Rechtstracker.at
Entscheidung 10 Ob 7/09s×

Entscheidung 10 Ob 7/09s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob7/09s

Entscheidungsdatum

21.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Esteban-Sebastian R*****, geboren am 3. April 2000, *****, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirke 3, 11, Karl Borromäus-Platz 3, 1030 Wien), über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. September 2008, GZ 43 R 527/08f-U45, womit infolge Rekurses des Kindes der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. Juni 2008, GZ 7 P 76/03h-U32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie ersatzlos aufgehoben werden.

Text

Begründung:

Die Obsorge für den am 3. 4. 2000 geborenen Esteban-Sebastian R***** steht der mütterlichen Tante Analia Noelia R***** zu (ON 28). Die Mutter Veronika R***** ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 1. 2. 2005 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 161 EUR verpflichtet (ON 59). Mit Beschluss vom 22. 3. 2006 wurden dem Kind auf die Geldunterhaltspflicht der Mutter Unterhaltsvorschüsse nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG in Titelhöhe für den Zeitraum von 1. 3. 2006 bis 28. 2. 2009 gewährt (ON U3). Aufgrund einer Mitteilung des Jugendwohlfahrtsträgers, wonach die Mutter seit 18. 6. 2007 Kinderbetreuungsgeld bezieht, hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit Beschluss vom 6. 8. 2007 (ON U8) die Unterhaltsvorschüsse wegen begründeter Bedenken hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Mutter (Paragraph 7, UVG) mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2008 von Amts wegen auf 70 EUR herabgesetzt.

Die Mutter bezieht seit 18. 6. 2007 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,53 EUR täglich sowie einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld von 6,06 EUR täglich.

Nach Einholung eines Versicherungsdatenauszugs (ON U31) stellte das Erstgericht mit Beschluss vom 23. 6. 2008 die Vorschüsse mit Ablauf des 31. 12. 2007 ein und sprach aus, dass ein Anspruch des Bundes auf Ersatz der zu Unrecht ausbezahlten Vorschüsse nicht bestehe (ON U32). Gemäß Paragraph 42, KBGG gelte ab 1. 1. 2008 das Kinderbetreuungsgeld weder als eigenes Einkommen des Kindes noch des beziehenden Elternteils. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kindes nicht Folge. Nach der Novellierung des Paragraph 42, KBGG sei die Mutter als einkommenslos anzusehen; es gebe keine Hinweise für eine Anwendbarkeit des Anspannungsgrundsatzes.

Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob Kinderbetreuungsgeld als Einkommen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Kindes mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer ersatzlosen Aufhebung des Einstellungsbeschlusses. Der Bund beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Rekurs des Kindes nicht Folge zu geben. Die Mutter und die Zahlungsempfängerin haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der Beschluss des Rekursgerichts von der zwischenzeitig ergangenen Entscheidung vom 24. 2. 2009, 10 Ob 112/08f, abweicht; er ist auch berechtigt. In seinem Revisionsrekurs führt das Kind aus, dass das von der unterhaltspflichtigen Mutter bezogene Kinderbetreuungsgeld so wie andere Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienten (zB die Ausgleichszulage und die Notstandshilfe), als Einkommen zu qualifizieren und in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei. Bei Nichtanrechnung des Kinderbetreuungsgeldes würde im Übrigen das geldunterhaltsberechtigte Kind im Vergleich zum naturalunterhaltsberechtigten Kind benachteiligt.

Dazu wurde erwogen:

Der Oberste Gerichtshof hat in der erwähnten Entscheidung vom 24. 2. 2009, 10 Ob 112/08f (ebenso in der Entscheidung vom 17. 3. 2009, 10 Ob 8/09p), mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass Paragraph 42, KBGG keine Aussage zur Frage der Einbeziehung des Kinderbetreuungsgeldes in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für die Beurteilung einer Unterhaltspflicht des Kinderbetreuungsgeldbeziehers trifft und daher die allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätze über die entsprechende Behandlung des Kinderbetreuungsgeldes entscheiden. Sozialleistungen, die für den Allgemeinbedarf des Empfängers zur Verfügung stehen, fallen nach ständiger Rechtsprechung unabhängig von einer Zweckbestimmung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage (RIS-Justiz RS0047456, RS0080395). Dies gilt auch für das Kinderbetreuungsgeld, zumindest, wenn ihm Einkommensersatzfunktion zukommt: Auch im hier gegebenen Fall wird von der Mutter „langes" und damit unter dem Existenzminimum liegendes Kinderbetreuungsgeld bezogen, das für die Betreuung eines Kindes im eigenen Haushalt verwendet wird.

Eine der Entscheidung 7 Ob 223/08g entsprechende Anrufung des Verfassungsgerichtshofs ist im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 42, KBGG, der verfassungskonform eine unterschiedliche Behandlung des Kinderbetreuungsgeldbezugs einerseits bei Unterhaltsansprüchen und andererseits bei Unterhaltspflichten vorsieht, entbehrlich. Ein Gesetzesprüfungsantrag stünde im Übrigen dem gerade in Unterhaltsvorschusssachen bedeutsamen Ziel, im Interesse des Kindeswohls den Vorschussanspruch möglichst rasch zu effektuieren vergleiche Neumayr in Schwimann, ABGB3 römisch eins Paragraph 12, UVG Rz 9), entgegen.

Insgesamt besteht daher kein Anlass zur Einstellung des Unterhaltsvorschusses, weshalb die gegenteiligen, auf ein amtswegiges Vorgehen zurückzuführenden Entscheidungen der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben sind.

Anmerkung

E90735 10Ob7.09s-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0100OB00007.09S.0421.000

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20090421_OGH0002_0100OB00007_09S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0003799 Rechtssatz 1992 – zuletzt 12.08.2025Zivilrecht
Unter Einkommen wird die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen verstanden. Auch das Karenzurlaubsgeld ist ungeachtet seiner Unpfändbarkeit der Unte …
RS0047370 Rechtssatz 1991 – zuletzt 02.02.2022Zivilrecht
Es läuft dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwider, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Kindern aus der zweiten Ehe die volle Unterhaltsleistung in Form der häuslichen Betreuung zuteil werden lässt, während er seinen Kindern aus der Vorehe den Geldunterhalt u …
RS0047456 Rechtssatz 1992 – zuletzt 12.08.2025Zivilrecht
Auch öffentlich-rechtliche Leistungen sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein führt noch nicht zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage.
RS0080395 Rechtssatz 1995 – zuletzt 15.04.2026Zivilrecht
Soweit die Unterhaltsbedürfnisse einer Person infolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden, bestehen keine Unterhaltsansprüche gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, weil kein Anspruch auf Doppelversorgung …
RS0107262 Rechtssatz 1997 – zuletzt 12.08.2025Zivilrecht
Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann; ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektive …
RS0120860 Rechtssatz 2006 – zuletzt 26.02.2026Zivilrecht
Nach § 68 Abs 1 AußStrG ist die Einholung einer Revisionsrekursbeantwortung nur für Beschlüsse vorgesehen, mit denen „über die Sache" oder über die Kosten entschieden wurde. Eine generelle Einführung der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens hielt der Gesetzg …
RS0124356 Rechtssatz 2008 – zuletzt 26.01.2022Zivilrecht
Mit der Neuregelung des § 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elterntei …
RS0124409 Rechtssatz 2008 – zuletzt 15.12.2009Zivilrecht
Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 Abs 1 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, in § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" und § 43 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 als verfassungswidr …
RS0124595 Rechtssatz 2009 – zuletzt 16.12.2009Zivilrecht
Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in § 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, ni …