Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Antragsgegners ist gerechtfertigt. Was die Zulässigkeit des Rechtsmittels betrifft, so ist die in § 232 Abs.1 AußStrG enthaltene, von den Vorschriften der §§ 14 und 16 AußStrG abweichende Regelung der Rechtsmittelzulässigkeit nur auf Sachentscheidungen anzuwenden (MietSlg.36.850, 36.849, 33.708; SZ 53/150). Hat das Erstgericht eine Sachentscheidung abgelehnt, das Rekursgericht ihm aber eine solche aufgetragen, liegt kein Fall des § 232 AußStrG vor (MietSlg.33.708). Daß das Rekursgericht gegen seine Entscheidung, die keine Sachentscheidung ist, den Rekurs gemäß § 232 Abs.1 AußStrG zugelassen hat, ändert an der Nichtanwendbarkeit dieser Bestimmung nichts (MietSlg.36.850). Gegen die dem Inhalt nach den Zurückweisungsbeschluß abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes ist der Rekurs gemäß § 14 Abs.1 AußStrG zulässig (vgl. EFSlg.33.708, 32.759/37, 31.778).Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Antragsgegners ist gerechtfertigt. Was die Zulässigkeit des Rechtsmittels betrifft, so ist die in Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG enthaltene, von den Vorschriften der Paragraphen 14 und 16 AußStrG abweichende Regelung der Rechtsmittelzulässigkeit nur auf Sachentscheidungen anzuwenden (MietSlg.36.850, 36.849, 33.708; SZ 53/150). Hat das Erstgericht eine Sachentscheidung abgelehnt, das Rekursgericht ihm aber eine solche aufgetragen, liegt kein Fall des Paragraph 232, AußStrG vor (MietSlg.33.708). Daß das Rekursgericht gegen seine Entscheidung, die keine Sachentscheidung ist, den Rekurs gemäß Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG zugelassen hat, ändert an der Nichtanwendbarkeit dieser Bestimmung nichts (MietSlg.36.850). Gegen die dem Inhalt nach den Zurückweisungsbeschluß abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes ist der Rekurs gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig vergleiche EFSlg.33.708, 32.759/37, 31.778).
Das Rekursgericht ging zutreffend davon aus, daß trotz Einigung der Ehepartner über die wesentlichen Folgen der Scheidung ihrer Ehe nach § 55 a EheG innerhalb der gesetzlichen Frist ein Verfahren nach den §§ 229 ff AußStrG einzuleiten ist, wenn eine solche Aufteilung wegen Irrtums oder Unkenntnis eines Teils oder beider Teile unvollständig geblieben und hierüber kein Einvernehmen zu erzielen ist (SZ 57/139 u.a.). Es kann dann von einem Ehegatten auch nur die Entscheidung des Gerichtes über eine vom anderen Ehegatten zu leistende Ausgleichszahlung begehrt werden (1 Ob 718/86; EFSlg.46.385, 36.477), insbesondere wenn die geschiedenen Ehegatten zwar das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse real geteilt haben, damit aber eine Aufteilung nach den Grundsätzen der §§ 83 ff EheG nicht erzielt werden konnte (EFSlg.46.385). Der Oberste Gerichtshof hat aber auch ausgesprochen, daß dann, wenn eine Aufteilungsvereinbarung vorliegt, eine Ausgleichszahlung nach § 94 Abs.1 EheG nicht begehrt werden kann, wenn ein Ehegatte nur die getroffene Regelung nachträglich als unbillig empfindet (7 Ob 685/85); wenn sich die Ehegatten hingegen nur darüber einig sind, welcher von ihnen zB die Ehewohnung und das damit verbundene Miteigentum an einer Liegenschaft übernimmt, nicht aber darüber, ob und welche Ausgleichszahlung dieser dem anderen zu leisten hat, kann zur Entscheidung darüber das Gericht angerufen werden (EvBl.1981/22). Die Antragstellerin behauptete, daß ungeachtet der in das Protokoll über die Tagsatzung zur einverständlichen Scheidung der Ehe aufgenommenen Feststellung "Alle sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüche haben die Parteien bereits geregelt" nur eine unvollständige Einigung erzielt worden sei; insbesondere sei die Frage des Eigentums an der Liegenschaft EZ 1248 II KG Landeck und an der Fotogerätesammlung offen geblieben. Der Antragsgegner trat dem mit der Behauptung entgegen, es sei eine vollständige Regelung aller vermögensrechtlichen Ansprüche erzielt worden (ON 17 S 1). Das Erstgericht stellte auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der Aussage des Zeugen Emanuel K***, fest, daß die Parteien übereingekommen seien, daß unter Verzicht auf weitere gegenseitige Ansprüche dem Antragsgegner sein hypothekarisch belastetes Haus und die Fotogerätesammlung verbleiben solle; eine weitergehende Maßnahme in Ansehung der Liegenschaft sei nicht erforderlich gewesen, weil sie ohnehin im Eigentum des Antragsgegners gestanden sei; die Fotogerätesammlung habe der Antragsgegner gemäß der getroffenen Vereinbarung an sich genommen und aus der Ehewohnung entfernt. Das Erstgericht erklärte, den abweichenden Aussagen der Zeugen Maria Ö*** und Dieter M*** sowie der Antragstellerin keinen Glauben schenken zu können. Die Antragstellerin ließ diese entscheidende Feststellung im Rekurs unbekämpft. Ihre Ausführungen unter dem Rekursgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung betreffen andere vom Erstgericht getroffene