Begründung:
Die Minderjährigen befinden sich in Pflege und Erziehung des Vaters. Er leistet Naturalunterhalt. Die Mutter wurde mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 27. 6. 2006 hinsichtlich der Minderjährigen D***** und A***** für die Zeit vom 1. 3. 2003 bis 31. 12. 2004 zu einem monatlichen Unterhalt von je 100 EUR und ab 1. 1. 2005 zu einem solchen von je 50 EUR, hinsichtlich der Minderjährigen N***** für die Zeit vom 1. 3. 2003 bis 31. 12. 2004 zu einem monatlichen Unterhalt von 100 EUR und ab dem 1. 1. 2005 zu einem solchen von 40 EUR verpflichtet.
Die Mutter ist für drei weitere Kinder sorgepflichtig, die in ihrem Haushalt leben und für die sie Naturalunterhalt leistet. M***** T***** wurde am *****, die Zwillinge J***** und J***** T***** wurden am ***** geboren. Das monatliche Durchschnittsnettoeinkommen der Mutter betrug vom 27. 12. 2004 bis 1. 2. 2007 rund 436 EUR, vom 27. 10. 2006 bis 27. 4. 2007 monatlich rund 785 EUR. Seit 28. 4. 2007 bezieht sie monatlich rund 654 EUR an Kinderbetreuungsgeld im Hinblick auf die Pflege der Zwillinge.
Die Mutter stellt nun unter Hinweis auf die Geburt der Zwillinge den Antrag, sie ab 1. 2. 2007 von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den drei Minderjährigen aus erster Ehe zu entheben. Seit Inkrafttreten des § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76, nach dem das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des beziehenden Elternteils zu gelten habe, sei sie einkommenslos und könne daher den Minderjährigen aus diesem Grund keinen Unterhalt leisten. Wegen ihrer Einkommenslage sei sie überhaupt nicht unterhaltspflichtig.Die Mutter stellt nun unter Hinweis auf die Geburt der Zwillinge den Antrag, sie ab 1. 2. 2007 von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den drei Minderjährigen aus erster Ehe zu entheben. Seit Inkrafttreten des Paragraph 42, KBGG in der Fassung BGBl I 2007/76, nach dem das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des beziehenden Elternteils zu gelten habe, sei sie einkommenslos und könne daher den Minderjährigen aus diesem Grund keinen Unterhalt leisten. Wegen ihrer Einkommenslage sei sie überhaupt nicht unterhaltspflichtig.
Der Vater sprach sich gegen den Antrag aus.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Gemäß § 140 Abs 1 ABGB sei die Mutter nach ihren Kräften verpflichtet, anteilig zur Deckung des Lebensunterhalts ihrer Kinder beizutragen. Sie habe als nicht betreuender Elternteil Geldunterhalt zu leisten. Das Kinderbetreuungsgeld sei als Einkommen zu qualifizieren. Im Hinblick darauf, dass bei der letzten beschlussmäßigen Bestimmung der Unterhaltsbeträge die Prozentkomponenten nicht zur Gänze ausgeschöpft worden seien und sich das Einkommen der Mutter (Kinderbetreuungsgeld) erhöht habe, seien die bisher festgesetzten Unterhaltsbeträge nach wie vor angemessen.Das Erstgericht wies den Antrag ab. Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB sei die Mutter nach ihren Kräften verpflichtet, anteilig zur Deckung des Lebensunterhalts ihrer Kinder beizutragen. Sie habe als nicht betreuender Elternteil Geldunterhalt zu leisten. Das Kinderbetreuungsgeld sei als Einkommen zu qualifizieren. Im Hinblick darauf, dass bei der letzten beschlussmäßigen Bestimmung der Unterhaltsbeträge die Prozentkomponenten nicht zur Gänze ausgeschöpft worden seien und sich das Einkommen der Mutter (Kinderbetreuungsgeld) erhöht habe, seien die bisher festgesetzten Unterhaltsbeträge nach wie vor angemessen.
Das Rekursgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung. § 42 KBGG sei keine Regelung für die Unterhaltsverpflichtung eines Elternteils zu entnehmen. Die Bestimmung beziehe sich nur auf dessen eigenen Unterhaltsanspruch. Auch aus den Materialien ergebe sich kein Hinweis darauf, dass das Kinderbetreuungsgeld entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht als Einkommen des Unterhaltspflichtigen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gelten solle. Die Novelle des § 42 KBGG wirke sich daher auf die Beurteilung der Unterhaltsbemessungsgrundlage für Unterhaltspflichten nicht aus.Das Rekursgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung. Paragraph 42, KBGG sei keine Regelung für die Unterhaltsverpflichtung eines Elternteils zu entnehmen. Die Bestimmung beziehe sich nur auf dessen eigenen Unterhaltsanspruch. Auch aus den Materialien ergebe sich kein Hinweis darauf, dass das Kinderbetreuungsgeld entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht als Einkommen des Unterhaltspflichtigen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gelten solle. Die Novelle des Paragraph 42, KBGG wirke sich daher auf die Beurteilung der Unterhaltsbemessungsgrundlage für Unterhaltspflichten nicht aus.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob das Kinderbetreuungsgeld im Hinblick auf § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für Unterhaltspflichten einzubeziehen sei oder nicht, oberstgerichtliche Judikatur fehle.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob das Kinderbetreuungsgeld im Hinblick auf Paragraph 42, KBGG in der Fassung , BGBl I 2007/76 in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für Unterhaltspflichten einzubeziehen sei oder nicht, oberstgerichtliche Judikatur fehle.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter mit einem Abänderungsantrag. Sie stützt sich darauf, dass nach dem Wortlaut des § 42 KBGG das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des beziehenden Elternteils gelte. Ihre Unterhaltsverpflichtung sei daher aufgrund der Gesetzesänderung, aber auch schon davor für den Zeitraum ab dem 1. 2. 2007 zu verneinen.Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter mit einem Abänderungsantrag. Sie stützt sich darauf, dass nach dem Wortlaut des Paragraph 42, KBGG das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des beziehenden Elternteils gelte. Ihre Unterhaltsverpflichtung sei daher aufgrund der Gesetzesänderung, aber auch schon davor für den Zeitraum ab dem 1. 2. 2007 zu verneinen.
Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.