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Entscheidung 6 Ob 200/08t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob200/08t

Entscheidungsdatum

06.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek in der Pflegschaftssache der mj Sara H*****, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung, Bezirk 10, 1100 Wien, Van-der-Nüll-Gasse 20, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Juli 2008, GZ 45 R 217/08g-U39, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 22. Februar 2008, GZ 8 P 44/05t-U31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Obsorge für die mj Sara H***** steht nach Scheidung der Kindeseltern der Kindesmutter zu. Der Kindesvater ist aufgrund des Scheidungsvergleichs vom 18. 3. 2005 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 200 EUR verpflichtet. Dem lag ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 1.000 EUR inklusive anteiliger Sonderzahlungen zugrunde.

Im nunmehrigen Verfahren setzte das Erstgericht diese Unterhaltsverpflichtung ab 1. 3. 2008 auf monatlich 100 EUR herab, wies den Antrag der Minderjährigen, den Unterhalt ab 1. 10. 2007 auf monatlich 250 EUR zu erhöhen, ab und sprach aus, dass das Verfahren betreffend der für den Zeitraum 1. 10. 2007 bis 28. 2. 2008 rückwirkenden Unterhaltserhöhung bzw Unterhaltsherabsetzung infolge Konkurses des Vaters unterbrochen sei.

Die Minderjährige habe nach ständiger Rechtsprechung Anspruch auf rund 15 % der Bemessungsgrundlage. Die nunmehrige Ehegattin des Vaters sei als weitere Sorgepflicht trotz der Höhe des bezogenen Kinderbetreuungsgelds infolge Änderung des Paragraph 42, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/76 mit 3 % in Abzug zu bringen. Aufgrund des geringen Einkommens des Unterhaltspflichtigen sei aber nur insoweit Unterhalt zu leisten, als die Bestreitung der existenznotwendigen Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen nicht gefährdet sei. Daher sei der Unterhaltsanspruch der Minderjährigen unter Berücksichtigung sämtlicher Sorgepflichten anteilig zu kürzen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Das Kinderbetreuungsgeld sei schon nach dem Wortlaut des Paragraph 42, KBGG weder beim Kind noch bei einem Elternteil als Einkommen anzusehen, weshalb die nunmehrige Ehefrau des unterhaltspflichtigen Vaters ab 1. 1. 2008 als weitere Sorgepflicht anzusehen sei.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Neufassung des Paragraph 42, KBGG noch keine höchstrichterliche Judikatur vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt:

Bisher waren nach ständiger Rechtsprechung auch öffentlich-rechtliche Leistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein führte noch nicht zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage (RIS-Justiz RS0047456). In diesem Sinne wurde etwa Kinderbetreuungsgeld des Landes Kärnten als Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinn angesehen (7 Ob 174/02t; 2 Ob 59/07a). Auch das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl römisch eins 2001/103, hat der Oberste Gerichtshof - wie schon bisher das Karenzgeld der Ehegattin des Geldunterhaltspflichtigen - als ein für die Unterhaltsermittlung relevantes Einkommen der Ehegattin qualifiziert (1 Ob 157/03z).

Durch BGBl römisch eins 2007/76 wurde jedoch das KBGG unter anderem in Paragraph 42, geändert. Diese mit „Unterhaltsanpruch" überschriebene Bestimmung sieht nunmehr ausdrücklich vor, dass das Kinderbetreuungsgeld und der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld weder als eigenes Einkommen des Kindes noch des beziehenden Elternteils gelten und nicht deren Unterhaltsansprüche mindern. Paragraph 43, KBGG normiert sodann, dass der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und der Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 290, EO nicht pfändbar sind, Kinderbetreuungsgeld und Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld sind von der Einkommenssteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (229 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 7) beschränken sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des Gesetzestextes. Auch der Bericht des Familienausschusses (250 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 1) bietet keine näheren Aufschlüsse.

Damit brachte der Gesetzgeber aber in Paragraph 42, KBGG in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine ausschließlich steuerrechtliche Regelung handelt. Die steuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Kinderbetreuungsgeld sind vielmehr in der gesonderten, ausdrücklich mit „Pfändungsverbot und Steuerbefreiung" überschriebenen Bestimmung des Paragraph 43, KBGG geregelt.

