Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Der Kläger stand seit dem 1. 4. 1989 in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zur Beklagten, das dem Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 (Sbg Gem-VBG), LGBl 2002/17, unterlag. Er leitete die interne Abteilung des Krankenhauses *****, dessen Trägerin die Beklagte ist. Der Dienstvertrag des Klägers vom 12. 12. 1992 (Beil ./1) enthält keine näheren Regelungen über die Dienstpflichten. Die Geltung der Dienstordnung 1987 wird im Dienstvertrag nicht ausdrücklich vereinbart. Es heißt dort lediglich unter „Sonstige Vereinbarungen", dass eine Änderung der Dienstordnung 1987 nur dann rechtswirksam sei, wenn sie im Vergleich zur Dienstordnung für Spitalsärzte an den landeseigenen Krankenanstalten keine Schlechterstellung beinhalte. Nach dem Einwand des Klägers, dass er als Primar gar nicht in den Anwendungsbereich dieser Dienstordnung falle, stützte sich die Beklagte auf die Anstaltsordnung des Krankenhauses (Beil ./13), deren § 11 unstrittig auch für „Primarii und Abteilungsleiter" gilt. Die Beklagte rügte insoweit in der Berufung gegen das Ersturteil das Fehlen einer Feststellung zur Anstaltsordnung. Da der Inhalt der Anstaltsordnung zwischen den Parteien nicht weiter strittig ist, kann er der Revisionsentscheidung zugrundelegt werden.Der Kläger stand seit dem 1. 4. 1989 in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zur Beklagten, das dem Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 (Sbg Gem-VBG), LGBl 2002/17, unterlag. Er leitete die interne Abteilung des Krankenhauses *****, dessen Trägerin die Beklagte ist. Der Dienstvertrag des Klägers vom 12. 12. 1992 (Beil ./1) enthält keine näheren Regelungen über die Dienstpflichten. Die Geltung der Dienstordnung 1987 wird im Dienstvertrag nicht ausdrücklich vereinbart. Es heißt dort lediglich unter „Sonstige Vereinbarungen", dass eine Änderung der Dienstordnung 1987 nur dann rechtswirksam sei, wenn sie im Vergleich zur Dienstordnung für Spitalsärzte an den landeseigenen Krankenanstalten keine Schlechterstellung beinhalte. Nach dem Einwand des Klägers, dass er als Primar gar nicht in den Anwendungsbereich dieser Dienstordnung falle, stützte sich die Beklagte auf die Anstaltsordnung des Krankenhauses (Beil ./13), deren Paragraph 11, unstrittig auch für „Primarii und Abteilungsleiter" gilt. Die Beklagte rügte insoweit in der Berufung gegen das Ersturteil das Fehlen einer Feststellung zur Anstaltsordnung. Da der Inhalt der Anstaltsordnung zwischen den Parteien nicht weiter strittig ist, kann er der Revisionsentscheidung zugrundelegt werden.
Die Beklagte stützte die Kündigung des Klägers auf verschiedene Vorkommnisse, wovon im zweiten Rechtsgang - insbesondere aufgrund früherer Erörterungen der verspäteten Geltendmachung bzw des mangelnden Gewichts - nur mehr das Verhalten des Klägers bezüglich des Patienten V***** vom 17. 7. 2004 aktuell ist. Als Rechtsgrundlage der Dienstgeberkündigung wurde § 116 Abs 2 Z 1 und Z 6 Sbg Gem-VBG geltend gemacht. Richtig ist, dass das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, unter anderem durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist endet (§ 114 Abs 1 Z 8 Sbg Gem-VBG). Die Gemeinde kann nach § 116 Abs 1 Sbg Gem-VBG ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der einjährigen Frist gemäß § 116 Abs 2 Sbg Gem-VBG zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt und nicht die Entlassung in Frage kommt (Z 1), oder wenn sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist und nicht die Entlassung in Frage kommt (Z 6). Eine entgegen den Vorschriften des § 116 Sbg Gem-VBG ausgesprochene Kündigung ist nach § 114 Abs 3 Sbg Gem-VBG rechtsunwirksam.Die Beklagte stützte die Kündigung des Klägers auf verschiedene Vorkommnisse, wovon im zweiten Rechtsgang - insbesondere aufgrund früherer Erörterungen der verspäteten Geltendmachung bzw des mangelnden Gewichts - nur mehr das Verhalten des Klägers bezüglich des Patienten V***** vom 17. 7. 2004 aktuell ist. Als Rechtsgrundlage der Dienstgeberkündigung wurde Paragraph 116, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 6, Sbg Gem-VBG geltend gemacht. Richtig ist, dass das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, unter anderem durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist endet (Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 8, Sbg Gem-VBG). Die Gemeinde kann nach Paragraph 116, Absatz eins, Sbg Gem-VBG ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der einjährigen Frist gemäß Paragraph 116, Absatz 2, Sbg Gem-VBG zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt und nicht die Entlassung in Frage kommt (Ziffer eins,), oder wenn sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist und nicht die Entlassung in Frage kommt (Ziffer 6,). Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 116, Sbg Gem-VBG ausgesprochene Kündigung ist nach Paragraph 114, Absatz 3, Sbg Gem-VBG rechtsunwirksam.
