Begründung:
Die Ehe der Parteien wurde am 22. 3. 2006 rechtskräftig gemäß § 55a EheG geschieden. Der gleichzeitig abgeschlossene Scheidungsvergleich hielt unter anderem fest, dassDie Ehe der Parteien wurde am 22. 3. 2006 rechtskräftig gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Der gleichzeitig abgeschlossene Scheidungsvergleich hielt unter anderem fest, dass
der Ehemann (nunmehrige Antragsteller) die Ehewohnung unter Mitnahme der ihm zukommenden Gegenstände bereits geräumt hat und weiteres aufzuteilendes Vermögen bzw weitere aufzuteilende Gebrauchsgegenstände nicht vorhanden sind bzw bereits im Einvernehmen zwischen den Antragstellers aufgeteilt wurden (Punkt 4);
die Haftung beider Ehegatten für ein mit rund EUR 200.000 aushaftendes Bausparkassendarlehen unverändert aufrecht bleibt (Punkt 5);
mit dem Vergleich sämtliche wie immer gearteten Ansprüche zwischen den Ehegatten, die auf jedwedige Antragstellung gemäß §§ 81 ff EheG und § 98 ABGB verzichten, verglichen und bereinigt sind (Punkt 6). In seinen am 13. 9. 2006 eingelangten Anträgen begehrte der Antragstellermit dem Vergleich sämtliche wie immer gearteten Ansprüche zwischen den Ehegatten, die auf jedwedige Antragstellung gemäß Paragraphen 81, ff EheG und Paragraph 98, ABGB verzichten, verglichen und bereinigt sind (Punkt 6). In seinen am 13. 9. 2006 eingelangten Anträgen begehrte der Antragsteller
1. eine Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG hinsichtlich zweier je im Hälfteeigentum der Parteien stehender Liegenschaften sowie des im Scheidungsvergleich erwähnten Bausparkassendarlehens und einer Hypothek von EUR 32.557,43,1. eine Aufteilung nach den Paragraphen 81, ff EheG hinsichtlich zweier je im Hälfteeigentum der Parteien stehender Liegenschaften sowie des im Scheidungsvergleich erwähnten Bausparkassendarlehens und einer Hypothek von EUR 32.557,43,
2. die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c erster Fall EO in Form eines gegen die Antragsgegnerin gerichteten Verbotes, ihren nunmehrigen Ehegatten in jenem Haus wohnen zu lassen, das den Parteien je zur Hälfte gehört oder in dem sich die Ehewohnung befand.2. die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, erster Fall EO in Form eines gegen die Antragsgegnerin gerichteten Verbotes, ihren nunmehrigen Ehegatten in jenem Haus wohnen zu lassen, das den Parteien je zur Hälfte gehört oder in dem sich die Ehewohnung befand.
Der Antragsteller behauptet die Unvollständigkeit des Scheidungsfolgenvergleiches, dessen Generalklausel demnach der begehrten Aufteilung nicht entgegenstehe.
In seinem Aufteilungsantrag schlägt er folgende Aufteilung vor:
a) die Übertragung des Hälfteanteiles der Antragstellerin an dem Haus in L***** (Ehewohnung) an den Antragsteller,
b) die Übertragung des Hälfteeigentumes des Antragstellers an der zweiten Liegenschaft an die Antragsgegnerin,
c) die alleinige Rückzahlungsverpflichtung des Antragstellers hinsichtlich der auf der zweiten Liegenschaft haftenden Hypothek über EUR 32.557,43 samt Ausspruch über die Haftung der Antragsgegnerin als Ausfallsbürgin,
d) die gleichteilige Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich des auf beiden Liegenschaften einverleibten (Simultan-)Pfandrechtes (Bausparkassendarlehen).
