Begründung:
Nach dem Sachvorbringen der Antragstellerin, deren Ehe mit dem Antragsgegner am 25. 5. 1983 gemäß § 55a EheG vom Erstgericht rechtskräftig geschieden wurde, sei die anlässlich der Ehescheidung getroffene einvernehmliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse deshalb nicht vollständig gewesen, weil - wie sich nachträglich herausgestellt habe - der Antragsgegner verschwiegen habe, dass er Eigentümer einer Appartmentwohnung in Urbanicascion costa de andreix auf Mallorca ist. Aus diesem Grunde begehrte die Antragstellerin am 25. 5. 1984 beim Erstgericht, ihr mangels Teilbarkeit der Appartewohnung des Antragsgegners und mangels seiner Bereitschaft, die Sache einvernehmlich zu regeln, eine Ausgleichszahlung in der Höhe der Hälfte des Verkehrswerts dieser Wohnung, mindestens jedoch in der Höhe von 200.000 S zuzuerkennen und den Antragsgegner zur Zahlung zu verpflichten.Nach dem Sachvorbringen der Antragstellerin, deren Ehe mit dem Antragsgegner am 25. 5. 1983 gemäß Paragraph 55 a, EheG vom Erstgericht rechtskräftig geschieden wurde, sei die anlässlich der Ehescheidung getroffene einvernehmliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse deshalb nicht vollständig gewesen, weil - wie sich nachträglich herausgestellt habe - der Antragsgegner verschwiegen habe, dass er Eigentümer einer Appartmentwohnung in Urbanicascion costa de andreix auf Mallorca ist. Aus diesem Grunde begehrte die Antragstellerin am 25. 5. 1984 beim Erstgericht, ihr mangels Teilbarkeit der Appartewohnung des Antragsgegners und mangels seiner Bereitschaft, die Sache einvernehmlich zu regeln, eine Ausgleichszahlung in der Höhe der Hälfte des Verkehrswerts dieser Wohnung, mindestens jedoch in der Höhe von 200.000 S zuzuerkennen und den Antragsgegner zur Zahlung zu verpflichten.
Das Erstgericht verweigerte die Einleitung des Verfahrens über diesen Antrag mit der Begründung, dass nach erfolgter einvernehmlicher Scheidung gemäß § 55a EheG weitere Verfahrenshandlungen in dieser Hinsicht nicht mehr gesetzt werden könnten und auch keine Berichtigung des Scheidungsvergleichs über die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung möglich sei.Das Erstgericht verweigerte die Einleitung des Verfahrens über diesen Antrag mit der Begründung, dass nach erfolgter einvernehmlicher Scheidung gemäß Paragraph 55 a, EheG weitere Verfahrenshandlungen in dieser Hinsicht nicht mehr gesetzt werden könnten und auch keine Berichtigung des Scheidungsvergleichs über die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung möglich sei.
Das von der Antragstellerin angerufene Rekursgericht bestätigte den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit der Ansicht, dass bei einer Ehescheidung nach der Vorschrift des § 55a EheG eine Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß den §§ 81 ff nicht in Betracht komme, weil die Ehe nur in Hinblick auf die vorher getroffene und dem Gericht unterbreitete Vereinbarung geschieden werden durfte; der Gesetzgeber habe vermeiden wollen, dass nach der Ehescheidung zwischen den Ehegatten langwierige und aufwendige Verfahren über die Scheidungsfolgen geführt werden, und dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn der Vereinbarung die Wirkung des Ausschlusses einer nachfolgenden gerichtlichen Regelung zukomme.Das von der Antragstellerin angerufene Rekursgericht bestätigte den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit der Ansicht, dass bei einer Ehescheidung nach der Vorschrift des Paragraph 55 a, EheG eine Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß den Paragraphen 81, ff nicht in Betracht komme, weil die Ehe nur in Hinblick auf die vorher getroffene und dem Gericht unterbreitete Vereinbarung geschieden werden durfte; der Gesetzgeber habe vermeiden wollen, dass nach der Ehescheidung zwischen den Ehegatten langwierige und aufwendige Verfahren über die Scheidungsfolgen geführt werden, und dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn der Vereinbarung die Wirkung des Ausschlusses einer nachfolgenden gerichtlichen Regelung zukomme.
Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig, weil die Verweigerung der Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über einen Sachantrag in der dafür bestimmten Verfahrensart die Verletzung einer so schwerwiegenden Grundvoraussetzung für eine geordnete Zivilrechtspflege als nichtig beseitigt werden muss (vgl Fasching, Zivilprozessrecht RZ 1753).Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig, weil die Verweigerung der Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über einen Sachantrag in der dafür bestimmten Verfahrensart die Verletzung einer so schwerwiegenden Grundvoraussetzung für eine geordnete Zivilrechtspflege als nichtig beseitigt werden muss vergleiche Fasching, Zivilprozessrecht RZ 1753).