Der Schwerpunkt des Beklagtenvorbringens liegt auf dem Vorwurf der gröblichen Verletzung der Dienstpflicht im Sinn des § 116 Abs 2 Z 1 Sbg Gem-VBG. Dieser Kündigungsgrund entspricht der Kündigung nach § 32 Abs 2 Z 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl 1948/86, sodass hier auch die dazu vorliegende Lehre und Rechtsprechung angewendet werden kann. Danach muss das inkriminierte Verhalten des Dienstnehmers zwar nicht die Unzumutbarkeit der weiteren Beschäftigung bewirken, aber doch gravierend sein, sodass es über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinausgeht (vgl 9 ObA 208/02g; RIS-Justiz RS0105940 ua). Je schwerwiegender die Pflicht anzusehen ist, die vom Vertragsbediensteten verletzt wurde, desto weniger häufig muss die Verletzung erfolgt sein. Umgekehrt werden kleinere Dienstpflichtverletzungen das Gewicht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung entweder nicht oder nur bei besonders beharrlicher Verletzung erreichen können (Ziehensack, VBG § 32 Rz 133 ua). An Bedienstete in leitender Stellung sind im Allgemeinen strengere Anforderungen zu stellen (vgl RIS-Justiz RS0029652 ua). Aber auch in deren Fall muss das ihnen vorgeworfene Fehlverhalten, um die Dienstgeberkündigung zu rechtfertigen, „gröblich" sein. Zutreffend wies das Erstgericht darauf hin, dass die Beurteilung, ob eine Dienstpflichtverletzung gröblich ist, von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl 8 ObA 6/03w ua). Zu den relevanten Umständen des Einzelfalls gehören auch die Arbeitsbedingungen, unter denen die Dienstpflichtverletzung durch den Dienstnehmer erfolgt ist. Es sind daher im Folgenden zunächst die Handhabung des Nachtdienstes im Krankenhaus der Beklagten und die dafür geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen näher zu beleuchten.Der Schwerpunkt des Beklagtenvorbringens liegt auf dem Vorwurf der gröblichen Verletzung der Dienstpflicht im Sinn des Paragraph 116, Absatz 2, Ziffer eins, Sbg Gem-VBG. Dieser Kündigungsgrund entspricht der Kündigung nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl 1948/86, sodass hier auch die dazu vorliegende Lehre und Rechtsprechung angewendet werden kann. Danach muss das inkriminierte Verhalten des Dienstnehmers zwar nicht die Unzumutbarkeit der weiteren Beschäftigung bewirken, aber doch gravierend sein, sodass es über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinausgeht vergleiche 9 ObA 208/02g; RIS-Justiz RS0105940 ua). Je schwerwiegender die Pflicht anzusehen ist, die vom Vertragsbediensteten verletzt wurde, desto weniger häufig muss die Verletzung erfolgt sein. Umgekehrt werden kleinere Dienstpflichtverletzungen das Gewicht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung entweder nicht oder nur bei besonders beharrlicher Verletzung erreichen können (Ziehensack, VBG Paragraph 32, Rz 133 ua). An Bedienstete in leitender Stellung sind im Allgemeinen strengere Anforderungen zu stellen vergleiche RIS-Justiz RS0029652 ua). Aber auch in deren Fall muss das ihnen vorgeworfene Fehlverhalten, um die Dienstgeberkündigung zu rechtfertigen, „gröblich" sein. Zutreffend wies das Erstgericht darauf hin, dass die Beurteilung, ob eine Dienstpflichtverletzung gröblich ist, von den Umständen des Einzelfalls abhängt vergleiche 8 ObA 6/03w ua). Zu den relevanten Umständen des Einzelfalls gehören auch die Arbeitsbedingungen, unter denen die Dienstpflichtverletzung durch den Dienstnehmer erfolgt ist. Es sind daher im Folgenden zunächst die Handhabung des Nachtdienstes im Krankenhaus der Beklagten und die dafür geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen näher zu beleuchten.
Mit der KAG-Novelle 1996, BGBl 1996/751, erfolgte aufgrund einer entsprechenden Einigung zwischen Bund und Ländern eine Reform des Gesundheitswesens, die sich auch auf die Regelung der Facharztanwesenheit und Rufbereitschaft erstreckte (RV 379 BlgNR 20. GP 17, 20; Steiner, Rechtsfragen der Rufbereitschaft, RdM 1997, 80 ua). Gemäß der bis dahin durch die Bundesgrundsatzbestimmung des § 8 Abs 1 Z 1 Krankenanstaltengesetz (KAG), BGBl 1957/1, und die im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen in den Landesausführungsgesetzen bestimmte Rechtslage musste der ärztliche Dienst in den Krankenanstalten so eingerichtet sein, dass ärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar war. Hinsichtlich der zur Ausübung des ärztlichen Dienstes in Krankenanstalten berechtigten Ärzte verwiesen § 7 Abs 3 KAG und die entsprechende Ausführungsgesetzgebung auf Ärzte, die nach den Bestimmungen des ÄrzteG 1984, BGBl 1984/373, zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind. Da nach § 2 Abs 3 ÄrzteG 1984 Turnusärzte bloß zur unselbständigen Ausübung