Die Antragsgegnerin spricht sich in ihrer Äußerung (ON 6) gegen diese Aufteilung aus und begehrt ihrerseits die Zuweisung beider Liegenschaften einschließlich der darauf haftenden Schulden. Noch vor Zustellung des verfahrenseinleitenden Aufteilungsantrages unterbrach das Erstgericht das Aufteilungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung eines vom Antragsteller beim zuständigen Landesgericht einzuleitenden streitigen Verfahrens über die Anfechtung des Scheidungsvergleiches und wies den Antrag des Antragstellers auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab. Die Generalklausel des Scheidungsvergleiches stehe vor einer erfolgreichen Anfechtung des Vergleiches einem neuerlichen Aufteilungsantrag entgegen. Um eine Verfristung allfälliger Ansprüche des Antragstellers bei erfolgreicher Bekämpfung des Vergleiches zu vermeiden, sei statt der Zurückweisung des Antrages mit Unterbrechung vorzugehen. Der Sicherungszweck des § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO umfasse nicht ein Betretungsverbot für dritte Personen, weshalb der Antrag abzuweisen sei.Die Antragsgegnerin spricht sich in ihrer Äußerung (ON 6) gegen diese Aufteilung aus und begehrt ihrerseits die Zuweisung beider Liegenschaften einschließlich der darauf haftenden Schulden. Noch vor Zustellung des verfahrenseinleitenden Aufteilungsantrages unterbrach das Erstgericht das Aufteilungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung eines vom Antragsteller beim zuständigen Landesgericht einzuleitenden streitigen Verfahrens über die Anfechtung des Scheidungsvergleiches und wies den Antrag des Antragstellers auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab. Die Generalklausel des Scheidungsvergleiches stehe vor einer erfolgreichen Anfechtung des Vergleiches einem neuerlichen Aufteilungsantrag entgegen. Um eine Verfristung allfälliger Ansprüche des Antragstellers bei erfolgreicher Bekämpfung des Vergleiches zu vermeiden, sei statt der Zurückweisung des Antrages mit Unterbrechung vorzugehen. Der Sicherungszweck des Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO umfasse nicht ein Betretungsverbot für dritte Personen, weshalb der Antrag abzuweisen sei.
Aus Anlass des Rekurses des Antragstellers hob das Rekursgericht den zur Gänze angefochtenen Beschluss auf und wies die Anträge auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und Erlassung der einstweiligen Verfügung iSd § 382 Abs 1 Z 8c erster Fall EO zurück. Ein im Scheidungsvergleich abgegebener Verzicht auf ein Aufteilungsverfahren sei zwar unwirksam; dennoch sei bei einem Scheidungsfolgenvergleich iSd § 55a EheG ein Aufteilungsantrag nur zulässig, wenn die vergleichsweise Aufteilung wegen Irrtums oder Unkenntnis eines Teiles oder beider Teile unvollständig geblieben und kein Einvernehmen zu erzielen sei. Nur in einem solchen - mangels Vorbringens des Antragstellers nicht verwirklichten - Fall seien nach der im Streitverfahren zu erwirkenden (Teil-)Beseitigung des Scheidungsvergleiches jene Vermögensgegenstände aufzuteilen, deren Aufteilung im außerstreitigen Verfahren begehrt werde. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteigt und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Aus Anlass des Rekurses des Antragstellers hob das Rekursgericht den zur Gänze angefochtenen Beschluss auf und wies die Anträge auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und Erlassung der einstweiligen Verfügung iSd Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8 c, erster Fall EO zurück. Ein im Scheidungsvergleich abgegebener Verzicht auf ein Aufteilungsverfahren sei zwar unwirksam; dennoch sei bei einem Scheidungsfolgenvergleich iSd Paragraph 55 a, EheG ein Aufteilungsantrag nur zulässig, wenn die vergleichsweise Aufteilung wegen Irrtums oder Unkenntnis eines Teiles oder beider Teile unvollständig geblieben und kein Einvernehmen zu erzielen sei. Nur in einem solchen - mangels Vorbringens des Antragstellers nicht verwirklichten - Fall seien nach der im Streitverfahren zu erwirkenden (Teil-)Beseitigung des Scheidungsvergleiches jene Vermögensgegenstände aufzuteilen, deren Aufteilung im außerstreitigen Verfahren begehrt werde. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteigt und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs begehrt der Antragsteller die Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinn einer Stattgebung seiner Anträge; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin hat trotz Freistellung keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.