Die Revision ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der sachlichen Kongruenz des Kinderbetreuungsgeldes und zu dessen Berücksichtigung im Rahmen der Vorteilsausgleichung fehlt. Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Zufolge der in § 332 Abs 1 ASVG normierten Legalzession gehen Schadenersatzansprüche des Geschädigten bereits mit dem Eintritt des Versicherungsfalles auf den Sozialversicherungsträger über, soferne er Leistungen aus dem Sozialversicherungsverhältnis zu erbringen hat (Neumayr in Schwimann³ VII § 332 ASVG Rz 8). Voraussetzung dieses Rechtsüberganges ist neben der persönlichen und zeitlichen Kongruenz, deren Feststellung hier keine besonderen Abgrenzungsschwierigkeiten bereitet, die sachliche Kongruenz. Diese ist gegeben, wenn der Ausgleichszweck des Sozialversicherungsanspruches mit jenem des Schadenersatzanspruches ident ist und beide Ansprüche daher darauf abzielen, denselben Schaden zu decken (RIS-Justiz RS0084987; RS0085343; Neumayr aaO Rz 41).Zufolge der in Paragraph 332, Absatz eins, ASVG normierten Legalzession gehen Schadenersatzansprüche des Geschädigten bereits mit dem Eintritt des Versicherungsfalles auf den Sozialversicherungsträger über, soferne er Leistungen aus dem Sozialversicherungsverhältnis zu erbringen hat (Neumayr in Schwimann³ römisch sieben Paragraph 332, ASVG Rz 8). Voraussetzung dieses Rechtsüberganges ist neben der persönlichen und zeitlichen Kongruenz, deren Feststellung hier keine besonderen Abgrenzungsschwierigkeiten bereitet, die sachliche Kongruenz. Diese ist gegeben, wenn der Ausgleichszweck des Sozialversicherungsanspruches mit jenem des Schadenersatzanspruches ident ist und beide Ansprüche daher darauf abzielen, denselben Schaden zu decken (RIS-Justiz RS0084987; RS0085343; Neumayr aaO Rz 41).
Die sachliche Kongruenz ist für den geltend gemachten Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht insofern von Relevanz, als bei einer Legalzession der Anspruch des Geschädigten in voller Höhe bestehen bleibt und - ganz oder teilweise - auf den Sozialversicherungsträger übergeht und eine Minderung der Ersatzpflicht im Rahmen des Vorteilsausgleiches oder einer Verletzung der Schadensminderungspflicht von vornherein ausscheidet (RIS-Justiz RS0030384; 1 Ob 22/94 = SZ 67/135; 2 Ob 56/98v = SZ 71/3; Neumayr aaO Rz 9; Reischauer in Rummel² § 1312 ABGB Rz 13).Die sachliche Kongruenz ist für den geltend gemachten Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht insofern von Relevanz, als bei einer Legalzession der Anspruch des Geschädigten in voller Höhe bestehen bleibt und - ganz oder teilweise - auf den Sozialversicherungsträger übergeht und eine Minderung der Ersatzpflicht im Rahmen des Vorteilsausgleiches oder einer Verletzung der Schadensminderungspflicht von vornherein ausscheidet (RIS-Justiz RS0030384; 1 Ob 22/94 = SZ 67/135; 2 Ob 56/98v = SZ 71/3; Neumayr aaO Rz 9; Reischauer in Rummel² Paragraph 1312, ABGB Rz 13).
Das mit BGBl I 2001/103 vom 7. 8. 2001 eingeführte Kinderbetreuungsgeld löste ab 1. 1. 2002 das bisherige Karenzgeld ab. Im Unterschied zu der letztgenannten Leistung, die inklusive des Zuschusses zum Karenzgeld an eine vorangegangene versicherungspflichtige Beschäftigung gebunden war und damit für den österreichischen Rechtsbereich als Versicherungsleistung gesehen wurde (Ehmer/Lamplmayr/Mayr/Nöstlinger/ Reiter/Stummer, Kinderbetreuungsgeldgesetz, 42), ist das Kinderbetreuungsgeld nunmehr als Familienleistung ausgestaltet und gebührt unabhängig von einer früheren Erwerbstätigkeit des Anspruchsberechtigten (siehe die bei Rosenmayr/Rosenmayr, Kinderbetreuungsgeldgesetz Einleitung XIII und 2 sowie bei Ehmer ua, 43 und 45 auszugsweise wiedergegebenen ErlRV; Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechtes5 Rz 389). Mit dieser neuen familienpolitischen Leistung soll die Betreuungsleistung der Eltern anerkannt und teilweise abgegolten werden (Rosenmayr/Rosenmayr aaO XIII).Das mit BGBl römisch eins 2001/103 vom 7. 8. 2001 eingeführte Kinderbetreuungsgeld löste ab 1. 1. 2002 das bisherige Karenzgeld ab. Im Unterschied zu der letztgenannten Leistung, die inklusive des Zuschusses zum Karenzgeld an eine vorangegangene versicherungspflichtige Beschäftigung gebunden war und damit für den österreichischen Rechtsbereich als Versicherungsleistung gesehen wurde (Ehmer/Lamplmayr/Mayr/Nöstlinger/ Reiter/Stummer, Kinderbetreuungsgeldgesetz, 42), ist das Kinderbetreuungsgeld nunmehr als Familienleistung ausgestaltet und gebührt unabhängig von einer früheren Erwerbstätigkeit des Anspruchsberechtigten (siehe die bei Rosenmayr/Rosenmayr, Kinderbetreuungsgeldgesetz Einleitung römisch dreizehn und 2 sowie bei Ehmer ua, 43 und 45 auszugsweise wiedergegebenen ErlRV; Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechtes5 Rz 389). Mit dieser neuen familienpolitischen Leistung soll die Betreuungsleistung der Eltern anerkannt und teilweise abgegolten werden (Rosenmayr/Rosenmayr aaO römisch dreizehn).