ärztlicher Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt waren, führten diese Bestimmungen zu dem Ergebnis, dass in Krankenanstalten eine permanente Anwesenheit von zumindest einem Facharzt des jeweiligen Sonderfachs gegeben sein musste und eine „Herbeiholung" von Fachärzten von auswärts etwa durch Postfunk oder telefonische Erreichbarkeit sowie eine Tätigkeit von Turnusärzten ohne Facharztanwesenheit ausgeschlossen war (RV 379 BlgNR 20. GP 22; RV 381 BlgNR 20. GP 3; Kopetzki, Zur fachärztlichen Versorgung in Krankenanstalten, RdM 1995, 123 mwN ua).Mit der KAG-Novelle 1996, BGBl 1996/751, erfolgte aufgrund einer entsprechenden Einigung zwischen Bund und Ländern eine Reform des Gesundheitswesens, die sich auch auf die Regelung der Facharztanwesenheit und Rufbereitschaft erstreckte Regierungsvorlage 379 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 17, 20; Steiner, Rechtsfragen der Rufbereitschaft, RdM 1997, 80 ua). Gemäß der bis dahin durch die Bundesgrundsatzbestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Krankenanstaltengesetz (KAG), BGBl 1957/1, und die im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen in den Landesausführungsgesetzen bestimmte Rechtslage musste der ärztliche Dienst in den Krankenanstalten so eingerichtet sein, dass ärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar war. Hinsichtlich der zur Ausübung des ärztlichen Dienstes in Krankenanstalten berechtigten Ärzte verwiesen Paragraph 7, Absatz 3, KAG und die entsprechende Ausführungsgesetzgebung auf Ärzte, die nach den Bestimmungen des ÄrzteG 1984, BGBl 1984/373, zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind. Da nach Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG 1984 Turnusärzte bloß zur unselbständigen Ausübung ärztlicher Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt waren, führten diese Bestimmungen zu dem Ergebnis, dass in Krankenanstalten eine permanente Anwesenheit von zumindest einem Facharzt des jeweiligen Sonderfachs gegeben sein musste und eine „Herbeiholung" von Fachärzten von auswärts etwa durch Postfunk oder telefonische Erreichbarkeit sowie eine Tätigkeit von Turnusärzten ohne Facharztanwesenheit ausgeschlossen war Regierungsvorlage 379 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 22; Regierungsvorlage 381 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 3; Kopetzki, Zur fachärztlichen Versorgung in Krankenanstalten, RdM 1995, 123 mwN ua).
An dieser Rechtssituation wurde von Spitalserhaltern und von Länderseite seit Jahren, insbesondere wegen der Personalkosten, Kritik geübt. Dieser Kritik sollte im Rahmen der KAG-Novelle 1996 durch Änderungen der Vorschriften über die Organisation des ärztlichen Dienstes in Krankenanstalten Rechnung getragen werden. Dabei wurde in § 8 KAG ein abgestuftes Modell vorgesehen, das je nach Stufe in der Versorgungshierarchie zwischen Zentral-, Schwerpunkt- und Standardkrankenanstalten differenziert. Auch in den Standardkrankenanstalten ist nach § 8 Abs 1 Z 4 KAG im Tagdienst eine ständige Facharztpräsenz in allen Abteilungen bzw Organisationseinheiten erforderlich. Im Nachtdienst (und Wochenend- und Feiertagsdienst) ist es hingegen seit der KAG-Novelle 1996 ausreichend, wenn eine sofortige notfallmedizinische Versorgung durch einen Facharzt aus bestimmten Sonderfächern gegeben ist und im Übrigen für die Fachärzte der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer Rufbereitschaft besteht (RV 379 BlgNR 20. GP 22 f; RV 381 BlgNR 20. GP 3).An dieser Rechtssituation wurde von Spitalserhaltern und von Länderseite seit Jahren, insbesondere wegen der Personalkosten, Kritik geübt. Dieser Kritik sollte im Rahmen der KAG-Novelle 1996 durch Änderungen der Vorschriften über die Organisation des ärztlichen Dienstes in Krankenanstalten Rechnung getragen werden. Dabei wurde in Paragraph 8, KAG ein abgestuftes Modell vorgesehen, das je nach Stufe in der Versorgungshierarchie zwischen Zentral-, Schwerpunkt- und Standardkrankenanstalten differenziert. Auch in den Standardkrankenanstalten ist nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, KAG im Tagdienst eine ständige Facharztpräsenz in allen Abteilungen bzw Organisationseinheiten erforderlich. Im Nachtdienst (und Wochenend- und Feiertagsdienst) ist es hingegen seit der KAG-Novelle 1996 ausreichend, wenn eine sofortige notfallmedizinische Versorgung durch einen Facharzt aus bestimmten Sonderfächern gegeben ist und im Übrigen für die Fachärzte der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer Rufbereitschaft besteht Regierungsvorlage 379 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 22 f; Regierungsvorlage 381 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 3).
