Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Zur hier vom Rekursgericht aufgezeigten Frage liegen in gleichgelagerten Fällen bereits mehrere Entscheidungen des 6. Senats vor (6 Ob 200/08t; 6 Ob 219/08m; 6 Ob 72/09w).
Der 6. Senat vertrat darin die Auffassung, gegen §§ 42 f KBGG idF BGBl I 2007/76 bestünden - jedenfalls in der gegenständlichen Konstellation - auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl RIS-Justiz RS0124356 [T1]).Der 6. Senat vertrat darin die Auffassung, gegen Paragraphen 42, f KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/76 bestünden - jedenfalls in der gegenständlichen Konstellation - auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche RIS-Justiz RS0124356 [T1]).
Der 7. Senat hat mit Beschluss vom 17. 12. 2008, 7 Ob 223/08g, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, in § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" und § 43 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 als verfassungswidrig aufzuheben, hilfsweise in § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" als verfassungswidrig aufzuheben. Der erkennende Senat hat daraufhin das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs unterbrochen (2 Ob 240/08w). Nach der danach ergangenen Rechtsprechung des 10. Senats wird in § 42 KBGG neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche (nicht auch auf Unterhaltspflichten) das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" stehe in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht (RIS-Justiz RS0124356 [T3]; RS0124595). Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 42 KBGG ergebe sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern (RIS-Justiz RS0124356 [T4]).Der 7. Senat hat mit Beschluss vom 17. 12. 2008, 7 Ob 223/08g, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, in Paragraph 42, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/76 die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" und Paragraph 43, Absatz eins, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/76 als verfassungswidrig aufzuheben, hilfsweise in Paragraph 42, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/76 die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" als verfassungswidrig aufzuheben. Der erkennende Senat hat daraufhin das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs unterbrochen (2 Ob 240/08w). Nach der danach ergangenen Rechtsprechung des 10. Senats wird in Paragraph 42, KBGG neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche (nicht auch auf Unterhaltspflichten) das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" stehe in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht (RIS-Justiz RS0124356 [T3]; RS0124595). Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 42, KBGG ergebe sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern (RIS-Justiz RS0124356 [T4]).
Mit Erkenntnis vom 28. 9. 2009, G 9/09-12, G 42/09-8, hat der Verfassungsgerichtshof den erwähnten Hauptantrag des 7. Senats zurückgewiesen und dessen Eventualantrag abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof führte zusammengefasst Folgendes aus: Selbst dann, wenn § 42 KBGG so zu interpretieren wäre, dass das Kinderbetreuungsgeld beim beziehenden Elternteil auch für Unterhaltsverpflichtungen aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden wäre, wäre dagegen aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts einzuwenden. Es bestehe auch keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, § 42 KBGG in dem Sinn zu interpretieren, dass die Vorschrift auf Unterhaltsverpflichtungen gar nicht anwendbar sei. Sei keine dieser beiden Interpretationen mit Verfassungswidrigkeit behaftet, dann sei es Sache der Zivilgerichte zu entscheiden, welcher Inhalt der Vorschrift beizulegen sei.Mit Erkenntnis vom 28. 9. 2009, G 9/09-12, G 42/09-8, hat der Verfassungsgerichtshof den erwähnten Hauptantrag des 7. Senats zurückgewiesen und dessen Eventualantrag abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof führte zusammengefasst Folgendes aus: Selbst dann, wenn Paragraph 42, KBGG so zu interpretieren wäre, dass das Kinderbetreuungsgeld beim beziehenden Elternteil auch für Unterhaltsverpflichtungen aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden wäre, wäre dagegen aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts einzuwenden. Es bestehe auch keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, Paragraph 42, KBGG in dem Sinn zu interpretieren, dass die Vorschrift auf Unterhaltsverpflichtungen gar nicht anwendbar sei. Sei keine dieser beiden Interpretationen mit Verfassungswidrigkeit behaftet, dann sei es Sache der Zivilgerichte zu entscheiden, welcher Inhalt der Vorschrift beizulegen sei.
Zu der vom Rekursgericht aufgezeigten Rechtsfrage gibt es daher bereits einschlägige oberstgerichtliche, verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsprechung, mit der die Entscheidungen der Vorinstanzen im Einklang stehen.