Rechtssatz RS0123108
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123108
Entscheidungsdatum
22.11.2007
Norm
HGB §484
HGB §510
SeeschifffahrtsG §2 Z7
Rechtssatz
Ein unmittelbarer Erwerb durch Seefahrt liegt vor, wenn das Schiff Personen oder Güter gegen Entgelt über See befördert oder dort seiner Bestimmung nach Schlepp- oder Bugsierdienste leistet. Es genügt auch ein mittelbarer Erwerb durch Seefahrt, das heißt ein Erwerb durch eine erst infolge der Seefahrt ermöglichte Tätigkeit, zB der Erwerb durch Hochseefischerei, durch Walfang, durch Bergung oder Hilfeleistung in Seenot, durch gewerblichen Lotsendienst mit Lotsenschiffen auf See, durch Kabellegung, durch Eisbrecherdienste sowie durch ausschließliche Beförderung eigener Waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123108
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20071122_OGH0002_008OBA00070_07P0000_002