Parallel zu dieser Änderung des KAG erfolgte mit der Novelle BGBl 1996/752 auch eine Änderung des ÄrzteG 1984, die eine Anpassung im Zusammenhang mit der bei ärztlichen Tätigkeiten von Turnusärzten geforderten Aufsicht durch ausbildungsverantwortliche Fachärzte und im Zusammenhang mit der Beschränkung der ärztlichen Tätigkeiten von Fachärzten auf das jeweilige Sonderfach brachte (RV 381 BlgNR 20. GP 2). Diese Änderung des ÄrzteG 1984 kommt jedoch nur dann zum Tragen, sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern. Nur in diesem Fall können Turnusärzte, die bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes tätig werden (§ 2 Abs 3 ÄrzteG 1984 idF Novelle BGBl 1996/752). Der Gesundheitsausschuss verwies in seinem Bericht zur Novelle des ÄrzteG 1984 darauf, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten, die ein Turnusarzt besitzen müsse, um vorübergehend ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes tätig zu werden, erst nach erfolgreicher Vermittlung der einschlägigen Inhalte der Ärzte-Ausbildungsordnung erworben sein können. Weiters hielt der Ausschuss fest, dass er davon ausgehe, dass die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im Regelfall erst dann gegeben sein werden, wenn bereits zumindest eine zweijährige Ausbildung absolviert worden sei (AB 431 BlgNR 20. GP 2). Im ÄrzteG 1984 erfolgte keine Festlegung auf eine derartige Frist.Parallel zu dieser Änderung des KAG erfolgte mit der Novelle BGBl 1996/752 auch eine Änderung des ÄrzteG 1984, die eine Anpassung im Zusammenhang mit der bei ärztlichen Tätigkeiten von Turnusärzten geforderten Aufsicht durch ausbildungsverantwortliche Fachärzte und im Zusammenhang mit der Beschränkung der ärztlichen Tätigkeiten von Fachärzten auf das jeweilige Sonderfach brachte Regierungsvorlage 381 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 2). Diese Änderung des ÄrzteG 1984 kommt jedoch nur dann zum Tragen, sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern. Nur in diesem Fall können Turnusärzte, die bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes tätig werden (Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG 1984 in der Fassung Novelle BGBl 1996/752). Der Gesundheitsausschuss verwies in seinem Bericht zur Novelle des ÄrzteG 1984 darauf, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten, die ein Turnusarzt besitzen müsse, um vorübergehend ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes tätig zu werden, erst nach erfolgreicher Vermittlung der einschlägigen Inhalte der Ärzte-Ausbildungsordnung erworben sein können. Weiters hielt der Ausschuss fest, dass er davon ausgehe, dass die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im Regelfall erst dann gegeben sein werden, wenn bereits zumindest eine zweijährige Ausbildung absolviert worden sei Ausschussbericht 431 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 2). Im ÄrzteG 1984 erfolgte keine Festlegung auf eine derartige Frist.
Für das Krankenhaus ***** ist nun zu beachten, dass das Land Salzburg von der bundesgrundsatzgesetzlichen Möglichkeit nach dem KAG (bzw KAKuG seit der Umbenennung in Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl I 2002/65) idF der KAG-Novelle 1996, die Facharztpräsenz in der Nacht unter bestimmten Voraussetzungen einzuschränken, keinen Gebrauch gemacht hat (Wimmer, Rechtsfragen im Turnusarztverhältnis 58; Stärker, Rufbereitschaft im Arbeits-, Dienst-, Krankenanstalten- und ärztlichen Berufsrecht, RdM 2003, 164 [167] ua). Da die grundsatzgesetzlichen Vorschriften lediglich einen von bestimmten Voraussetzungen abhängigen Mindeststandard für die Organisation des ärztlichen Dienstes festlegen, blieb es daher bei der von § 8 Abs 1 Z 1 KAG (bzw KAKuG) als Bundesgrundsatzgesetz allgemein bestimmten Rechtslage, wonach der ärztliche Dienst so eingerichtet sein muss, dass ärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar ist. Dem entspricht auch wörtlich § 27 Abs 2 Z 1 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG), LGBl 2000/24 (WV). Der im Land Salzburg geltende Standard wird somit nur dann erfüllt, wenn auch in der Standardkrankenanstalt (§ 2 Abs 2 lit a SKAG) permanent, also auch in der Nacht, die Anwesenheit zumindest eines Facharztes des jeweiligen Sonderfachs gegeben ist. Dies war in der fraglichen Nacht im Krankenhaus ***** nicht der Fall, weil kein Facharzt für innere Medizin zum Anwesenheitsdienst eingeteilt war. Die bloße Rufbereitschaft von Fachärzten sowie die Tätigkeit von Turnusärzten ohne Facharztanwesenheit genügten aufgrund der im Land Salzburg geltenden Rechtslage nicht (vgl RV 379 BlgNR 20. GP 22; Kopetzki, RdM 1995, 123 mwN; Stärker, RdM 2003, 164 [167] ua).Für das Krankenhaus ***** ist nun zu beachten, dass das Land Salzburg von der bundesgrundsatzgesetzlichen Möglichkeit nach dem KAG (bzw KAKuG seit der Umbenennung in Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl römisch eins 2002/65) in der Fassung der KAG-Novelle 1996, die Facharztpräsenz in der Nacht unter bestimmten Voraussetzungen einzuschränken, keinen Gebrauch gemacht hat (Wimmer, Rechtsfragen im Turnusarztverhältnis 58; Stärker, Rufbereitschaft im Arbeits-, Dienst-, Krankenanstalten- und ärztlichen Berufsrecht, RdM 2003, 164 [167] ua). Da die grundsatzgesetzlichen Vorschriften lediglich einen von bestimmten Voraussetzungen abhängigen Mindeststandard für die Organisation des ärztlichen Dienstes festlegen, blieb es daher bei der von Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, KAG (bzw KAKuG) als Bundesgrundsatzgesetz allgemein bestimmten Rechtslage, wonach der ärztliche Dienst so eingerichtet sein muss, dass ärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar ist. Dem entspricht auch wörtlich Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG), LGBl 2000/24 (WV). Der im Land Salzburg geltende Standard wird somit nur dann erfüllt, wenn auch in der Standardkrankenanstalt (Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, SKAG) permanent, also auch in der Nacht, die Anwesenheit zumindest eines Facharztes des jeweiligen Sonderfachs gegeben ist. Dies war in der fraglichen Nacht im Krankenhaus ***** nicht der Fall, weil kein Facharzt für innere Medizin zum Anwesenheitsdienst eingeteilt war. Die bloße Rufbereitschaft von Fachärzten sowie die Tätigkeit von Turnusärzten ohne Facharztanwesenheit genügten aufgrund der im Land Salzburg geltenden Rechtslage nicht vergleiche Regierungsvorlage 379 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 22; Kopetzki, RdM 1995, 123 mwN; Stärker, RdM 2003, 164 [167] ua).