Gegen diese Regelung bestehen - jedenfalls in der hier zu beurteilenden Konstellation - auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kommt dem einfachen Gesetzgeber bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen ein großer Gestaltungsspielraum zu (VfSlg 8605, 14.694, 16.542, 16.820; B 1.397/06). Soweit die Revisionsrekurswerberin darauf verweist, dass andere Sozialleistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden, ist dem entgegen zu halten, dass das Kinderbetreuungsgeld sich von diesen Leistungen mit Einkommensersatzfunktion insofern unterscheidet, als es eine Abgeltung dafür darstellen soll, dass man sich dem Kind widmet vergleiche Gitschthaler, Eine (kurze) Anmerkung zum neuen Kinderbetreuungsgeld aus unterhaltsrechtlicher Sicht, EF-Z 2008, 45).

Wenngleich die neue Regelung teilweise heftig angegriffen wurde und behauptet wurde, es würden gewissermaßen durch die Hintertür Zahlungen unterhaltspflichtiger Männer an die (geschiedene) Gattin erhöht vergleiche „Höherer Unterhalt durch die Hintertür", Die Presse vom 3. 1. 2008, S 1 sowie die dort abgedruckten Rechenbeispiele von Tews), zeigt (auch) der vorliegende Fall, dass die neue Regelung auch den umgekehrten Effekt haben kann, dass der Unterhaltsanspruch sinkt. Nach Gitschthaler hat die Neuregelung wohl in der größeren Zahl von Fällen die Situation für die (Ex-)Gattin und die „alte Familie" des unterhaltspflichtigen Mannes verschlechtert (EF-Z 2008, 45 [46]). Diese Ausführungen betreffen jedoch lediglich die (rechtspolitische) Zweckmäßigkeit der Neuregelung. Es ist aber nicht Aufgabe der Rechtsprechung, allenfalls unbefriedigende Regelungen zu korrigieren (JBl 1993, 235) oder im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation möglicher Intentionen des Gesetzgebers Gedanken in ein Gesetz hineinzutragen, die darin nicht enthalten sind (SZ 54/120; RIS-Justiz RS0075803; 8 ObA 70/07p; RIS-Justiz RS0008831, RS0009099, RS0008880).

Dem Revisionsrekurs war somit der Erfolg zu versagen.

Textnummer

E89154

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00200.08T.1106.000

Im RIS seit

06.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Dokumentnummer

JJT_20081106_OGH0002_0060OB00200_08T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0003799 Rechtssatz 07.10.1992Zivilrecht
Unter Einkommen wird die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen verstanden. Auch das Karenzurlaubsgeld ist ungeachtet seiner Unpfändbarkeit der Unte …
RS0008831 Rechtssatz 17.09.1975Zivilrecht; Strafrecht
a) Gewaltentrennung: Der Oberste Gerichtshof weist es von sich, einen mangelhaften oder unbefriedigenden Gesetzestext zu korrigieren oder zu ergänzen, d.h. Aufgaben zu übernehmen, die verfassungsgemäß nicht der vollziehenden, sondern ausschließlich der gese …
RS0008880 Rechtssatz 05.04.1972Zivilrecht
Unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung; die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; es ist hingegen keineswegs ihre Aufgabe, im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu …
RS0009099 Rechtssatz 31.08.1972Zivilrecht
Die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; es ist hingegen nicht ihre Aufgabe, im Wege einer allzu weitherzigen Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst …
RS0047456 Rechtssatz 07.10.1992Zivilrecht
Auch öffentlich-rechtliche Leistungen sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein führt noch nicht zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage.
RS0080395 Rechtssatz 06.09.1995Zivilrecht
Soweit die Unterhaltsbedürfnisse einer Person infolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden, bestehen keine Unterhaltsansprüche gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, weil kein Anspruch auf Doppelversorgung …
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RS0124356 Rechtssatz 06.11.2008Zivilrecht
Mit der Neuregelung des § 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elterntei …