist für die Revisionsrekursbeantwortungen zu laufen (§ 68 Abs 3 Z 2 AußStrG). Diese Frist beträgt 14 Tage (§ 68 Abs 1 AußStrG) und endete folglich am 18. 4. 2011. Die jeweils am 28. 4. 2011 eingebrachten Revisionsrekursbeantwortungen sind daher verspätet.“Die Mitteilung über die Freistellung einer Revisionsrekursbeantwortung erhielten beide Parteien jeweils am 4. 4. 2011 zugestellt. Mit diesem Tag begann die Frist für die Revisionsrekursbeantwortungen zu laufen (Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer 2, AußStrG). Diese Frist beträgt 14 Tage (Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG) und endete folglich am 18. 4. 2011. Die jeweils am 28. 4. 2011 eingebrachten Revisionsrekursbeantwortungen sind daher verspätet.“
II. Der Antragsgegner hat die Kosten seines Ergänzungsantrags vom 17. 6. 2011 selbst zu tragen.römisch zwei. Der Antragsgegner hat die Kosten seines Ergänzungsantrags vom 17. 6. 2011 selbst zu tragen.
Begründung: