- 6 Ob 200/08t
Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 200/08t
Beisatz: Gegen diese Regelung bestehen - jedenfalls in der hier zu beurteilenden Konstellation (Herabsetzungsantrag des geldunterhaltspflichtigen Vaters zur Berücksichtigung der Sorgepflichten gegenüber seiner zweiten, Kinderbetreuungsgeld beziehenden, Ehefrau) - auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T1)
- 6 Ob 219/08m
Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 219/08m
Beis wie T1
- 7 Ob 223/08g
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 7 Ob 223/08g
Auch; Beisatz: Gegen die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" in § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 sowie gegen § 43 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH (siehe RS0124409). (T2)
- 10 Ob 112/08f
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 Ob 112/08f
Teilweise abweichend; Beisatz: Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in § 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht. (T3); Beis abweichend von T2: Beisatz: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 42 KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern. (T4); Veröff: SZ 2009/24
- 10 Ob 8/09p
Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 Ob 8/09p
Teilweise abweichend; Beis wie T3; Beis wie T4
- 10 Ob 7/09s
Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 7/09s
Teilweise abweichend; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4
- 10 Ob 40/09v
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 40/09v
Teilweise abweichend; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4
- 4 Ob 133/09a
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 133/09a
Vgl; Beisatz: § 42 KBGG enthält keine Aussage zur Frage der Einbeziehung des Kinderbetreuungsgelds in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für die Beurteilung einer Unterhaltspflicht des Kinderbetreuungsgeldbeziehers trifft. (T5); Beisatz: Das Kinderbetreuungsgeld ist nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. (T6)
- 6 Ob 72/09w
Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 72/09w
Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. September 2009 zu GZ G 9/09, G 42/09 ausgesprochen, dass generell keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die erwähnte Bestimmung bestünden. (T7)
- 10 Ob 76/09p
Entscheidungstext OGH 24.11.2009 10 Ob 76/09p
Teilweise abweichend; Beisatz: Das vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderbetreuungsgeld ist nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T8); Beisatz: Zwischen den mit der KBGG-Novelle BGBl I 2007/76 eingeführten verschiedenen Bezugsmodellen wird dabei nicht differenziert, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von „Kurzleistungen" (§ 5a KBGG) nicht angebracht ist. (T9)
- 1 Ob 227/09b
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 227/09b
nur: Mit der Neuregelung des § 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. (T10); Beis wie T1; Beisatz: Siehe auch das in der Zwischenzeit bereits ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 28. 9. 2009 zu AZ G 9/09, G 42/09. (T11)
- 5 Ob 53/09v
Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 53/09v
Vgl; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. September 2009, G 9/09-12, G 42/09-8 die Anträge gemäß Art 140 B-VG, soweit sie § 42 KBGG betrafen, abgewiesen. (T12); Bem: Entscheidung ergangen nach dem Erkenntnis des VfGH vom 28. 9. 2009, G 9/09-12, G 42/09-8, mit dem die vom OGH zu 7 Ob 233/08g gestellten Anträge gemäß Art 140 B-VG, soweit sie § 42 KBGG betrafen, abgewiesen wurden. (T13)
- 7 Ob 66/09w
Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 66/09w
Auch
- 2 Ob 230/09a
Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 230/09a
Vgl; Auch Beis wie T1; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T12; Bem wie T13; Beisatz: Nach einschlägiger oberstgerichtlicher und verfassungsrechtlich unbedenklicher Judikatur mindert das von der Ehegattin bezogene Kinderbetreuungsgeld nicht deren Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehegatten; diese Unterhaltspflicht ist daher bei der Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten für sein Kind zu berücksichtigen. (T14); Beisatz: Hier: Berücksichtigung dieser Unterhaltspflicht für die Ehegattin durch einen Abzug von 3 % in Anwendung der Prozentwertmethode. (T15)
- 1 Ob 22/09f
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 22/09f
Teilweise abweichend; nur T10; Beis wie T11
- 6 Ob 84/11p
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 84/11p
Vgl auch; Beisatz: Das von dem auf die Ehewohnung angewiesenen Ehegatten bezogene Kinderbetreuungsgeld ist bei der Ermittlung der Höhe des Zahlungsanspruchs nach § 97 ABGB als Einkommen zu werten. (T16)
- 9 Ob 61/15h
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 9 Ob 61/15h
Auch; nur T10
- 4 Ob 88/16v
Entscheidungstext OGH 15.06.2016 4 Ob 88/16v
Auch; nur T10; Beis wie T14; Beis wie T15
- 3 Ob 100/16a
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 3 Ob 100/16a
Auch; nur T10; Beis wie T14; Beis wie T15
- 3 Ob 123/21s
Entscheidungstext OGH 26.01.2022 3 Ob 123/21s
Vgl; Beisatz: Der Unterhaltsschuldner wird gegenüber dem das Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteil bzw dem Kind, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, nicht entlastet, das Kinderbetreuungsgeld kommt daher nicht als unterhaltsminderndes Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten in Betracht. (T17)