- 6 Ob 80/06t
Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 80/06t
Beisatz: Selbst wenn keine Entscheidung „über die Sache" im Sinne des Außerstreitgesetzes vorliegt, kann in Hinblick auf die Komplexität der Rechtslage und die Bedeutung der Entscheidung für die Parteien, nämlich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls jedenfalls die Einholung einer Äußerung der Gegenpartei zur Wahrung ihres - über die Mindestgarantien des Art 6 MRK hinausgehenden - innerstaatlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör geboten sein (Beschluss über Wirkungslosigkeit eines Scheidungsbeschlusses). (T1)
- 6 Ob 236/06h
Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 236/06h
Vgl auch; Beisatz: Ein Recht auf Beitritt als Nebenintervenient ist von der MRK nicht geschützt. (T2)
Beisatz: Hier: Zurückweisung der Revisionsrekursbeantwortung. (T3)
Veröff: SZ 2006/164
- 6 Ob 247/06a
Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 247/06a
Beisatz: In der bloßen Annahme einer Erbserklärung liegt jedenfalls keine Entscheidung über die Sache im Sinne dieser Bestimmung, erfolgte doch nach der Konzeption des AußStrG 1854 die meritorische Prüfung der Berechtigung der abgegebenen Erbserklärungen gegebenenfalls in einem eigenen Verfahren, dem sogenannten Erbrechtsstreit. (Es waren noch die Bestimmungen des AußStrG 1854 anzuwenden.) (T4)
- 5 Ob 43/07w
Entscheidungstext OGH 08.05.2007 5 Ob 43/07w
Beisatz: Hier: Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG mit Zurückweisung des Sachantrages. (T5)
- 9 Ob 129/06w
Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 Ob 129/06w
Beisatz: Hier: Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen. (T6)
- 3 Ob 272/07g
Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 272/07g
Vgl; Beisatz: Ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen, erübrigt es sich, iSd § 68 AußStrG eine Revisionsrekursbeantwortung zu ermöglichen, soweit es um „die Sache" geht. (T7)
- 7 Ob 46/08b
Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 46/08b
nur: Eine generelle Einführung der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens hielt der Gesetzgeber demgegenüber für überschießend. Unter „Beschluss über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand, sei diese meritorisch oder zurückweisend, verstanden. (T8)
Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit der Zuteilung der Klägerrolle in einem Erbrechtsstreit gefällte Entscheidung, ob von einem Erbanwärter ein Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde. (T9)
- 3 Ob 84/08m
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 84/08m
Auch; Beisatz: Da ein - jedenfalls ein positiver - Genehmigungsbeschluss nach § 111 Abs 2 JN keine Sachentscheidung, aber auch keine Antragszurückweisung bedeutet und auch keinem der Fälle des § 521a ZPO ähnelt, ist das Rekursverfahren einseitig. (T10)
- 5 Ob 111/08x
Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 111/08x
Vgl auch; Beisatz: Der zufolge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gesondert anfechtbare Beschluss nach § 22 Abs 2 Z 3 WGG ist kein Sachbeschluss und keine „Entscheidung über die Sache". (T11)
- 10 Ob 71/08a
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 10 Ob 71/08a
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Parteien im Sinne des § 2 Abs 1 AußStrG sind die vom Jugendwohlfahrtsträger vertretene Minderjährige, ihre Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Unterhaltsschuldner (vgl § 14 UVG). Ihnen ist daher jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses zuzustellen. (T12)
- 10 Ob 75/08i
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 10 Ob 75/08i
Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12
- 10 Ob 78/08f
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 10 Ob 78/08f
Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12
- 10 Ob 83/08s
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 10 Ob 83/08s
Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12
- 10 Ob 80/08z
Entscheidungstext OGH 14.10.2008 10 Ob 80/08z
Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12
- 10 Ob 84/08p
Entscheidungstext OGH 14.10.2008 10 Ob 84/08p
Auch; Beis wie T6; Beis wie T12
- 10 Ob 107/08w
Entscheidungstext OGH 22.12.2008 10 Ob 107/08w
Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12
- 10 Ob 2/09f
Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 Ob 2/09f
Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12
- 10 Ob 9/09k
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 Ob 9/09k
Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12
- 10 Ob 7/09s
Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 Ob 7/09s
Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12
- 10 Ob 91/08t
Entscheidungstext OGH 14.10.2008 10 Ob 91/08t
Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12