Anders als bei der Notstandshilfe wird in der höchstgerichtlichen
Judikatur seit der Entscheidung 2 Ob 380/69 (= SZ 43/130 = RIS-Justiz
RS0031373 = RS0031478 [T1]) in Übereinstimmung mit der Lehre
(Reischauer in Rummel ABGB² § 1312 Rz 13) beim Arbeitslosengeld die sachliche Kongruenz als Voraussetzung für die Legalzession bejaht. Für das vor dem Karenzgeldgesetz im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) geregelte Karenzurlaubsgeld hat der Oberste Gerichtshof die sachliche Kongruenz mit Ansprüchen des Geschädigten auf Verdienstentgang bejaht (2 Ob 17/99k), weil das Karenzurlaubsgeld ebenso wie das Arbeitslosengeld Einkommenscharakter habe und als Leistung der Arbeitslosenversicherung den mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Einkommensausfall teilweise abdecken solle. Das Argument des Einkommenscharakters einer vom Sozialversicherungsträger bei einem gesetzlichen Rechtsanspruch des Versicherten gewährten Leistung zog der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung 2 Ob 183/04g heran und bejahte demnach die sachliche Kongruenz bei einem Kinderzuschuss zur Invaliditätspension. Beim Kinderbetreuungsgeld zieht die Revisionswerberin offensichtlich eine Parallele zum Karenzgeld. Das sich für eine Vergleichbarkeit dieser Sozialleistungen anbietende Argument, das Kinderbetreuungsgeld habe das Karenzgeld abgelöst und verfolge ebenso die Funktion eines Ausgleiches für entgangenen Verdienst, kann aber aufgrund der unterschiedlichen sozialpolitischen Ausgestaltung der Leistungen im Ergebnis nicht überzeugen: Eine an die versicherungspflichtige vorangegangene Beschäftigung gekoppelte Versicherungsleistung steht einer Familienleistung gegenüber, die an den Bezug der Familienbeihilfe anknüpft (§ 2 Abs 1 Z 1 KBGG) und in erster Linie die Betreuungsleistung der Eltern bzw die mit einer außerhäuslichen Betreuung von Kindern verbundene finanzielle Belastung teilweise abgelten soll.(Reischauer in Rummel ABGB² Paragraph 1312, Rz 13) beim Arbeitslosengeld die sachliche Kongruenz als Voraussetzung für die Legalzession bejaht. Für das vor dem Karenzgeldgesetz im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) geregelte Karenzurlaubsgeld hat der Oberste Gerichtshof die sachliche Kongruenz mit Ansprüchen des Geschädigten auf Verdienstentgang bejaht (2 Ob 17/99k), weil das Karenzurlaubsgeld ebenso wie das Arbeitslosengeld Einkommenscharakter habe und als Leistung der Arbeitslosenversicherung den mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Einkommensausfall teilweise abdecken solle. Das Argument des Einkommenscharakters einer vom Sozialversicherungsträger bei einem gesetzlichen Rechtsanspruch des Versicherten gewährten Leistung zog der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung 2 Ob 183/04g heran und bejahte demnach die sachliche Kongruenz bei einem Kinderzuschuss zur Invaliditätspension. Beim Kinderbetreuungsgeld zieht die Revisionswerberin offensichtlich eine Parallele zum Karenzgeld. Das sich für eine Vergleichbarkeit dieser Sozialleistungen anbietende Argument, das Kinderbetreuungsgeld habe das Karenzgeld abgelöst und verfolge ebenso die Funktion eines Ausgleiches für entgangenen Verdienst, kann aber aufgrund der unterschiedlichen sozialpolitischen Ausgestaltung der Leistungen im Ergebnis nicht überzeugen: Eine an die versicherungspflichtige vorangegangene Beschäftigung gekoppelte Versicherungsleistung steht einer Familienleistung gegenüber, die an den Bezug der Familienbeihilfe anknüpft (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG) und in erster Linie die Betreuungsleistung der Eltern bzw die mit einer außerhäuslichen Betreuung von Kindern verbundene finanzielle Belastung teilweise abgelten soll.