Feststellungen. Soweit unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgeführt wurde, die vom Erstrichter getroffene Vereinbarung sei "nie geschlossen" worden und habe "nie bestanden", kann darin keine Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstrichters erblickt werden, zumal nicht ausgeführt wird, warum der Erstrichter dem Zeugen Emanuel K*** nicht Glauben hätte schenken sollen. Daß der Antragsgegner einen Verzicht auf weitergehende Ansprüche ausdrücklich nicht behauptet hat, ist nicht entscheidend. Sein Standpunkt ging jedenfalls dahin, daß - wie vom Erstgericht festgestellt wurde - eine vollständige und abschließende Regelung in Ansehung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse getroffen wurde. Dies trifft nach den insoweit unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen in Ansehung jener Vermögenswerte, die Gegenstand der Antragstellung sind (Liegenschaft EZ 1248 II KG Landeck und Fotogerätesammlung), zu.Das Rekursgericht ging zutreffend davon aus, daß trotz Einigung der Ehepartner über die wesentlichen Folgen der Scheidung ihrer Ehe nach Paragraph 55, a EheG innerhalb der gesetzlichen Frist ein Verfahren nach den Paragraphen 229, ff AußStrG einzuleiten ist, wenn eine solche Aufteilung wegen Irrtums oder Unkenntnis eines Teils oder beider Teile unvollständig geblieben und hierüber kein Einvernehmen zu erzielen ist (SZ 57/139 u.a.). Es kann dann von einem Ehegatten auch nur die Entscheidung des Gerichtes über eine vom anderen Ehegatten zu leistende Ausgleichszahlung begehrt werden (1 Ob 718/86; EFSlg.46.385, 36.477), insbesondere wenn die geschiedenen Ehegatten zwar das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse real geteilt haben, damit aber eine Aufteilung nach den Grundsätzen der Paragraphen 83, ff EheG nicht erzielt werden konnte (EFSlg.46.385). Der Oberste Gerichtshof hat aber auch ausgesprochen, daß dann, wenn eine Aufteilungsvereinbarung vorliegt, eine Ausgleichszahlung nach Paragraph 94, Absatz eins, EheG nicht begehrt werden kann, wenn ein Ehegatte nur die getroffene Regelung nachträglich als unbillig empfindet (7 Ob 685/85); wenn sich die Ehegatten hingegen nur darüber einig sind, welcher von ihnen zB die Ehewohnung und das damit verbundene Miteigentum an einer Liegenschaft übernimmt, nicht aber darüber, ob und welche Ausgleichszahlung dieser dem anderen zu leisten hat, kann zur Entscheidung darüber das Gericht angerufen werden (EvBl.1981/22). Die Antragstellerin behauptete, daß ungeachtet der in das Protokoll über die Tagsatzung zur einverständlichen Scheidung der Ehe aufgenommenen Feststellung "Alle sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüche haben die Parteien bereits geregelt" nur eine unvollständige Einigung erzielt worden sei; insbesondere sei die Frage des Eigentums an der Liegenschaft EZ 1248 römisch zwei KG Landeck und an der Fotogerätesammlung offen geblieben. Der Antragsgegner trat dem mit der Behauptung entgegen, es sei eine vollständige Regelung aller vermögensrechtlichen Ansprüche erzielt worden (ON 17 S 1). Das Erstgericht stellte auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der Aussage des Zeugen Emanuel K***, fest, daß die Parteien übereingekommen seien, daß unter Verzicht auf weitere gegenseitige Ansprüche dem Antragsgegner sein hypothekarisch belastetes Haus und die Fotogerätesammlung verbleiben solle; eine weitergehende Maßnahme in Ansehung der Liegenschaft sei nicht erforderlich gewesen, weil sie ohnehin im Eigentum des Antragsgegners gestanden sei; die Fotogerätesammlung habe der Antragsgegner gemäß der getroffenen Vereinbarung an sich genommen und aus der Ehewohnung entfernt. Das Erstgericht erklärte, den abweichenden Aussagen der Zeugen Maria Ö*** und Dieter M*** sowie der Antragstellerin keinen Glauben schenken zu können. Die Antragstellerin ließ diese entscheidende Feststellung im Rekurs unbekämpft. Ihre Ausführungen unter dem Rekursgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung betreffen andere vom Erstgericht getroffene Feststellungen. Soweit unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgeführt wurde, die vom Erstrichter getroffene Vereinbarung sei "nie geschlossen" worden und habe "nie bestanden", kann darin keine Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstrichters erblickt werden, zumal nicht ausgeführt wird, warum der Erstrichter dem Zeugen Emanuel K*** nicht Glauben hätte schenken sollen. Daß der Antragsgegner einen Verzicht auf weitergehende Ansprüche ausdrücklich nicht behauptet hat, ist nicht entscheidend. Sein Standpunkt ging jedenfalls dahin, daß - wie vom Erstgericht festgestellt wurde - eine vollständige und abschließende Regelung in Ansehung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse getroffen wurde. Dies trifft nach den insoweit unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen in Ansehung jener Vermögenswerte, die Gegenstand der Antragstellung sind (Liegenschaft EZ 1248 römisch zwei KG Landeck und Fotogerätesammlung), zu.
Gemäß § 55 a Abs.2 EheG darf die Ehe allerdings nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung der Ehe dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen. Eine schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse haben die Streitteile im vorliegenden Fall nicht geschlossen, in der Tagsatzung zur Scheidung der Ehe im Einvernehmen wurde aber erklärt, daß alle (sonstigen) vermögensrechtlichen Ansprüche bereits geregelt worden seien. Es ist daher zu prüfen, ob eine rechtswirksame Aufteilungsvereinbarung vorliegt. Gemäß § 97 Abs.1 EheG kann auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens im voraus rechtswirksam nicht verzichtet werden. Verträge, die die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im voraus regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Die Regelung des § 97 Abs.1 EheG gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse schließen (§ 97 Abs.2 EheG). Die Erreichung des Ziels der einvernehmlichen Scheidung der Ehe setzt voraus,daß die Ehegatten über das Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse auch schon vor der Scheidung Vereinbarungen treffen. Daraus folgt, daß auch solche Vereinbarungen mit einem Ehescheidungsverfahren "in Zusammenhang" stehen, die unmittelbar vor der Einleitung eines solchen Verfahrens zustandekamen (idS auch JAB 916 BlgNR XIV GP, 21), wenn mit ihnen die Regelung der Scheidungsfolgen der §§ 81 ff EheG bezweckt und so der Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren hergestellt war (SZ 53/125). Der zeitliche Zusammenhang mit der einverständlichen Scheidung kann im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein, zumal sich die Ehegatten noch in der Tagsatzung zur einvernehmlichen Scheidung der Ehe auf die getroffene Vereinbarung berufen haben. Nach einhelliger Auffassung kann aber die Vereinbarung iS des § 97 Abs.2 EheG formlos getroffen werden, sie ist nur aufschiebend bedingt durch die künftige Ehescheidung (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 97 EheG;Gemäß Paragraph 55, a Absatz 2, EheG darf die Ehe allerdings nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung der Ehe dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen. Eine schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse haben die Streitteile im vorliegenden Fall nicht geschlossen, in der Tagsatzung zur Scheidung der Ehe im Einvernehmen wurde aber erklärt, daß alle (sonstigen) vermögensrechtlichen Ansprüche bereits geregelt worden seien. Es ist daher zu prüfen, ob eine rechtswirksame Aufteilungsvereinbarung vorliegt. Gemäß Paragraph 97, Absatz eins, EheG kann auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens im voraus rechtswirksam nicht verzichtet werden. Verträge, die die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im voraus regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Die Regelung des Paragraph 97, Absatz eins, EheG gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse schließen (Paragraph 97, Absatz 2, EheG). Die Erreichung des Ziels der einvernehmlichen Scheidung der Ehe setzt voraus,daß die Ehegatten über das Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse auch schon vor der Scheidung Vereinbarungen treffen. Daraus folgt, daß auch solche Vereinbarungen mit einem Ehescheidungsverfahren "in Zusammenhang" stehen, die unmittelbar vor der Einleitung eines solchen Verfahrens zustandekamen (idS auch JAB 916 BlgNR römisch vierzehn GP, 21), wenn mit ihnen die Regelung der Scheidungsfolgen der Paragraphen 81, ff EheG bezweckt und so der Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren hergestellt war (SZ 53/125). Der zeitliche Zusammenhang mit der einverständlichen Scheidung kann im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein, zumal sich die Ehegatten noch in der Tagsatzung zur einvernehmlichen Scheidung der Ehe auf die getroffene Vereinbarung berufen haben. Nach einhelliger Auffassung kann aber die Vereinbarung iS des Paragraph 97, Absatz 2, EheG formlos getroffen werden, sie ist nur aufschiebend bedingt durch die künftige Ehescheidung (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 97, EheG;
