Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der Beschluss des Rekursgerichts von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 24. 2. 2009, 10 Ob 112/08f, abweicht; er ist im Sinn des vom Abänderungsantrag umfassten Aufhebungsantrags auch berechtigt. In seinem Rechtsmittel macht das Kind die bereits vom Obersten Gerichtshof geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 42 KBGG geltend.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der Beschluss des Rekursgerichts von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 24. 2. 2009, 10 Ob 112/08f, abweicht; er ist im Sinn des vom Abänderungsantrag umfassten Aufhebungsantrags auch berechtigt. In seinem Rechtsmittel macht das Kind die bereits vom Obersten Gerichtshof geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 42, KBGG geltend.
Dazu wurde erwogen:
1. Der Oberste Gerichtshof hat in der erwähnten Entscheidung vom 24. 2. 2009, 10 Ob 112/08f (ebenso in der Entscheidung vom 17. 3. 2009, 10 Ob 8/09p; vgl auch 10 Ob 7/09s), mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 keine Aussage zur Frage der Einbeziehung des Kinderbetreuungsgeldes in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für die Beurteilung einer Unterhaltspflicht des Kinderbetreuungsgeldbeziehers trifft und daher die allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätze über die entsprechende Behandlung des Kinderbetreuungsgeldes entscheiden. Sozialleistungen, die für den Allgemeinbedarf des Empfängers zur Verfügung stehen, fallen nach ständiger Rechtsprechung unabhängig von einer Zweckbestimmung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage (RIS-Justiz RS0047456, RS0080395). Dies gilt auch für das Kinderbetreuungsgeld, zumindest, wenn ihm Einkommensersatzfunktion zukommt.1. Der Oberste Gerichtshof hat in der erwähnten Entscheidung vom 24. 2. 2009, 10 Ob 112/08f (ebenso in der Entscheidung vom 17. 3. 2009, 10 Ob 8/09p; vergleiche auch 10 Ob 7/09s), mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass Paragraph 42, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/76 keine Aussage zur Frage der Einbeziehung des Kinderbetreuungsgeldes in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für die Beurteilung einer Unterhaltspflicht des Kinderbetreuungsgeldbeziehers trifft und daher die allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätze über die entsprechende Behandlung des Kinderbetreuungsgeldes entscheiden. Sozialleistungen, die für den Allgemeinbedarf des Empfängers zur Verfügung stehen, fallen nach ständiger Rechtsprechung unabhängig von einer Zweckbestimmung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage (RIS-Justiz RS0047456, RS0080395). Dies gilt auch für das Kinderbetreuungsgeld, zumindest, wenn ihm Einkommensersatzfunktion zukommt.
Eine der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 17. 12. 2008, 7 Ob 223/08g, entsprechende Anrufung des Verfassungsgerichtshofs ist im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 42 KBGG, der verfassungskonform eine unterschiedliche Behandlung des Kinderbetreuungsgeldbezugs einerseits bei Unterhaltsansprüchen und andererseits bei Unterhaltspflichten vorsieht, entbehrlich. Ein Gesetzesprüfungsantrag stünde im Übrigen dem gerade in Unterhaltsvorschusssachen bedeutsamen Ziel, im Interesse des Kindeswohls den Vorschussanspruch möglichst rasch zu effektuieren, entgegen.Eine der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 17. 12. 2008, 7 Ob 223/08g, entsprechende Anrufung des Verfassungsgerichtshofs ist im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 42, KBGG, der verfassungskonform eine unterschiedliche Behandlung des Kinderbetreuungsgeldbezugs einerseits bei Unterhaltsansprüchen und andererseits bei Unterhaltspflichten vorsieht, entbehrlich. Ein Gesetzesprüfungsantrag stünde im Übrigen dem gerade in Unterhaltsvorschusssachen bedeutsamen Ziel, im Interesse des Kindeswohls den Vorschussanspruch möglichst rasch zu effektuieren, entgegen.
2. Die Sache ist jedoch noch nicht entscheidungsreif:
Das Gericht hat die Unterhaltsvorschüsse für längstens drei weitere Jahre zu gewähren, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2 UVG (Exekutionsführung), weiter gegeben sind (§ 18 Abs 1 Z 2 UVG). Der Vorschussgrund muss bei der Weitergewährung zwingend ident bleiben, wobei sich zwar der Sachverhalt ändern kann, ohne dass jedoch die Gewährungsvoraussetzungen weggefallen sein dürfen. Das Gericht hat zu prüfen, ob die früheren Gewährungsgrundlagen noch gegeben sind. Die weiter zu gewährenden Vorschüsse können im Hinblick auf die anzuwendende Bestimmung des § 7 Abs 1 UVG in niedrigerer Höhe als in der vorherigen Periode zugesprochen werden (vgl RIS-Justiz RS0122248; Neumayr in Schwimann, ABGB³ § 18 UVG Rz 2 mwN). Neue Versagungsgründe sind uneingeschränkt von Amts wegen zu beachten. Maßgebend ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz.Das Gericht hat die Unterhaltsvorschüsse für längstens drei weitere Jahre zu gewähren, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG (Exekutionsführung), weiter gegeben sind (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, UVG). Der Vorschussgrund muss bei der Weitergewährung zwingend ident bleiben, wobei sich zwar der Sachverhalt ändern kann, ohne dass jedoch die Gewährungsvoraussetzungen weggefallen sein dürfen. Das Gericht hat zu prüfen, ob die früheren Gewährungsgrundlagen noch gegeben sind. Die weiter zu gewährenden Vorschüsse können im Hinblick auf die anzuwendende Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, UVG in niedrigerer Höhe als in der vorherigen Periode zugesprochen werden vergleiche RIS-Justiz RS0122248; Neumayr in Schwimann, ABGB³ Paragraph 18, UVG Rz 2 mwN). Neue Versagungsgründe sind uneingeschränkt von Amts wegen zu beachten. Maßgebend ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz.
