Rechtssatz RS0124595
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124595
Entscheidungsdatum
16.12.2009
Rechtssatz
Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in § 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht.Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in Paragraph 42, KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 112/08f
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 Ob 112/08f
Veröff: SZ 2009/24
- 10 Ob 8/09p
Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 Ob 8/09p
- 10 Ob 7/09s
Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 7/09s
Auch
- 10 Ob 40/09v
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 40/09v
Auch
- 4 Ob 133/09a
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 133/09a
Vgl; Beisatz: § 42 KBGG enthält keine Aussage zur Frage der Einbeziehung des Kinderbetreuungsgelds in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für die Beurteilung einer Unterhaltspflicht des Kinderbetreuungsgeldbeziehers trifft. (T1); Beisatz: Das Kinderbetreuungsgeld ist nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. (T2)
- 10 Ob 76/09p
Entscheidungstext OGH 24.11.2009 10 Ob 76/09p
Auch; Beisatz: Das vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderbetreuungsgeld ist nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T3); Beisatz: Zwischen den mit der KBGG-Novelle BGBl I 2007/76 eingeführten verschiedenen Bezugsmodellen wird dabei nicht differenziert, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von „Kurzleistungen" (§ 5a KBGG) nicht angebracht ist. (T4)
- 7 Ob 227/09x
Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 227/09x
Auch; Beis ähnlich wie T3
Schlagworte
Bem: (teilweise) abweichend zu RS0124356 und RS0124409.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124595
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2012
Dokumentnummer
JJR_20090224_OGH0002_0100OB00112_08F0000_001