- 10 Ob 89/08y
Entscheidungstext OGH 14.10.2008 10 Ob 89/08y
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Auch die Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Unterhaltsschuldner sind Parteien iSd § 2 Abs 1 AußStrG. Es steht ihnen gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 2 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. (T13)
Beisatz: Hier: § 63 Abs 3 AußStrG. (T14)
- 10 Ob 13/09y
Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 Ob 13/09y
Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12; Beis wie T14
- 16 Ok 9/09
Entscheidungstext OGH 18.09.2009 16 Ok 9/09
Vgl; Beisatz: Ein Recht auf Beitritt als Nebenintervenient bzw dessen Abwehr ist von der MRK nicht geschützt. (T15)
Veröff: SZ 2009/123
- 5 Ob 260/09k
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 260/09k
Auch; Beisatz: Im Vollstreckungsverfahren nach § 110 AußStrG iVm § 79 Abs 2 AußStrG ist nicht ausdrücklich eine Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens vorgesehen. (T16)
Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall erachtet der Oberste Gerichtshof aber die Einräumung eines rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin für geboten. (T17)
Bem: Hier: Verfahren über die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückführungsanordnung gemäß Art 12 Abs 1 HKÜ. (T18)
- 5 Ob 145/09y
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 145/09y
Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Das über einen Beweisbeschluss nach § 22 Abs 2 Z 3 WGG geführte Rechtsmittelverfahren ist einseitig. (T19)
- 10 Ob 16/10s
Entscheidungstext OGH 23.03.2010 10 Ob 16/10s
Auch
- 10 Ob 1/11m
Entscheidungstext OGH 01.02.2011 10 Ob 1/11m
Vgl auch; Beis wie T12
- 10 Ob 67/11t
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 67/11t
Auch
- 8 Ob 117/12g
Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 Ob 117/12g
nur: Nach § 68 Abs 1 AußStrG ist die Einholung einer Revisionsrekursbeantwortung nur für Beschlüsse vorgesehen, mit denen „über die Sache" oder über die Kosten entschieden wurde. (T20)
- 2 Ob 92/12m
Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 92/12m
Auch; nur T20 nur: Unter „Beschluss über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand, sei diese meritorisch oder zurückweisend, verstanden. (T21)
Beisatz: Hier: Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, Beschwer der Minderjährigen sei zu verneinen, weil diese durch ihren gesetzlichen Vertreter dem Herabsetzungsantrag des Vaters zugestimmt habe und ein Widerruf dieser Zustimmung im Rekursverfahren nicht mehr möglich sei, betrifft die materiell‑rechtlichen Grundlagen der Entscheidung über den Herabsetzungsantrag, somit „die Sache“. (T22)
- 10 Ob 17/14v
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 17/14v
Vgl; nur: Unter „Beschluss über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden. (T23)
Beis wie T12
- 10 Ob 71/15m
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 Ob 71/15m
Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Parteien im Sinne des § 2 Abs 1 AußStrG sind im Verfahren über die (Weiter‑)Gewährung von Unterhaltsvorschüssen der vom Kinder‑ und Jugendhilfeträger vertretene Minderjährige, seine Mutter als Zahlungsempfängerin, der Vater als Unterhaltsschuldner und der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts vertretene Bund. (T24)
- 7 Ob 143/15b
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 143/15b
- 10 Ob 6/16d
Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 Ob 6/16d
Auch; Beis wie T12; Beis wie T13
- 10 Ob 19/16s
Entscheidungstext OGH 13.04.2016 10 Ob 19/16s
Auch; Beis wie T12; Beis wie T24
- 3 Ob 122/16m
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 122/16m
Vgl auch; Beis wie T16; Beis wie T17; Veröff: SZ 2016/91
- 10 Ob 50/16z
Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 Ob 50/16z
Auch; nur T23; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T24
- 10 Ob 7/17b
Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 Ob 7/17b
Auch; nur T23; Beis wie T12; Beis wie T24
- 10 Ob 19/17t
Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 Ob 19/17t
Auch; Beis wie T6; Beis wie T12
- 1 Ob 225/17w
Entscheidungstext OGH 15.12.2017 1 Ob 225/17w
Vgl auch; nur T23
- 6 Ob 72/18h
Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 72/18h
Vgl; Beisatz: Das Rechtsmittelverfahren gegen eine Unterbrechung eines außerstreitigen Verfahrens (§ 25 AußStrG) ist einseitig. (T25)
Veröff: SZ 2018/54
- 6 Ob 138/18i
Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 138/18i
- 10 Ob 45/18t
Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 Ob 45/18t
Auch; Beis wie T12
- 10 Ob 7/21h
Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 7/21h
Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13
- 10 Ob 51/20b
Entscheidungstext OGH 15.12.2020 10 Ob 51/20b
nur T23; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Erstgericht wies Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 7 1. COVID-19-JuBG, BGBl I 2020/16, ab; Rekursgericht bezog auch Vater als Unterhaltsschuldner in das Verfahren ein; dem Vater als Geldunterhaltsschuldner steht gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 2 AußStrG die Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung frei. (T26)
- 5 Ob 230/21s
Entscheidungstext OGH 13.01.2022 5 Ob 230/21s
Vgl; Beis wie T16
- 5 Ob 94/22t
Entscheidungstext OGH 20.09.2022 5 Ob 94/22t
Beis wie T1
- 1 Ob 156/22f
Entscheidungstext OGH 14.09.2022 1 Ob 156/22f
- 5 Ob 178/22w
Entscheidungstext OGH 05.12.2022 5 Ob 178/22w
Beisatz: Über die Gewährung dieser Einsicht hat kein Beschluss zu ergehen, dies ist im Instanzenzug durch den betroffenen Liegenschaftseigentümer nicht anfechtbar. Daraus folgt in teleologischer Reduktion des Verweises in § 5 Abs 4 GUG, dass auch im Rekursverfahren betreffend die Verweigerung der Erteilung der Abschrift selbst dann keine Rekurs- und/oder Revisionsrekursbeantwortung erforderlich ist, wenn der Beschluss auf Verweigerung der Einsicht in das Personenverzeichnis behoben wird. (T27)
- 10 Ob 34/22f
Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 Ob 34/22f
Vgl; Beis nur wie T2
- 6 Ob 115/23i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.07.2023 6 Ob 115/23i
vgl; nur T20; nur T21; nur T23
- 5 Ob 100/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.07.2023 5 Ob 100/23a
Beisatz wie T16
Beisatz: Hier: Beugestrafe zur Durchsetzung einer Maßnahme nach § 107 AußStrG. (T28)
- 3 Ob 221/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.01.2024 3 Ob 221/23f
Beisatz wie T23
Anm: Die Entscheidung, ob eine Partei Anspruch auf Akteneinsicht bzw eine Aktenkopie hat, ist keine Entscheidung „über die Sache“ iSd § 68 Abs 1 (oder auch § 48 Abs 1) AußStrG.
- 3 Ob 156/24y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.10.2024 3 Ob 156/24y
Beisatz: Eine Entscheidung "über die Sache" liegt nicht vor, wenn das Rekursgericht den Rekurs mangels Beschwer oder mangels Rechtsmittellegitimation zurückgewiesen hat. (T29)
- 2 Ob 222/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2025 2 Ob 222/24x
vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung der Anträge auf Beiziehung des Prozessgegners im Verfahren zur Abgabe einer freiwilligen Eidesleistung vor dem Außerstreitgericht. (T30)
- 10 Ob 24/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.04.2025 10 Ob 24/24p
vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13; Beisatz wie T24
- 5 Ob 62/25s
Entscheidungstext OGH 25.06.2025 5 Ob 62/25s
vgl; Beisatz: Die Abweisung des Sachantrags des Antragstellers mangels Aktivlegitimation ist eine "Entscheidung über die Sache", auch wenn die Antragsgegnerin im Verfahren bisher nicht einbezogen war. (T31)
- 6 Ob 42/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.04.2025 6 Ob 42/25g
Beisatz: Die Einholung einer Rechtsmittelbeantwortung ist nur für Beschlüsse vorgesehen, mit denen nach § 68 Abs 1 AußStrG „über die Sache“ (betreffend das Verfahren über den Revisionsrekurs) oder nach § 48 Abs 1 AußStrG „über die Sache“ oder die Kosten (betreffend das Verfahren über den Rekurs) entschieden wurde. Eine generelle Einführung der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens hielt der Gesetzgeber demgegenüber für überschießend. Unter „Beschluss über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand, sei diese meritorisch oder zurückweisend, verstanden. (T32)
- 5 Ob 147/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.10.2025 5 Ob 147/25s
vgl; nur T21
- 1 Ob 173/25k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 1 Ob 173/25k
Beisatz wie T1; Beisatz wie T29
Beisatz: Da der Oberste Gerichtshof nach § 52 Abs 1 iVm § 71 Abs 4 AußStrG grundsätzlich auch dann, wenn kein Fall der Mehrseitigkeit nach § 68 Abs 1 AußStrG vorliegt, eine
Äußerung der anderen Partei(en) einholen kann, ist eine von dieser Bestimmung nicht gedeckte – also unaufgefordert eingebrachte – Revisionsrekursbeantwortung nicht zurückzuweisen. Sie ist mangels Erforderlichkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung aber nicht zu honorieren. (T33)
- 2 Ob 8/26d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2026 2 Ob 8/26d
vgl; Beisatz: Nach § 68 Abs 1 AußStrG steht bei der Bekämpfung eines Beschlusses über die Sache „jeder anderen aktenkundigen Partei“ die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung frei. Für eine teleologische Reduktion dieses eindeutigen Gesetzeswortlauts in dem Sinn, dass eine Rechtsmittelgegenschrift nur bei einem Eingriff in die materielle Rechtsstellung durch Stattgebung des Revisionsrekursantrags zulässig wäre, fehlen Anhaltspunkte. Der gegenteiligen Entscheidung 1 Ob 145/14a schließt sich der Senat daher nicht an. (T34)