Rechtssatz RS0122114
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122114
Entscheidungsdatum
26.04.2007
Rechtssatz
Zwischen Kinderbetreuungsgeld, das an den Bezug der Familienbeihilfe anknüpft (§ 2 Abs 1 Z 1 KBGG) und in erster Linie die Betreuungsleistung der Eltern bzw die mit einer außerhäuslichen Betreuung von Kindern verbundene finanzielle Belastung teilweise abgelten soll, und Verdienstentgang fehlt die für eine Legalzession erforderliche sachliche Kongruenz. Das die Betreuungsleistungen eines Elternteiles, der aufgrund der Unfallsfolgen nicht bereits nach der Karenzzeit in den Beruf zurückkehrt, abgeltende Kinderbetreuungsgeld verfolgt keinesfalls den Zweck, den Schädiger zu entlasten und ist daher nicht auf den vom Schädiger zu ersetzenden Verdienstentgang anzurechnen. Demnach stellt eine unterlassene Antragstellung bezüglich dieser Sozialleistung auch keine Verletzung einer Schadensminderungspflicht des Geschädigten dar.Zwischen Kinderbetreuungsgeld, das an den Bezug der Familienbeihilfe anknüpft (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG) und in erster Linie die Betreuungsleistung der Eltern bzw die mit einer außerhäuslichen Betreuung von Kindern verbundene finanzielle Belastung teilweise abgelten soll, und Verdienstentgang fehlt die für eine Legalzession erforderliche sachliche Kongruenz. Das die Betreuungsleistungen eines Elternteiles, der aufgrund der Unfallsfolgen nicht bereits nach der Karenzzeit in den Beruf zurückkehrt, abgeltende Kinderbetreuungsgeld verfolgt keinesfalls den Zweck, den Schädiger zu entlasten und ist daher nicht auf den vom Schädiger zu ersetzenden Verdienstentgang anzurechnen. Demnach stellt eine unterlassene Antragstellung bezüglich dieser Sozialleistung auch keine Verletzung einer Schadensminderungspflicht des Geschädigten dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122114
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20070426_OGH0002_0020OB00059_07A0000_002