Rechtssatz RS0008585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008585
Entscheidungsdatum
08.05.2007
Rechtssatz
Die Einigung der Partner in einer zerrütteten Ehe über die wesentlichen Scheidungsfolgen ist zwar eine der unabdingbaren Voraussetzungen für den Ausspruch der einvernehmlichen Scheidung nach § 55 a EheG; sie hat nämlich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge, daß nach der Scheidung Auseinandersetzungen über die Scheidungsfolgen mit all ihren bekannten Mißlichkeiten vermieden werden. Stellt sich nachträglich dennoch heraus, daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse aus dem Irrtum oder der Unkenntnis eines Teiles oder beider Teile in Bezug auf einzelne Vermögensbestandteile unvollständig blieb und darüber keine einvernehmliche Regelung zu erzielen ist, dann widerspräche es dem Zweck der gesetzlichen Aufteilungsordnung (§§ 81 ff EheG, §§ 229 ff AußStrG), den betroffenen geschiedenen Ehegatten die Durchsetzung des restlichen und noch nicht durch Zeitablauf erloschenen Aufteilungsanspruches vor dem Außerstreitrichter nach eben dieser gesetzlichen Aufteilungsordnung zu verweigern.Die Einigung der Partner in einer zerrütteten Ehe über die wesentlichen Scheidungsfolgen ist zwar eine der unabdingbaren Voraussetzungen für den Ausspruch der einvernehmlichen Scheidung nach Paragraph 55, a EheG; sie hat nämlich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge, daß nach der Scheidung Auseinandersetzungen über die Scheidungsfolgen mit all ihren bekannten Mißlichkeiten vermieden werden. Stellt sich nachträglich dennoch heraus, daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse aus dem Irrtum oder der Unkenntnis eines Teiles oder beider Teile in Bezug auf einzelne Vermögensbestandteile unvollständig blieb und darüber keine einvernehmliche Regelung zu erzielen ist, dann widerspräche es dem Zweck der gesetzlichen Aufteilungsordnung (Paragraphen 81, ff EheG, Paragraphen 229, ff AußStrG), den betroffenen geschiedenen Ehegatten die Durchsetzung des restlichen und noch nicht durch Zeitablauf erloschenen Aufteilungsanspruches vor dem Außerstreitrichter nach eben dieser gesetzlichen Aufteilungsordnung zu verweigern.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 581/84
Entscheidungstext OGH 18.09.1984 5 Ob 581/84
Veröff: JBl 1985,287 = EvBl 1985/57 S 276 = RZ 1985/21,85 = SZ 57/139
- 6 Ob 560/84
Entscheidungstext OGH 07.03.1985 6 Ob 560/84
Auch; nur: Stellt sich nachträglich dennoch heraus, daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in Bezug auf einzelne Vermögensbestandteile unvollständig blieb und darüber keine einvernehmliche Regelung zu erzielen ist, dann widerspräche es dem Zweck der gesetzlichen Aufteilungsordnung (§§ 81 ff EheG, §§ 229 ff AußStrG), den betroffenen geschiedenen Ehegatten die Durchsetzung des restlichen und noch nicht durch Zeitablauf erloschenen Aufteilungsanspruches vor dem Außerstreitrichter nach eben dieser gesetzlichen Aufteilungsordnung zu verweigern. (T1) Beisatz: Ein Verlust des Anspruches auf Aufteilung oder des Antragsrechtes tritt aus dem Grund, daß anläßlich der einverständlichen Scheidung keine Vereinbarung über vermögensrechtliche Ansprüche geschlossen wurde, oder daß die Geltendmachung dieses Anspruches gegen Treu und Glauben verstoße, nicht ein. (T2)
- 6 Ob 664/85
Entscheidungstext OGH 30.10.1985 6 Ob 664/85
- 1 Ob 596/87
Entscheidungstext OGH 26.05.1987 1 Ob 596/87
Veröff: SZ 60/95
- 6 Ob 582/90
Entscheidungstext OGH 12.07.1990 6 Ob 582/90
nur T1
- 1 Ob 568/92
Entscheidungstext OGH 24.04.1992 1 Ob 568/92
Auch; nur: Stellt sich nachträglich dennoch heraus, daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse aus dem Irrtum oder der Unkenntnis eines Teiles oder beider Teile in Bezug auf einzelne Vermögensbestandteile unvollständig blieb und darüber keine einvernehmliche Regelung zu erzielen ist, dann widerspräche es dem Zweck der gesetzlichen Aufteilungsordnung (§§ 81 ff EheG, §§ 229 ff AußStrG), den betroffenen geschiedenen Ehegatten die Durchsetzung des restlichen und noch nicht durch Zeitablauf erloschenen Aufteilungsanspruches vor dem Außerstreitrichter nach eben dieser gesetzlichen Aufteilungsordnung zu verweigern. (T3) Veröff: SZ 65/65
- 10 Ob 507/93
Entscheidungstext OGH 06.12.1994 10 Ob 507/93
nur T3
- 7 Ob 99/98d
Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 99/98d
nur T3
- 2 ob 73/99w
Entscheidungstext OGH 11.03.1999 2 ob 73/99w
nur T1
- 7 Ob 67/99z
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 7 Ob 67/99z
Vgl auch; nur T1
- 9 Ob 47/99y
Entscheidungstext OGH 30.06.1999 9 Ob 47/99y
Vgl auch; nur: Die Einigung der Partner in einer zerrütteten Ehe über die wesentlichen Scheidungsfolgen ist zwar eine der unabdingbaren Voraussetzungen für den Ausspruch der einvernehmlichen Scheidung nach § 55 a EheG; sie hat nämlich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge, daß nach der Scheidung Auseinandersetzungen über die Scheidungsfolgen mit all ihren bekannten Mißlichkeiten vermieden werden. (T4)
- 5 Ob 239/01k
Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 239/01k
Vgl auch
- 6 Ob 46/02m
Entscheidungstext OGH 14.03.2002 6 Ob 46/02m
Auch
- 5 Ob 43/07w
Entscheidungstext OGH 08.05.2007 5 Ob 43/07w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008585
Dokumentnummer
JJR_19840918_OGH0002_0050OB00581_8400000_002