Richtig verweist der Revisionswerber darauf, dass die Organisation des Nachtdienstes in die Verantwortung der Beklagten als Trägerin des Krankenhauses fällt (vgl Steiner, RdM 1997, 80 [81] ua). Davon ging auch das Berufungsgericht aus. Zur Vermeidung von Missverständnissen - der Revisionswerber wähnte sich bei der Beklagten im Zustand „absolut bestehender Illegalität" - sei aber auch klargestellt, dass die Nichteinhaltung von Organisationsvorschriften durch den Dienstgeber nicht gleich den Dienstnehmer von der Beachtung der ihn treffenden Dienstpflichten befreit. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Kläger die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung begangen hat und - bejahendenfalls - ob diese Verletzung unter Berücksichtigung der beim Dienstgeber herrschenden Arbeitsbedingungen „gröblich" im Sinn des § 116 Abs 2 Z 1 Sbg Gem-VBG war.Richtig verweist der Revisionswerber darauf, dass die Organisation des Nachtdienstes in die Verantwortung der Beklagten als Trägerin des Krankenhauses fällt vergleiche Steiner, RdM 1997, 80 [81] ua). Davon ging auch das Berufungsgericht aus. Zur Vermeidung von Missverständnissen - der Revisionswerber wähnte sich bei der Beklagten im Zustand „absolut bestehender Illegalität" - sei aber auch klargestellt, dass die Nichteinhaltung von Organisationsvorschriften durch den Dienstgeber nicht gleich den Dienstnehmer von der Beachtung der ihn treffenden Dienstpflichten befreit. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Kläger die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung begangen hat und - bejahendenfalls - ob diese Verletzung unter Berücksichtigung der beim Dienstgeber herrschenden Arbeitsbedingungen „gröblich" im Sinn des Paragraph 116, Absatz 2, Ziffer eins, Sbg Gem-VBG war.
Wie bereits ausgeführt, wurde dem Kläger im Kündigungsschreiben der Beklagten vorgeworfen, dass er einen Patienten trotz erkennbaren Verdachts einer Gehirnblutung nicht behandelt habe bzw nicht zur Behandlung erschienen sei. Aufgrund dieser Dienstverweigerung habe der Kläger eine gröbliche Dienstpflichtverletzung zu verantworten. Im Prozess machte die Beklagte geltend, dass der Kläger nicht im Krankenhaus erschienen sei, obwohl ihm der Turnusarzt mitgeteilt habe, dass sich der Patient in einem äußerst kritischen Zustand befinde. Diese Vorwürfe verzerren den tatsächlichen Sachverhalt. Danach gab es keinen „erkennbaren Verdacht einer Gehirnblutung". Es sollte vielmehr durch Computertomographie geklärt werden, ob der Schlaganfall des Patienten allenfalls auf einer Gehirnblutung beruht, die einen chirurgischen Eingriff gebietet. Es gab hier auch keine „Dienstverweigerung" des Klägers im Sinn einer Ablehnung der Behandlung eines Patienten, der sich in einem ihm mitgeteilten „äußerst kritischen Zustand" befinde. Vielmehr steht fest, dass der Kläger umgehend im Krankenhaus erschienen wäre, wenn er nach dem ersten Anruf von Problemen (zB dem Auftreten eines kritischen Zustands) benachrichtigt worden wäre. Die Revisionsgegnerin blendet bei ihren gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen aus, dass das Krankenhaus ***** die Behandlung eines Schlaganfallpatienten zu einem Zeitpunkt übernahm, in dem gemäß dem vom SKAG abweichenden Dienstplan kein Facharzt für innere Medizin anwesend war. Der lediglich zu subsidiärer Rufbereitschaft eingeteilte Kläger wurde telefonisch informiert, dass es noch nicht gelungen sei, die zur primären Rufbereitschaft eingeteilte Assistenzärztin zu erreichen, dass aber der Turnusarzt bereits alles Notwendige (Kontrollen, Monitorisierung) veranlasst habe. Unstrittig ist nun nicht nur die Richtigkeit der Diagnose des Klägers und des Turnusarztes (Schlaganfall), sondern auch der Umstand, dass der Patient im Zeitpunkt des Anrufs beim Kläger atmungs- und kreislaufstabil war. Dass der Turnusarzt gegenläufige Anzeichen nicht erkannt hätte, wurde im Prozess nicht behauptet. Im Zeitpunkt des Telefonats mit dem Kläger war nur die Entscheidung zu treffen, ob eine Computertomographie vorzunehmen sei und - bejahendenfalls - welcher Arzt mit Notarztausbildung den Patienten zu dieser Untersuchung in das Krankenhaus ***** S***** begleite.
Auf eine in der Revisionsbeantwortung geltend gemachte besondere betriebsinterne Regelung bezüglich der Vorgangsweise bei Schlaganfallpatienten hat sich die Beklagte in erster Instanz nicht berufen. Es gilt aber schon ganz allgemein, dass die selbständige Berufsausübung durch einen Arzt eigenverantwortlich zu erfolgen hat. Auch die Einbindung eines nicht freiberuflich tätigen Arztes als Dienstnehmer in die Organisation des Dienstbetriebs ändert nichts an der Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf die Behandlung und Betreuung von Patienten (§ 3 Abs 2 ÄrzteG 1998, BGBl I 1998/169). Auch § 11 Z 1 der Anstaltsordnung des Krankenhauses ***** betont die „ärztliche Entscheidungsfreiheit" des Primararztes. Die Rufbereitschaft eines Dienstnehmers kann nun verschieden konzipiert sein. Im vorliegenden Fall war sie - mit Rücksicht auf die in der Anstaltsordnung betonte ärztliche Entscheidungsfreiheit des Primararztes - nicht so beschaffen, dass der schlichte Anruf eines Turnusarztes genügte, um einen sofortigen und unbedingten Nachteinsatz des Primararztes auszulösen. Dem Primararzt wurde vielmehr Gelegenheit gegeben, zu hinterfragen, worum es geht und ob sein sofortiges Einschreiten tatsächlich notwendig ist. Konkret zielte der gegenständliche Anruf des Turnusarztes darauf ab, den Kläger darüber zu informieren, das ein Schlaganfallpatient eingeliefert wurde, wie dessen Zustand war und was bisher veranlasst wurde, um eine fachärztliche Entscheidung des Klägers darüber herbeizuführen, ob eine Computertomographie notwendig sei. Letzteres wurde vom Kläger bejaht und ihre Durchführung angeordnet.Auf eine in der Revisionsbeantwortung geltend gemachte besondere betriebsinterne Regelung bezüglich der Vorgangsweise bei Schlaganfallpatienten hat sich die Beklagte in erster Instanz nicht berufen. Es gilt aber schon ganz allgemein, dass die selbständige Berufsausübung durch einen Arzt eigenverantwortlich zu erfolgen hat. Auch die Einbindung eines nicht freiberuflich tätigen Arztes als Dienstnehmer in die Organisation des Dienstbetriebs ändert nichts an der Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf die Behandlung und Betreuung von Patienten (Paragraph 3, Absatz 2, ÄrzteG 1998, BGBl römisch eins 1998/169). Auch Paragraph 11, Ziffer eins, der Anstaltsordnung des Krankenhauses ***** betont die „ärztliche Entscheidungsfreiheit" des Primararztes. Die Rufbereitschaft eines Dienstnehmers kann nun verschieden konzipiert sein. Im vorliegenden Fall war sie - mit Rücksicht auf die in der Anstaltsordnung betonte ärztliche Entscheidungsfreiheit des Primararztes - nicht so beschaffen, dass der schlichte Anruf eines Turnusarztes genügte, um einen sofortigen und unbedingten Nachteinsatz des Primararztes auszulösen. Dem Primararzt wurde vielmehr Gelegenheit gegeben, zu hinterfragen, worum es geht und ob sein sofortiges Einschreiten tatsächlich notwendig ist. Konkret zielte der gegenständliche Anruf des Turnusarztes darauf ab, den Kläger darüber zu informieren, das ein Schlaganfallpatient eingeliefert wurde, wie dessen Zustand war und was bisher veranlasst wurde, um eine fachärztliche Entscheidung des Klägers darüber herbeizuführen, ob eine Computertomographie notwendig sei. Letzteres wurde vom Kläger bejaht und ihre Durchführung angeordnet.
Eine Pflichtwidrigkeit des Klägers ist nun - trotz richtiger Diagnose und richtiger Anordnung der Computertomographie - darin zu erblicken, dass er diese Untersuchung aufgrund der Angaben des Turnusarztes angeordnet hat, ohne sich selbst vorher vom Zustand des Patienten zu überzeugen. Gemäß § 49 Abs 2 ÄrzteG 1998 trifft den Arzt nämlich die Pflicht zur persönlichen und unmittelbaren Berufsausübung. „Persönlich" heißt in diesem Zusammenhang, dass der Arzt grundsätzlich selbst tätig werden muss; „unmittelbar" heißt, dass er grundsätzlich direkt am oder für den Patienten tätig zu werden hat (vgl Emberger in Emberger/Wallner, ÄrzteG 1998 § 49 Anm 7/1 ua). Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst nach § 2 Abs 2 ÄrzteG 1998 unter anderem die Untersuchung des Patienten auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten oder Störungen, die Beurteilung derartiger Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel und die Behandlung solcher Zustände. Die Computertomographie zählt zu den medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln (vgl Stärker in Emberger/Wallner, ÄrzteG 1998 § 3 Anm 10 beispielsweise zu Röntgen). Auch § 11 Z 3 lit a der Anstaltsordnung bestimmt, dass der Primararzt die Aufgabe der persönlichen Untersuchung, Beobachtung und Behandlung der Patienten hat. Zu den Aufgaben des Primararztes gehört aber nach dieser Bestimmung auch die Erteilung der notwendigen Weisungen an die ihm zugeteilten Ärzte.Eine Pflichtwidrigkeit des Klägers ist nun - trotz richtiger Diagnose und richtiger Anordnung der Computertomographie - darin zu erblicken, dass er diese Untersuchung aufgrund der Angaben des Turnusarztes angeordnet hat, ohne sich selbst vorher vom Zustand des Patienten zu überzeugen. Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, ÄrzteG 1998 trifft den Arzt nämlich die Pflicht zur persönlichen und unmittelbaren Berufsausübung. „Persönlich" heißt in diesem Zusammenhang, dass der Arzt grundsätzlich selbst tätig werden muss; „unmittelbar" heißt, dass er grundsätzlich direkt am oder für den Patienten tätig zu werden hat vergleiche Emberger in Emberger/Wallner, ÄrzteG 1998 Paragraph 49, Anmerkung 7/1 ua). Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst nach Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 unter anderem die Untersuchung des Patienten auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten oder Störungen, die Beurteilung derartiger Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel und die Behandlung solcher Zustände. Die Computertomographie zählt zu den medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln vergleiche Stärker in Emberger/Wallner, ÄrzteG 1998 Paragraph 3, Anmerkung 10 beispielsweise zu Röntgen). Auch Paragraph 11, Ziffer 3, Litera a, der Anstaltsordnung bestimmt, dass der Primararzt die Aufgabe der persönlichen Untersuchung, Beobachtung und Behandlung der Patienten hat. Zu den Aufgaben des Primararztes gehört aber nach dieser Bestimmung auch die Erteilung der notwendigen Weisungen an die ihm zugeteilten Ärzte.
