Der Revisionsrekurs der Mutter, mit dem sie die Herabsetzung ihrer monatlichen Unterhaltspflicht auf 50 EUR anstrebt, ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Gemäß § 42 KBGG (idgF BGBl I 2007/76) gelten das Kinderbetreuungsgeld und der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld weder als eigenes Einkommen des Kindes noch des beziehenden Elternteils und mindern nicht deren Unterhaltsansprüche. Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und der Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld sind nach § 43 Abs 1 KBGG nicht pfändbar, von der Einkommenssteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge (Abs 2 leg cit).Gemäß Paragraph 42, KBGG (idgF BGBl römisch eins 2007/76) gelten das Kinderbetreuungsgeld und der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld weder als eigenes Einkommen des Kindes noch des beziehenden Elternteils und mindern nicht deren Unterhaltsansprüche. Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und der Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld sind nach Paragraph 43, Absatz eins, KBGG nicht pfändbar, von der Einkommenssteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge (Absatz 2, leg cit).
Der Oberste Gerichtshof sprach zu 10 Ob 112/08f, 10 Ob 8/09p und 10 Ob 7/09s aus, dass § 42 KBGG keine Aussage zur Frage der Einbeziehung des Kinderbetreuungsgelds in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für die Beurteilung einer Unterhaltspflicht des Kinderbetreuungsgeldbeziehers trifft. In den knappen Gesetzesmaterialien gibt es keine Hinweise, dass der Gesetzgeber mit der Novellierung des § 42 KBGG von der Rechtsprechung abrücken habe wollen, dass das Kinderbetreuungsgeld als Eigeneinkommen des unterhaltspflichtigen Beziehers gelte. Auch das Belassen der Überschrift „Unterhaltsanspruch" und die Wortfolge „und mindert nicht den Unterhaltsanspruch" deuten in diese Richtung. Neben dieser klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in § 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht im Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht.Der Oberste Gerichtshof sprach zu 10 Ob 112/08f, 10 Ob 8/09p und 10 Ob 7/09s aus, dass Paragraph 42, KBGG keine Aussage zur Frage der Einbeziehung des Kinderbetreuungsgelds in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für die Beurteilung einer Unterhaltspflicht des Kinderbetreuungsgeldbeziehers trifft. In den knappen Gesetzesmaterialien gibt es keine Hinweise, dass der Gesetzgeber mit der Novellierung des Paragraph 42, KBGG von der Rechtsprechung abrücken habe wollen, dass das Kinderbetreuungsgeld als Eigeneinkommen des unterhaltspflichtigen Beziehers gelte. Auch das Belassen der Überschrift „Unterhaltsanspruch" und die Wortfolge „und mindert nicht den Unterhaltsanspruch" deuten in diese Richtung. Neben dieser klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in Paragraph 42, KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht im Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht.
Das Kinderbetreuungsgeld ist daher nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Sozialleistungen, die für den Allgemeinbedarf des Empfängers zur Verfügung stehen, fallen nach ständiger Rechtsprechung unabhängig von einer Zweckbestimmung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage (RIS-Justiz RS0047454, RS0080395). Dies gilt auch für das Kinderbetreuungsgeld, zumindest wenn ihm Einkommensersatzfunktion zukommt: Auch im hier gegebenen Fall wird von der Mutter „langes" und damit unter dem Existenzminimum liegendes Kinderbetreuungsgeld bezogen, das für die Betreuung eines Kindes im eigenen Haushalt verwendet wird. Die Unpfändbarkeit des Kinderbetreuungsgelds (§ 43 Abs 1 KBGG) hat für die unterhaltsrechtliche Bewertung als Einkommen nach ständiger Rechtsprechung keine Bedeutung (RIS-Justiz RS0003799). Eine der Entscheidung 7 Ob 223/08g entsprechende Anrufung des Verfassungsgerichtshofs mit dem Ziel, eine gleichheitswidrige Verschiedenbehandlung der Kinder aus der früheren und jetzigen Ehe der Mutter zu vermeiden, ist im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 42 KBGG, der verfassungskonform eine unterschiedliche Behandlung des Kinderbetreuungsgeldbezugs einerseits bei Unterhaltsansprüchen und andererseits bei Unterhaltspflichten vorsieht, entbehrlich (10 Ob 7/09s).Das Kinderbetreuungsgeld ist daher nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Sozialleistungen, die für den Allgemeinbedarf des Empfängers zur Verfügung stehen, fallen nach ständiger Rechtsprechung unabhängig von einer Zweckbestimmung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage (RIS-Justiz RS0047454, RS0080395). Dies gilt auch für das Kinderbetreuungsgeld, zumindest wenn ihm Einkommensersatzfunktion zukommt: Auch im hier gegebenen Fall wird von der Mutter „langes" und damit unter dem Existenzminimum liegendes Kinderbetreuungsgeld bezogen, das für die Betreuung eines Kindes im eigenen Haushalt verwendet wird. Die Unpfändbarkeit des Kinderbetreuungsgelds (Paragraph 43, Absatz eins, KBGG) hat für die unterhaltsrechtliche Bewertung als Einkommen nach ständiger Rechtsprechung keine Bedeutung (RIS-Justiz RS0003799). Eine der Entscheidung 7 Ob 223/08g entsprechende Anrufung des Verfassungsgerichtshofs mit dem Ziel, eine gleichheitswidrige Verschiedenbehandlung der Kinder aus der früheren und jetzigen Ehe der Mutter zu vermeiden, ist im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 42, KBGG, der verfassungskonform eine unterschiedliche Behandlung des Kinderbetreuungsgeldbezugs einerseits bei Unterhaltsansprüchen und andererseits bei Unterhaltspflichten vorsieht, entbehrlich (10 Ob 7/09s).
Soweit sich die Revisionsrekurswerberin auf die Entscheidung 6 Ob 219/08m beruft, die ausspricht, dass der Gesetzgeber in § 42 KBGG in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht habe, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben wolle, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich diese Entscheidung insofern auf einen anderen Fall bezieht, als dort zu prüfen war, ob der Kindergeldbezug als Eigeneinkommen Unterhaltsansprüche eines weiteren Unterhaltsberechtigten schmälert. In dieser Hinsicht ist der Gesetzeswortlaut zweifellos eindeutig. Hier ist aber die Leistungsfähigkeit der Kinderbetreuungsgeldbezieherin selbst als Unterhaltspflichtige zu beurteilen.Soweit sich die Revisionsrekurswerberin auf die Entscheidung 6 Ob 219/08m beruft, die ausspricht, dass der Gesetzgeber in Paragraph 42, KBGG in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht habe, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben wolle, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich diese Entscheidung insofern auf einen anderen Fall bezieht, als dort zu prüfen war, ob der Kindergeldbezug als Eigeneinkommen Unterhaltsansprüche eines weiteren Unterhaltsberechtigten schmälert. In dieser Hinsicht ist der Gesetzeswortlaut zweifellos eindeutig. Hier ist aber die Leistungsfähigkeit der Kinderbetreuungsgeldbezieherin selbst als Unterhaltspflichtige zu beurteilen.
Da die Revisionsrekurswerberin eine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung sohin nicht aufzuzeigen vermochte, musste ihrem Rechtsmittel ein Erfolg versagt bleiben.