Gschnitzer-Faistenberger, Österreichisches Familienrecht2 54 f;
Ehrenzweig-Schwind, System3 Familienrecht 73; Schwind, Kommentar zum österr. Eherecht2 240, Pkt.2.4). Es wurde auch ausgesprochen, daß die Bestimmung des § 55 a Ab.2 EheG die Regelung des § 97 Abs.2 ABGB nicht einschränkt (EFSlg.46.419). Schwind vertritt in Ehrenzweig-Schwind a.a.O. 73 darüber hinaus die Rechtsansicht, daß, wenn eine vermögensrechtliche Vereinbarung außergerichtlich getroffen wurde, die vor Gericht getroffene Regelung sich darauf beschränken könne, schriftlich festzuhalten, daß die Ehegatten keine Ansprüche mehr gegeneinander haben. Dies muß umsomehr in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, indem die Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung bereits getrennt lebten und die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens nicht nur vereinbart, sondern auch vollzogen war. Der Antragsgegner war bereits Eigentümer der Liegenschaft EZ 1248 II KG Landeck, die ihm nach der zwischen den Ehegatten getroffenen Vereinbarung verbleiben sollte, und hatte die Fotogerätesammlung im Einverständnis mit der Antragstellerin an sich genommen und aus der früheren Ehewohnung entfernt. Der in der Tagsatzung zur einvernehmlichen Scheidung der Ehe abgegebenen Erklärung, die vermögensrechtlichen Ansprüche seien "geregelt", kam dann nicht die Bedeutung zu, daß die Ehegatten mündlich bereits einen Titel geschaffen hätten, der Grundlage der Regelung sein sollte, sondern daß die Aufteilung bereits real vollzogen wurde. Jedenfalls in einem solchen Fall muß die mündliche Vereinbarung auf die vor Gericht verwiesen wird, auch als Grundlage der einverständlichen Scheidung ausreichen, und ein Aufteilungsverfahren ausschließen.Ehrenzweig-Schwind, System3 Familienrecht 73; Schwind, Kommentar zum österr. Eherecht2 240, Pkt.2.4). Es wurde auch ausgesprochen, daß die Bestimmung des Paragraph 55, a Ab.2 EheG die Regelung des Paragraph 97, Absatz 2, ABGB nicht einschränkt (EFSlg.46.419). Schwind vertritt in Ehrenzweig-Schwind a.a.O. 73 darüber hinaus die Rechtsansicht, daß, wenn eine vermögensrechtliche Vereinbarung außergerichtlich getroffen wurde, die vor Gericht getroffene Regelung sich darauf beschränken könne, schriftlich festzuhalten, daß die Ehegatten keine Ansprüche mehr gegeneinander haben. Dies muß umsomehr in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, indem die Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung bereits getrennt lebten und die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens nicht nur vereinbart, sondern auch vollzogen war. Der Antragsgegner war bereits Eigentümer der Liegenschaft EZ 1248 römisch zwei KG Landeck, die ihm nach der zwischen den Ehegatten getroffenen Vereinbarung verbleiben sollte, und hatte die Fotogerätesammlung im Einverständnis mit der Antragstellerin an sich genommen und aus der früheren Ehewohnung entfernt. Der in der Tagsatzung zur einvernehmlichen Scheidung der Ehe abgegebenen Erklärung, die vermögensrechtlichen Ansprüche seien "geregelt", kam dann nicht die Bedeutung zu, daß die Ehegatten mündlich bereits einen Titel geschaffen hätten, der Grundlage der Regelung sein sollte, sondern daß die Aufteilung bereits real vollzogen wurde. Jedenfalls in einem solchen Fall muß die mündliche Vereinbarung auf die vor Gericht verwiesen wird, auch als Grundlage der einverständlichen Scheidung ausreichen, und ein Aufteilungsverfahren ausschließen.
Behauptet nur der Antragsgegner das Zustandekommen einer Vereinbarung und hält der Antragsteller seinen Antrag aufrecht, weil er das Zustandekommen einer außergerichtlichen Vereinbarung bestreitet, bleibt der Außerstreitrichter zuständig. Er hat dann zu prüfen, ob die außergerichtliche Vereinbarung zustandegekommen ist; gelangt er zu dieser Überzeugung, hat er das Aufteilungsbegehren abzuweisen, weil auf Grund der Vereinbarung nichts mehr aufzuteilen geblieben ist (EFSlg.42.068, SZ 53/150 u.a.). Nach den getroffenen Feststellungen wurde zwischen den Streitteilen eine umfassende Aufteilungsregelung getroffen, so daß der Antrag abzuweisen ist. Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG.