Die Revision der Klägerin ist zulässig, da der Auslegung von Kollektivverträgen regelmäßig über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt. Sie ist aber nicht berechtigt.
Die von der Rechtsmittelwerberin gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Wenn - wie im vorliegenden Fall - das Berufungsgericht nur auf weitere Beweisergebnisse verweist oder bislang nicht ins Treffen geführte Argumente zur Untermauerung der Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung heranzieht, kann von einer Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nicht gesprochen werden (vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 127 mwN).Die von der Rechtsmittelwerberin gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Wenn - wie im vorliegenden Fall - das Berufungsgericht nur auf weitere Beweisergebnisse verweist oder bislang nicht ins Treffen geführte Argumente zur Untermauerung der Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung heranzieht, kann von einer Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nicht gesprochen werden vergleiche Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 127 mwN).
Gemäß § 484 HGB ist Reeder Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden Schiffes. Nach herrschender Auffassung kann nur der Eigentümer eines Schiffes Reeder sein (Rabe Seehandelsrecht4 § 484 Rz 1). Ein unmittelbarer Erwerb durch Seefahrt liegt vor, wenn das Schiff Personen oder Güter gegen Entgelt über See befördert oder dort seiner Bestimmung nach Schlepp- oder Bugsierdienste leistet. Es genügt auch ein mittelbarer Erwerb durch Seefahrt, das heißt ein Erwerb durch eine erst infolge der Seefahrt ermöglichte Tätigkeit, zB der Erwerb durch Hochseefischerei, durch Walfang, durch Bergung oder Hilfeleistung in Seenot, durch gewerblichen Lotsendienst mit Lotsenschiffen auf See, durch Kabellegung, durch Eisbrecherdienste sowie durch ausschließliche Beförderung eigener Waren (Rabe aaO Einf Rz 20 mwN).Gemäß Paragraph 484, HGB ist Reeder Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden Schiffes. Nach herrschender Auffassung kann nur der Eigentümer eines Schiffes Reeder sein (Rabe Seehandelsrecht4 Paragraph 484, Rz 1). Ein unmittelbarer Erwerb durch Seefahrt liegt vor, wenn das Schiff Personen oder Güter gegen Entgelt über See befördert oder dort seiner Bestimmung nach Schlepp- oder Bugsierdienste leistet. Es genügt auch ein mittelbarer Erwerb durch Seefahrt, das heißt ein Erwerb durch eine erst infolge der Seefahrt ermöglichte Tätigkeit, zB der Erwerb durch Hochseefischerei, durch Walfang, durch Bergung oder Hilfeleistung in Seenot, durch gewerblichen Lotsendienst mit Lotsenschiffen auf See, durch Kabellegung, durch Eisbrecherdienste sowie durch ausschließliche Beförderung eigener Waren (Rabe aaO Einf Rz 20 mwN).
Gemäß § 2 Z 7 Seeschifffahrtsgesetz (BGBl Nr 174/981) ist „Reeder": Der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden österreichischen Seeschiffes (§ 484 HGB).Gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, Seeschifffahrtsgesetz (BGBl Nr 174/981) ist „Reeder": Der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden österreichischen Seeschiffes (Paragraph 484, HGB).
Auch in ihrer Revision vertritt die Klägerin die Rechtsansicht, dass „Reeder" nicht strikt im Sinn der Legaldefinitionen nach §§ 484 HGB und 2 Z 7 Seeschifffahrtsgesetz zu verstehen sei, sondern beim Eigentümerbegriff auf wirtschaftliche Verhältnisse beim Betrieb und der Führung eines Schiffs abgestellt werden müsse, was sich aus der historischen Entwicklung, aber auch unmittelbar aus dem Gesetz ergebe und vor allem für den Kollektivvertrag maßgeblich bleibe. Ungeachtet seiner Begriffsdefinitionen unterscheide der Gesetzgeber selbst zwischen Eigentümer und Reeder. Bei der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung werde auf Tatbestände abgestellt, die einerseits den Eigentümer, andererseits den Reeder treffen (§ 54 Seeschifffahrtsgesetz). Plakativ sei hervorgehoben, dass eine Verwaltungsübertretung begehe, wer als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes die Staatsflagge eines anderen Staates führe; hingegen sei der Reeder verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er ohne Genehmigung Reedereiflaggen oder Reedereizeichen führe.Auch in ihrer Revision vertritt die Klägerin die Rechtsansicht, dass „Reeder" nicht strikt im Sinn der Legaldefinitionen nach Paragraphen 484, HGB und 2 Ziffer 7, Seeschifffahrtsgesetz zu verstehen sei, sondern beim Eigentümerbegriff auf wirtschaftliche Verhältnisse beim Betrieb und der Führung eines Schiffs abgestellt werden müsse, was sich aus der historischen Entwicklung, aber auch unmittelbar aus dem Gesetz ergebe und vor allem für den Kollektivvertrag maßgeblich bleibe. Ungeachtet seiner Begriffsdefinitionen unterscheide der Gesetzgeber selbst zwischen Eigentümer und Reeder. Bei der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung werde auf Tatbestände abgestellt, die einerseits den Eigentümer, andererseits den Reeder treffen (Paragraph 54, Seeschifffahrtsgesetz). Plakativ sei hervorgehoben, dass eine Verwaltungsübertretung begehe, wer als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes die Staatsflagge eines anderen Staates führe; hingegen sei der Reeder verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er ohne Genehmigung Reedereiflaggen oder Reedereizeichen führe.
Diese Ausführungen können nicht überzeugen. Eine Unterscheidung zwischen dem Eigentümer des Schiffes und dem Reeder ist schon deswegen geboten, weil zwar jeder Reeder notwendig auch Eigentümer des Schiffes ist, nicht aber jeder Eigentümer notwendigerweise Reeder (Schaps-Abraham, Das Seerecht in der Bundesrepublik Deutschland4 § 484 Rz 1).Diese Ausführungen können nicht überzeugen. Eine Unterscheidung zwischen dem Eigentümer des Schiffes und dem Reeder ist schon deswegen geboten, weil zwar jeder Reeder notwendig auch Eigentümer des Schiffes ist, nicht aber jeder Eigentümer notwendigerweise Reeder (Schaps-Abraham, Das Seerecht in der Bundesrepublik Deutschland4 Paragraph 484, Rz 1).
Soweit die Rechtsmittelwerberin damit argumentiert, dass der IV. Abschnitt „Betrieb österreichischer Seeschiffe" des Seeschifffahrtsgesetzes mit „der Reeder" untertitelt ist und Aufgaben des Reeders normiere, die im vorliegenden Fall zur Gänze der beklagten Partei vertraglich übertragen worden seien, übergeht sie, dass diesem Abschnitt gerade nicht entnommen werden kann, dass der Eigentümer als „Reeder" die ihm gesetzlich zugeordneten Aufgaben nicht delegieren können soll.Soweit die Rechtsmittelwerberin damit argumentiert, dass der römisch vier. Abschnitt „Betrieb österreichischer Seeschiffe" des Seeschifffahrtsgesetzes mit „der Reeder" untertitelt ist und Aufgaben des Reeders normiere, die im vorliegenden Fall zur Gänze der beklagten Partei vertraglich übertragen worden seien, übergeht sie, dass diesem Abschnitt gerade nicht entnommen werden kann, dass der Eigentümer als „Reeder" die ihm gesetzlich zugeordneten Aufgaben nicht delegieren können soll.
In der Folge verweist die Rechtsmittelwerberin darauf, dass der historische Gesetzgeber an den Regelfall anknüpfe, dass der Schiffseigentümer auch den Betrieb und alle damit zusammenhängenden Belange besorge, heutzutage aber Schiffsbeteiligungen als sogenannte geschlossene Fonds angeboten würden, bei denen das konkrete Investitionsobjekt und das benötigte Kapital von vornherein feststehen und der Anleger entsprechend seinem Kapitalanteil Miteigentümer des Schiffes werde. Es handle sich um ein für ein Vermögensportfolio geeignetes Investment. Ankauf des Schiffes, operativer Betrieb, Bemannung, Versicherung etc würden von einem Vertragsreeder besorgt. Nach historischer und teleologischer Interpretation sei daher der Reeder als Eigentümer im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen, der Ausrüstung, Besatzung und Betrieb eines Seeschiffes besorge und dafür verantwortlich sei.
Auch diese Argumentation kann zu keinem für die Rechtsmittelwerberin günstigeren Ergebnis führen. Die Rechtsmittelwerberin übergeht nämlich, dass die §§ 484 HGB und 2 Z 7 Seeschifffahrtsgesetz dem - immer noch - gültigen Rechtsbestand angehören, ohne dass sich an der Definition des Reeders etwas geändert hat. Auch die den „Ausrüster" betreffende Bestimmung des § 510 HGB, wonach derjenige, der ein ihm nicht gehöriges Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für seine Rechnung verwendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem Kapitän anvertraut, im Verhältnis zu Dritten als der Reeder angesehen wird, ist vorliegend nicht anwendbar. Nach herrschender Auffassung bedeutet die Verwendung für eigene Rechnung eine Verwendung im eigenen Namen (Rabe aaO § 510 Rz 5 mwN). Gerade an dieser Voraussetzung fehlt es aber, da nach dem vorliegenden Managementvertrag die beklagte Partei das Management „als Vertreter und namens der Eigentümer" ausübte. Im Übrigen hat das Berufungsgericht bereits zutreffend dargestellt, dass es auch am weiteren Erfordernis der „Verwendung eines Schiffs zum Erwerb durch Seefahrt" durch die beklagte Partei fehlt. Vom Erwerb durch Seefahrt kann im Sinn der obigen Ausführungen nur dann gesprochen werden, wenn zumindest eine Tätigkeit vorliegt, die erst infolge der Seefahrt ermöglicht wird. Die Verwaltung eines Schiffs gegen Entgelt stellt allerdings keine Tätigkeit durch die Seefahrt, sondern vielmehr eine solche für die Seefahrt dar. Auch die Argumentation mit einer „Vertragsreedereigenschaft" der beklagten Partei ist nicht zielführend, da der sogenannte „Vertragsreeder" weder Reeder noch Ausrüster ist, vielmehr das Schiff als Vertreter des Eigentümers, der deshalb Reeder im Rechtssinn ist, bereedert (Herber, Seehandelsrecht Seite 135). Gerade diese Voraussetzung, nämlich die Bereederung des Schiffs als Vertreter des Eigentümers in dessen Namen ist vorliegend erfüllt.Auch diese Argumentation kann zu keinem für die Rechtsmittelwerberin günstigeren Ergebnis führen. Die Rechtsmittelwerberin übergeht nämlich, dass die Paragraphen 484, HGB und 2 Ziffer 7, Seeschifffahrtsgesetz dem - immer noch - gültigen Rechtsbestand angehören, ohne dass sich an der Definition des Reeders etwas geändert hat. Auch die den „Ausrüster" betreffende Bestimmung des Paragraph 510, HGB, wonach derjenige, der ein ihm nicht gehöriges Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für seine Rechnung verwendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem Kapitän anvertraut, im Verhältnis zu Dritten als der Reeder angesehen wird, ist vorliegend nicht anwendbar. Nach herrschender Auffassung bedeutet die Verwendung für eigene Rechnung eine Verwendung im eigenen Namen (Rabe aaO Paragraph 510, Rz 5 mwN). Gerade an dieser Voraussetzung fehlt es aber, da nach dem vorliegenden Managementvertrag die beklagte Partei das Management „als Vertreter und namens der Eigentümer" ausübte. Im Übrigen hat das Berufungsgericht bereits zutreffend dargestellt, dass es auch am weiteren Erfordernis der „Verwendung eines Schiffs zum Erwerb durch Seefahrt" durch die beklagte Partei fehlt. Vom Erwerb durch Seefahrt kann im Sinn der obigen Ausführungen nur dann gesprochen werden, wenn zumindest eine Tätigkeit vorliegt, die erst infolge der Seefahrt ermöglicht wird. Die Verwaltung eines Schiffs gegen Entgelt stellt allerdings keine Tätigkeit durch die Seefahrt, sondern vielmehr eine solche für die Seefahrt dar. Auch die Argumentation mit einer „Vertragsreedereigenschaft" der beklagten Partei ist nicht zielführend, da der sogenannte „Vertragsreeder" weder Reeder noch Ausrüster ist, vielmehr das Schiff als Vertreter des Eigentümers, der deshalb Reeder im Rechtssinn ist, bereedert (Herber, Seehandelsrecht Seite 135). Gerade diese Voraussetzung, nämlich die Bereederung des Schiffs als Vertreter des Eigentümers in dessen Namen ist vorliegend erfüllt.
Nicht überzeugen vermögen auch die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin, dass die Beklagte jedenfalls Reeder im Sinn des anzuwendenden Kollektivvertrags sei.
Nach § 1 des Kollektivvertrags für die Beschäftigten der österreichischen Hochseeschifffahrt in der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung, findet dieser Vertrag Anwendung auf Arbeitnehmer, die auf Seeschiffen von Reedereien angeheuert werden, die dem Fachverband der Schifffahrtsunternehmungen Österreichs als Mitglieder angehören. Sie sind anwendbar auf alle von diesen Reedereien verwalteten oder gemieteten Schiffen unter österreichischer Flagge.Nach Paragraph eins, des Kollektivvertrags für die Beschäftigten der österreichischen Hochseeschifffahrt in der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung, findet dieser Vertrag Anwendung auf Arbeitnehmer, die auf Seeschiffen von Reedereien angeheuert werden, die dem Fachverband der Schifffahrtsunternehmungen Österreichs als Mitglieder angehören. Sie sind anwendbar auf alle von diesen Reedereien verwalteten oder gemieteten Schiffen unter österreichischer Flagge.
Die Rechtsmittelwerberin vermeint aus dem Umstand, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Unglücks im Jahr 2000 Mitglied des Fachverbands der Schifffahrtsunternehmungen Österreichs gewesen sei und das österreichische Seeschiff MS Z***** umfassend verwaltet habe, bereits die Anwendbarkeit des hier relevanten Kollektivvertrags ableiten zu können, zumal dieser ausdrücklich eine Reederei einschließe, die nicht Schiffseigentümer sei.
Die Rechtsmittelwerberin verkennt in diesem Zusammenhang, dass auch der Mieter eines Schiffs nur unter den im § 510 HGB genannten Voraussetzungen als Ausrüster und damit Dritten gegenüber als Reeder angesehen werden kann. Die Anwendung des Kollektivvertrags setzt voraus, dass das österreichische Schiff vom Reeder verwaltet oder gemietet wird und dass es sich beim Reeder um ein Mitglied des Fachverbands der Schifffahrtsunternehmungen Österreichs handelt. Das von der Rechtsmittelwerberin ins Treffen geführte Argument, dass mit der „gewählten Vertragskonstruktion der anzuwendende Kollektivvertrag glatt unterlaufen werde" überzeugt nicht, da es den Kollektivvertragsparteien anheim steht, den persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrags zu regeln. Insoweit versagt auch der Hinweis der Rechtsmittelwerberin auf § 3 ArbVG, weil es vorliegend nicht um die Frage der Abweichung einzelvertraglicher Vereinbarungen vom Kollektivvertrag, sondern vielmehr nur um die Frage der Anwendbarkeit des gegenständlichen Kollektivvertrags überhaupt geht.Die Rechtsmittelwerberin verkennt in diesem Zusammenhang, dass auch der Mieter eines Schiffs nur unter den im Paragraph 510, HGB genannten Voraussetzungen als Ausrüster und damit Dritten gegenüber als Reeder angesehen werden kann. Die Anwendung des Kollektivvertrags setzt voraus, dass das österreichische Schiff vom Reeder verwaltet oder gemietet wird und dass es sich beim Reeder um ein Mitglied des Fachverbands der Schifffahrtsunternehmungen Österreichs handelt. Das von der Rechtsmittelwerberin ins Treffen geführte Argument, dass mit der „gewählten Vertragskonstruktion der anzuwendende Kollektivvertrag glatt unterlaufen werde" überzeugt nicht, da es den Kollektivvertragsparteien anheim steht, den persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrags zu regeln. Insoweit versagt auch der Hinweis der Rechtsmittelwerberin auf Paragraph 3, ArbVG, weil es vorliegend nicht um die Frage der Abweichung einzelvertraglicher Vereinbarungen vom Kollektivvertrag, sondern vielmehr nur um die Frage der Anwendbarkeit des gegenständlichen Kollektivvertrags überhaupt geht.
Der normative Teil des Kollektivvertrags ist nach ständiger Rechtsprechung nach den Regeln der Gesetzesauslegung (§§ 6 und 7 ABGB) zu interpretieren (Arb 10.062; Arb 10.447; Arb 10.494; Arb 11.694; RdW 2000/749; RdA 2002/34 uva). Maßgeblich für die Auslegung von Kollektivverträgen ist, welchen Willen des Normgebers der (verständige) Leser aus dem Vertragstext entnehmen kann, nicht aber, was der Normgeber seinerzeit wirklich gewollt oder später unverbindlich geäußert hat (Arb 8135; Arb 8553; Arb 8980 uva). Die Normadressaten einer kollektivvertraglichen Regelung, denen nur der Text des Kollektivvertrags zur Verfügung steht, müssen sich nämlich darauf verlassen können, dass die Absicht der (besonders branchenkundigen) Kollektivvertragsparteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat (ZAS 1993, 186 [Strasser]). So wie es nicht Sache der Rechtsprechung ist, eine unbefriedigende Regelung des Gesetzes zu korrigieren, darf auch einem Kollektivvertrag nicht zu diesem Zweck eine Deutung gegeben werden, die dem klaren und unzweideutig formulierten Wortlaut der Norm zuwiderliefe (Arb 10.480).Der normative Teil des Kollektivvertrags ist nach ständiger Rechtsprechung nach den Regeln der Gesetzesauslegung (Paragraphen 6 und 7 ABGB) zu interpretieren (Arb 10.062; Arb 10.447; Arb 10.494; Arb 11.694; RdW 2000/749; RdA 2002/34 uva). Maßgeblich für die Auslegung von Kollektivverträgen ist, welchen Willen des Normgebers der (verständige) Leser aus dem Vertragstext entnehmen kann, nicht aber, was der Normgeber seinerzeit wirklich gewollt oder später unverbindlich geäußert hat (Arb 8135; Arb 8553; Arb 8980 uva). Die Normadressaten einer kollektivvertraglichen Regelung, denen nur der Text des Kollektivvertrags zur Verfügung steht, müssen sich nämlich darauf verlassen können, dass die Absicht der (besonders branchenkundigen) Kollektivvertragsparteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat (ZAS 1993, 186 [Strasser]). So wie es nicht Sache der Rechtsprechung ist, eine unbefriedigende Regelung des Gesetzes zu korrigieren, darf auch einem Kollektivvertrag nicht zu diesem Zweck eine Deutung gegeben werden, die dem klaren und unzweideutig formulierten Wortlaut der Norm zuwiderliefe (Arb 10.480).
Entgegen der von der Rechtsmittelwerberin vertretenen Rechtsansicht lässt sich dem Kollektivvertrag gerade nicht entnehmen, dass der Begriff des Reeders bzw der Reederei abweichend von den in §§ 2 Z 7 Seeschifffahrtsgesetz und 484 HGB enthaltenen Legaldefinitionen zu verstehen ist. Vielmehr kann den Kollektivvertragsparteien unterstellt werden, den gesetzlichen Begriff des Reeders zu kennen und für den Fall, dass dieser Begriff im Kollektivvertrag in einem anderen Sinn zu verstehen wäre, dies entsprechend deutlich zum Ausdruck zu bringen. An dieser Auslegung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der persönliche Geltungsbereich in dem seit 1. 1. 2002 geltenden „Hochseeschifffahrts-Kollektivvertrag" die Mannschaft von Schiffen umfasst, die „von einer anerkannten österreichischen Ship Management Organisation bereedert werden und somit Management und Kontrolle von Österreich aus erfolgt", zumal das Erfordernis, dass die Seeleute auf Seeschiffen von Reedereien angeheuert wurden, die dem Fachverband der Schifffahrtsunternehmungen Österreichs als Mitglieder angehören, unverändert geblieben ist. Auf die Frage, ob sich durch die Neuformulierung des persönlichen Geltungsbereichs des Kollektivvertrags überhaupt etwas an dem „Reedereibegriff" des Kollektivvertrags geändert hat, ist hier nicht einzugehen, weil es den Kollektivvertragsparteien unbenommen ist, bei neu in Kraft tretenden Kollektivverträgen auch den persönlichen Geltungsbereich zu ändern. Es kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben, inwieweit und ob die „Heuer" des vermissten Kapitäns durch das maltesische Unternehmen überhaupt zu der, nach § 8 ArbVG für die Anwendbarkeit eines Kollektivvertrags erforderlichen Arbeitgebereigenschaft der hier beklagten Partei führen konnte.Entgegen der von der Rechtsmittelwerberin vertretenen Rechtsansicht lässt sich dem Kollektivvertrag gerade nicht entnehmen, dass der Begriff des Reeders bzw der Reederei abweichend von den in Paragraphen 2, Ziffer 7, Seeschifffahrtsgesetz und 484 HGB enthaltenen Legaldefinitionen zu verstehen ist. Vielmehr kann den Kollektivvertragsparteien unterstellt werden, den gesetzlichen Begriff des Reeders zu kennen und für den Fall, dass dieser Begriff im Kollektivvertrag in einem anderen Sinn zu verstehen wäre, dies entsprechend deutlich zum Ausdruck zu bringen. An dieser Auslegung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der persönliche Geltungsbereich in dem seit 1. 1. 2002 geltenden „Hochseeschifffahrts-Kollektivvertrag" die Mannschaft von Schiffen umfasst, die „von einer anerkannten österreichischen Ship Management Organisation bereedert werden und somit Management und Kontrolle von Österreich aus erfolgt", zumal das Erfordernis, dass die Seeleute auf Seeschiffen von Reedereien angeheuert wurden, die dem Fachverband der Schifffahrtsunternehmungen Österreichs als Mitglieder angehören, unverändert geblieben ist. Auf die Frage, ob sich durch die Neuformulierung des persönlichen Geltungsbereichs des Kollektivvertrags überhaupt etwas an dem „Reedereibegriff" des Kollektivvertrags geändert hat, ist hier nicht einzugehen, weil es den Kollektivvertragsparteien unbenommen ist, bei neu in Kraft tretenden Kollektivverträgen auch den persönlichen Geltungsbereich zu ändern. Es kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben, inwieweit und ob die „Heuer" des vermissten Kapitäns durch das maltesische Unternehmen überhaupt zu der, nach Paragraph 8, ArbVG für die Anwendbarkeit eines Kollektivvertrags erforderlichen Arbeitgebereigenschaft der hier beklagten Partei führen konnte.
Die Vorinstanzen haben nämlich rechtsrichtig die Reedereigenschaft der beklagten Partei (auch) nach dem hier relevanten Kollektivvertrag verneint.
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.