Aus diesen Erwägungen ist eine sachliche Kongruenz zwischen Kinderbetreuungsgeld und Verdienstentgang abzulehnen. An diesem Ergebnis ändert auch die zum Unterhaltsrecht ergangene Judikatur des Obersten Gerichtshofes nichts, die das Kinderbetreuungsgeld als bei der Unterhaltsermittlung zu
berücksichtigendes Einkommen wertet (7 Ob 174/02t = RIS-Justiz
RS0047456 [T7 und 8]; 1 Ob 157/03z = RIS-Justiz RS0047456 [T10]) und
es daher in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezieht (7 Ob 167/02p; 7 Ob 170/04g). Unterhaltsrecht und Schadenersatzrecht sind nämlich völlig verschiedene Rechtsmaterien, weshalb die im Unterhaltsrecht befürwortete Einbeziehung öffentlich-rechtlicher Leistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage (RIS-Justiz RS0047456) nicht zur Klärung der schadenersatzrechtlich relevanten Frage, ob eine Leistung durch den Sozialversicherungsträger den Schädiger entlasten soll, herangezogen werden kann (6 Ob 260/03h).
Was den Vorteilsausgleich betrifft, so ist nach Lehre und Judikatur
auf die besondere Art des erlangten Vorteiles und den Zweck der
Leistung des Dritten abzustellen. Die Anrechnung eines Vorteils muss
dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll nicht zu einer
unbilligen Entlastung des Schädigers führen (8 Ob 217/80 = ZVR
1982/29; 1 Ob 22/94 = SZ 67/135; RIS-Justiz RS0023600; vgl RS0019837;
vgl RS0031417; Koziol Haftpflichtrecht I³ Rz 10/33 ff; Karner in KBB § 1295 Rz 16; Reischauer aaO).vergleiche RS0031417; Koziol Haftpflichtrecht I³ Rz 10/33 ff; Karner in KBB Paragraph 1295, Rz 16; Reischauer aaO).
Nach der langjährigen ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes sind die Notstandshilfe und vergleichbare Leistungen nicht auf den vom Schädiger zu ersetzenden Verdienstentgang anzurechnen (RIS-Justiz RS0031478; zuletzt 2 Ob 120/00m und 6 Ob 260/03h). Dieser Standpunkt deckt sich mit der in der Judikatur vertretenen Auffassung zur sachlichen Inkongruenz derartiger Sozialleistungen, was ein Indiz für die Verneinung einer Vorteilsanrechnung darstellen kann (vgl Pardey in Geigel, Haftpflichtprozess24, Kapitel 9 Rz 26 f).Nach der langjährigen ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes sind die Notstandshilfe und vergleichbare Leistungen nicht auf den vom Schädiger zu ersetzenden Verdienstentgang anzurechnen (RIS-Justiz RS0031478; zuletzt 2 Ob 120/00m und 6 Ob 260/03h). Dieser Standpunkt deckt sich mit der in der Judikatur vertretenen Auffassung zur sachlichen Inkongruenz derartiger Sozialleistungen, was ein Indiz für die Verneinung einer Vorteilsanrechnung darstellen kann vergleiche Pardey in Geigel, Haftpflichtprozess24, Kapitel 9 Rz 26 f).
In diesem Sinn verneint die bereits mehrfach zitierte Entscheidung SZ 67/135 (mit Nachweisen auch zur deutschen Rechtslage) bei Ausschluss einer Legalzession anders als noch die Entscheidung 2 Ob 283/64 = RIS-Justiz RS0104093 ganz generell einen Vorteilsausgleich, weil die Sozialversicherung eben nicht den Schädiger, sondern den versicherten Geschädigten begünstigen soll. Bei der Frage der Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes kommt daher der bereits bei der sachlichen Kongruenz behandelte Zweck dieser Sozialleistung ins Spiel. Die Abgeltung der Betreuungsleistungen eines Elternteiles, der aufgrund der Unfallsfolgen nicht bereits nach der Karenzzeit in den Beruf zurückkehrt, kann keinesfalls den Zweck verfolgen, den Schädiger zu entlasten. Fehlen die Voraussetzungen für die Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes, so kann die unterlassene Antragstellung keine Verletzung einer Schadensminderungspflicht darstellen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich jedenfalls eine Überprüfung, ob die Rechtsauffassung der bezugsberechtigten Klägerin, durch den Zuspruch einer Schadenersatzrente wäre die jährliche Zuverdienstgrenze von EUR
14.600 (§ 2 Abs 1 Z 3 KBGG) überschritten worden, richtig bzw vertretbar war und keine schuldhafte Verletzung einer Schadensminderungspflicht bedeutete.14.600 (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG) überschritten worden, richtig bzw vertretbar war und keine schuldhafte Verletzung einer Schadensminderungspflicht bedeutete.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.