Rechtssatz RS0007546
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007546
Entscheidungsdatum
04.08.2009
Rechtssatz
Erstattet der Rechtsmittelgegner eine Rechtsmittelbeantwortung, obwohl die Frist hiezu noch nicht in Gang gesetzt geworden war (§ 508a Abs 2 ZPO), so hat er auch dann, wenn er sich darin auf Ausführung zur Unzulässigkeit des außerordentlichen Rechtsmittels beschränkt, damit bereits seine verfahrensrechtliche Befugnis zur Erstattung der Rechtsmittelgegenschrift ausgeübt und verbraucht (so schon 6 Ob 607/90).Erstattet der Rechtsmittelgegner eine Rechtsmittelbeantwortung, obwohl die Frist hiezu noch nicht in Gang gesetzt geworden war (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO), so hat er auch dann, wenn er sich darin auf Ausführung zur Unzulässigkeit des außerordentlichen Rechtsmittels beschränkt, damit bereits seine verfahrensrechtliche Befugnis zur Erstattung der Rechtsmittelgegenschrift ausgeübt und verbraucht (so schon 6 Ob 607/90).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 542/92
Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 542/92
- 9 ObA 53/08x
Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 53/08x
Vgl auch; Beisatz: Wurde bereits vor der Mitteilung, dass eine Beantwortung der Revision freistehe, eine Revisionsbeantwortung eingebracht, so ist, da dem Revisionsgegner ohnehin nur eine Beantwortung zusteht, von einer Mitteilung gemäß § 508a Abs 2 ZPO Abstand zu nehmen und es kann sogleich über die Revision entschieden werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007546
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19920311_OGH0002_0030OB00542_9200000_001