Bei der Beurteilung der Schwere der Pflichtwidrigkeit ist zu beachten, dass der Kläger nach dem Dienstplan keinen Anwesenheitsdienst hatte, sondern lediglich zu subsidiärer Rufbereitschaft eingeteilt war, und dass er dem Turnusarzt Dr. L*****, der bei ihm seit eineinhalb Jahren in Ausbildung stand, vertraute und davon ausging, dass dieser über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Die Frage, wann der Primararzt welchen Behandlungsschritt im Einzelnen setzt und welche Weisung er für notwendig erachtet, liegt in seiner auch von § 11 Z 1 der Anstaltsordnung betonten „Entscheidungsfreiheit". Mit dem Hinweis, dass er weiterhin erreichbar sei, machte der Kläger deutlich, dass er derzeit - abgesehen von der angeordneten Durchführung der Computertomographie - keine weiteren Behandlungsschritte für notwendig hält, jedoch bei auftretenden Problemen zu kontaktieren ist. Die Richtigkeit der telefonischen Anordnung der Computertomographie wurde im Verfahren nie angezweifelt. Die sofortige Anordnung war auch grundsätzlich geeignet, Zeit zu gewinnen und den Transfer des Patienten in das Krankenhaus ***** S***** zur Vornahme der Untersuchung zu beschleunigen. Dies lag zweifellos im Interesse des Patienten. Die Verschlechterung des Zustands des Patienten und die Verzögerungen beim Transfer, die dieses Ziel wieder in Frage stellten, wurden nicht vom Kläger verursacht. Sobald man im Krankenhaus vom Anwesenheitsdienst abgeht und sich mit einer bloßen Rufbereitschaft begnügt, kann nie ausgeschlossen werden, dass der Ruf zum Dienst nicht oder nicht gleich funktioniert bzw aufgrund der Verschlechterung des Zustands des Patienten zu spät kommt. Dass der Kläger den Patienten in das Krankenhaus ***** S***** zu begleiten gehabt und schon deshalb umgehend im Krankenhaus zu erscheinen gehabt hätte, wurde nicht geltend gemacht.Bei der Beurteilung der Schwere der Pflichtwidrigkeit ist zu beachten, dass der Kläger nach dem Dienstplan keinen Anwesenheitsdienst hatte, sondern lediglich zu subsidiärer Rufbereitschaft eingeteilt war, und dass er dem Turnusarzt Dr. L*****, der bei ihm seit eineinhalb Jahren in Ausbildung stand, vertraute und davon ausging, dass dieser über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Die Frage, wann der Primararzt welchen Behandlungsschritt im Einzelnen setzt und welche Weisung er für notwendig erachtet, liegt in seiner auch von Paragraph 11, Ziffer eins, der Anstaltsordnung betonten „Entscheidungsfreiheit". Mit dem Hinweis, dass er weiterhin erreichbar sei, machte der Kläger deutlich, dass er derzeit - abgesehen von der angeordneten Durchführung der Computertomographie - keine weiteren Behandlungsschritte für notwendig hält, jedoch bei auftretenden Problemen zu kontaktieren ist. Die Richtigkeit der telefonischen Anordnung der Computertomographie wurde im Verfahren nie angezweifelt. Die sofortige Anordnung war auch grundsätzlich geeignet, Zeit zu gewinnen und den Transfer des Patienten in das Krankenhaus ***** S***** zur Vornahme der Untersuchung zu beschleunigen. Dies lag zweifellos im Interesse des Patienten. Die Verschlechterung des Zustands des Patienten und die Verzögerungen beim Transfer, die dieses Ziel wieder in Frage stellten, wurden nicht vom Kläger verursacht. Sobald man im Krankenhaus vom Anwesenheitsdienst abgeht und sich mit einer bloßen Rufbereitschaft begnügt, kann nie ausgeschlossen werden, dass der Ruf zum Dienst nicht oder nicht gleich funktioniert bzw aufgrund der Verschlechterung des Zustands des Patienten zu spät kommt. Dass der Kläger den Patienten in das Krankenhaus ***** S***** zu begleiten gehabt und schon deshalb umgehend im Krankenhaus zu erscheinen gehabt hätte, wurde nicht geltend gemacht.