Der Versagungsgrund nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG knüpft die Rechtsfolge der Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs im titelmäßigen Ausmaß. Bloß objektiv gerechtfertigte Zweifel reichen zur Versagung nicht hin, vielmehr müsste schon eine zur Zeit der Schaffung des Exekutionstitels bestandene oder durch Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen inzwischen eingetretene Unangemessenheit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung nach den bei der Entscheidung über einen Vorschussantrag zu berücksichtigenden Tatumständen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein (RIS-Justiz RS0076391). Die Behauptungen im Antrag auf Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse geben einen Anhaltspunkt für das Bestehen derartiger begründeter Bedenken.Der Versagungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG knüpft die Rechtsfolge der Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs im titelmäßigen Ausmaß. Bloß objektiv gerechtfertigte Zweifel reichen zur Versagung nicht hin, vielmehr müsste schon eine zur Zeit der Schaffung des Exekutionstitels bestandene oder durch Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen inzwischen eingetretene Unangemessenheit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung nach den bei der Entscheidung über einen Vorschussantrag zu berücksichtigenden Tatumständen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein (RIS-Justiz RS0076391). Die Behauptungen im Antrag auf Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse geben einen Anhaltspunkt für das Bestehen derartiger begründeter Bedenken.
Ob die Mutter nach Ablauf des Beschäftigungsverbots nach der Geburt des Kindes im Jänner 2007, für das sie nach der Auskunft der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (ON U-16) bis 3. 7. 2009 Kinderbetreuungsgeld bezog, einer Beschäftigung nachging und damit nicht nur Einkommen aus dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld hatte, lässt sich nach dem Akteninhalt nicht beurteilen. Der gegen sie erwirkte Unterhaltstitel beruht auf der Anspannung ihrer Leistungsfähigkeit, wobei der Bemessung ein erzielbares Nettoeinkommen von monatlich 1.200 EUR zugrunde gelegt wurde. Mit Rücksicht auf die Geburt eines weiteren Kindes bestünde eine Unterhaltspflicht der Mutter in der bisherigen Höhe (als Voraussetzung für die Weitergewährung des Unterhaltsvorschusses in der bisherigen Höhe) derzeit nur unter der Voraussetzung weiter, dass ihr eine (Teilzeit-)Beschäftigung zu einem entsprechend hohen Entgelt ab 1. 4. 2009 möglich und zumutbar wäre, wobei die Betreuungspflichten für ihr zuletzt geborenes Kind zu berücksichtigen sind (vgl 1 Ob 43/00f mwN), oder sie einer solchen Beschäftigung tatsächlich nachging. Eine berufliche Tätigkeit nach der Beendigung der Schutzfrist nach dem MSchG wäre der Mutter als Voraussetzung für die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes dann zumutbar, wenn die Versorgung des zuletzt geborenen Kindes (etwa durch dessen Vater) sichergestellt sein sollte (1 Ob 43/00f mwN). Diese Umstände wären von Amts wegen zu erheben gewesen.Ob die Mutter nach Ablauf des Beschäftigungsverbots nach der Geburt des Kindes im Jänner 2007, für das sie nach der Auskunft der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (ON U-16) bis 3. 7. 2009 Kinderbetreuungsgeld bezog, einer Beschäftigung nachging und damit nicht nur Einkommen aus dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld hatte, lässt sich nach dem Akteninhalt nicht beurteilen. Der gegen sie erwirkte Unterhaltstitel beruht auf der Anspannung ihrer Leistungsfähigkeit, wobei der Bemessung ein erzielbares Nettoeinkommen von monatlich 1.200 EUR zugrunde gelegt wurde. Mit Rücksicht auf die Geburt eines weiteren Kindes bestünde eine Unterhaltspflicht der Mutter in der bisherigen Höhe (als Voraussetzung für die Weitergewährung des Unterhaltsvorschusses in der bisherigen Höhe) derzeit nur unter der Voraussetzung weiter, dass ihr eine (Teilzeit-)Beschäftigung zu einem entsprechend hohen Entgelt ab 1. 4. 2009 möglich und zumutbar wäre, wobei die Betreuungspflichten für ihr zuletzt geborenes Kind zu berücksichtigen sind vergleiche 1 Ob 43/00f mwN), oder sie einer solchen Beschäftigung tatsächlich nachging. Eine berufliche Tätigkeit nach der Beendigung der Schutzfrist nach dem MSchG wäre der Mutter als Voraussetzung für die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes dann zumutbar, wenn die Versorgung des zuletzt geborenen Kindes (etwa durch dessen Vater) sichergestellt sein sollte (1 Ob 43/00f mwN). Diese Umstände wären von Amts wegen zu erheben gewesen.
Da derzeit nicht verlässlich beurteilt werden kann, ob eine die Weitergewährung des Unterhaltsvorschusses in der bisherigen Höhe bestehende Unterhaltspflicht der Mutter gegeben ist oder sie gegenüber dem bestehenden Unterhaltstitel herabzusetzen ist, sind die Beschlüsse der Vorinstanzen in Stattgebung des Revisionsrekurses aufzuheben.