Zusammenfassend trägt die Qualifikation des hier zu beurteilenden Verhaltens des Klägers als gröbliche Dienstpflichtverletzung im Sinn des § 116 Abs 2 Z 1 Sbg Gem-VBG den Arbeitsbedingungen im Krankenhaus ***** in der fraglichen Nacht nicht angemessen Rechnung. Der Fall ist symptomatisch für das bestehende Spannungsverhältnis zwischen Anspruch und Wirklichkeit im Gesundheitssystem und den arbeitsteilig organisierten Krankenhausalltag (vgl Kopetzki, Einleitung: Patientenrechte zwischen normativem Anspruch und ökonomischen Zwängen, in Kopetzki/Zahrl, Behandlungsanspruch und Wirtschaftlichkeitsgebot 9 [10]; Juen, Arzthaftungsrecht² 174 ff ua). In diesem Zusammenhang nur vom Arzt mehr Engagement zu verlangen, ohne auch das konkrete Engagement des Krankenhausträgers bei der Organisation des Dienstes zu hinterfragen, greift zu kurz. Die dem Kläger vorgeworfene Dienstpflichtverletzung wird nach der Lage des Falls als noch nicht gröblich im Sinn des § 116 Abs 2 Z 1 Sbg Gem-VBG qualifiziert. Der weitere Vorwurf, dass die Dienstpflichtverletzung des Klägers dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich gewesen sei, wodurch der Kündigungsgrund nach § 116 Abs 2 Z 6 Sbg Gem-VBG verwirklicht worden sei, ist ebenfalls unbegründet. Geht es nämlich um das Ansehen und die Interessen des Dienstes, dann wiegt die mangelhafte Organisation des Nachtdienstes durch die Krankenhausträgerin noch schwerer. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.Zusammenfassend trägt die Qualifikation des hier zu beurteilenden Verhaltens des Klägers als gröbliche Dienstpflichtverletzung im Sinn des Paragraph 116, Absatz 2, Ziffer eins, Sbg Gem-VBG den Arbeitsbedingungen im Krankenhaus ***** in der fraglichen Nacht nicht angemessen Rechnung. Der Fall ist symptomatisch für das bestehende Spannungsverhältnis zwischen Anspruch und Wirklichkeit im Gesundheitssystem und den arbeitsteilig organisierten Krankenhausalltag vergleiche Kopetzki, Einleitung: Patientenrechte zwischen normativem Anspruch und ökonomischen Zwängen, in Kopetzki/Zahrl, Behandlungsanspruch und Wirtschaftlichkeitsgebot 9 [10]; Juen, Arzthaftungsrecht² 174 ff ua). In diesem Zusammenhang nur vom Arzt mehr Engagement zu verlangen, ohne auch das konkrete Engagement des Krankenhausträgers bei der Organisation des Dienstes zu hinterfragen, greift zu kurz. Die dem Kläger vorgeworfene Dienstpflichtverletzung wird nach der Lage des Falls als noch nicht gröblich im Sinn des Paragraph 116, Absatz 2, Ziffer eins, Sbg Gem-VBG qualifiziert. Der weitere Vorwurf, dass die Dienstpflichtverletzung des Klägers dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich gewesen sei, wodurch der Kündigungsgrund nach Paragraph 116, Absatz 2, Ziffer 6, Sbg Gem-VBG verwirklicht worden sei, ist ebenfalls unbegründet. Geht es nämlich um das Ansehen und die Interessen des Dienstes, dann wiegt die mangelhafte Organisation des Nachtdienstes durch die Krankenhausträgerin noch schwerer. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Der Revision des Klägers ist somit Folge zu geben und das klagestattgebende Ersturteil in Abänderung der klageabweisenden Berufungsentscheidung wiederherzustellen. Wie bereits erwähnt, ist eine entgegen den Vorschriften des § 116 Sbg Gem-VBG ausgesprochene Kündigung gemäß § 114 Abs 3 Sbg Gem-VBG unwirksam. Feststellungsklagen auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung sind nach ständiger Rechtsprechung unzulässig, wohl aber kann auf Feststellung des Fortbestands des Dienstverhältnisses geklagt werden (vgl RIS-Justiz RS0039019; Ziehensack, VBG § 32 Rz 256 ua). Da der Kläger beide Begehren in der Klage kombiniert hat, ist mit einer entsprechenden Maßgabebestätigung und Verdeutlichung des Urteilsspruchs vorzugehen.Der Revision des Klägers ist somit Folge zu geben und das klagestattgebende Ersturteil in Abänderung der klageabweisenden Berufungsentscheidung wiederherzustellen. Wie bereits erwähnt, ist eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 116, Sbg Gem-VBG ausgesprochene Kündigung gemäß Paragraph 114, Absatz 3, Sbg Gem-VBG unwirksam. Feststellungsklagen auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung sind nach ständiger Rechtsprechung unzulässig, wohl aber kann auf Feststellung des Fortbestands des Dienstverhältnisses geklagt werden vergleiche RIS-Justiz RS0039019; Ziehensack, VBG Paragraph 32, Rz 256 ua). Da der Kläger beide Begehren in der Klage kombiniert hat, ist mit einer entsprechenden Maßgabebestätigung und Verdeutlichung des Urteilsspruchs vorzugehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Hinsichtlich des Berufungsverfahrens ist dem Kläger gemäß § 23 Abs 9 RATG lediglich der dreifache Einheitssatz (150 %) zuzuerkennen. Die mündliche Berufungsverhandlung fand nämlich in Salzburg, sohin nicht an einem Ort außerhalb des Kanzleisitzes der damaligen Klagevertreter, statt.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Hinsichtlich des Berufungsverfahrens ist dem Kläger gemäß Paragraph 23, Absatz 9, RATG lediglich der dreifache Einheitssatz (150 %) zuzuerkennen. Die mündliche Berufungsverhandlung fand nämlich in Salzburg, sohin nicht an einem Ort außerhalb des Kanzleisitzes der damaligen Klagevertreter, statt.