Das Berufungsgericht hat - über die erstinstanzliche abweisliche Erledigung hinaus - das Begehren der Klägerin auf Ersatz ihres durch den Unfall vom 16.8.1972 ausgelösten Verdienstentgangs im Teilbetrag von S 90.478,21 deshalb abgewiesen, weil es - dem Standpunkt der beklagten Partei folgend - in diesem Umfang Verjährung annahm.
Dem nach Erschöpfung des Instanzenzugs in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27.Februar 1976 zufolge hat der beklagte Rechtsträger der Klägerin für alle künftigen Nachteile aus dem vorher erwähnten Unfall einzustehen. Mit der am 23.April 1987 eingebrachten Klage begehrte diese für die Zeit ab 1.Jänner 1983 bis 31.Dezember 1986 Ersatz des konkreten Verdienstentgangs in Form von auf die einzelnen Jahre entfallenden, in französischer Währung ausgedrückten Beträgen, die sie addierte, nach einem bestimmten Tageskurs in einen Schillingbetrag umrechnete und so - neben einem im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu prüfenden Schmerzengeld - zum Gegenstand ihres Klagebegehrens machte. Zutreffend verweist das Gericht zweiter Instanz darauf, daß bei Verdienstentgang wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit - wie bei der Klägerin - grundsätzlich eine Rente gebührt; nur in Ausnahmsfällen kann der Geschädigte - aus wichtigen, von ihm darzutuenden Gründen - eine Pauschalabfindung verlangen (ZVR 1990/121 mwN). Dazu hat die Klägerin nichts vorgebracht; auch die Tatsache, daß sie den jahresweise berechneten Verdienstentgang zusammenzählte, ändert nichts daran, daß der in der Klage geltend gemachte Verdienstentgangsanspruch nicht als Kapitalabfindung, sondern als Rentenanspruch zu beurteilen ist. Daß sie mit dem klageweise geltend gemachten Betrag keine Abfindung in Kapital forderte, ergibt sich übrigens mit aller Deutlichkeit auch daraus, daß sie den Verdienstentgang auch für die bei Schluß der Verhandlung erster Instanz verstrichenen Folgejahre in gleicher Weise im Wege der Klagserweiterung geltend machte.
Nach ständiger Rechtsprechung sind alle nach einem Feststellungsurteil verfallenden Renten auch dann, wenn es - wie hier - die Verpflichtung zum Ersatz solcher künftig fällig werdender Renten in sich schließt, der im § 1480 ABGB statuierten - und nicht, wie das aber in der Revision geschieht, mit der im § 1489 erster Satz ABGB bzw § 6 Abs 1 AHG vorgesehenen schadenersatzrechtlichen Verjährung zu vermengenden - dreijährigen Verjährung unterworfen (ZVR 1990/121; SZ 43/222 uva; Schubert in Rummel, ABGB2 § 1489 Rz 7; Klang in Klang2 V, 609; Ehrenzweig2 I/1 § 131). Das bedeutet im vorliegenden Fall, daß jene Verdienstentgangsansprüche der Klägerin, die früher als drei Jahre vor der am 23.April 1987 erfolgten Klagseinbringung fällig wurden, verjährt sind.Nach ständiger Rechtsprechung sind alle nach einem Feststellungsurteil verfallenden Renten auch dann, wenn es - wie hier - die Verpflichtung zum Ersatz solcher künftig fällig werdender Renten in sich schließt, der im Paragraph 1480, ABGB statuierten - und nicht, wie das aber in der Revision geschieht, mit der im Paragraph 1489, erster Satz ABGB bzw Paragraph 6, Absatz eins, AHG vorgesehenen schadenersatzrechtlichen Verjährung zu vermengenden - dreijährigen Verjährung unterworfen (ZVR 1990/121; SZ 43/222 uva; Schubert in Rummel, ABGB2 Paragraph 1489, Rz 7; Klang in Klang2 römisch fünf, 609; Ehrenzweig2 I/1 Paragraph 131,). Das bedeutet im vorliegenden Fall, daß jene Verdienstentgangsansprüche der Klägerin, die früher als drei Jahre vor der am 23.April 1987 erfolgten Klagseinbringung fällig wurden, verjährt sind.
Nun hat das Erstgericht - vom Berufungsgericht infolge der Beweisrüge der beklagten Partei bloß verdeutlicht (ON 99, S. 12) - festgestellt, die Parteien hätten vereinbart, daß der jährliche Verdienstentgang jeweils „ein Jahr im nachhinein“ auszuzahlen sei (Ersturteil, S. 7). Diese Vereinbarung kann wohl nur so verstanden werden, daß die Klägerin - aus welchen Gründen immer - den Verdienstentgang jeweils erst zum Jahreswechsel im nachhinein einzufordern berechtigt sein sollte. Da damit für die Zukunft eine allgemeine Regelung getroffen wurde, muß darin auch eine die Fälligkeit hinausschiebende Abmachung zwischen den Streitteilen erblickt werden, sodaß die dreijährige Verjährungsfrist des im abgelaufenen Jahr entstandenen Anspruchs auf Verdienstentgang erst mit dem darauf folgenden Jahreswechsel in Gang gesetzt wird.
Daraus folgt aber, daß lediglich der Anspruch auf Ersatz des 1983 entstandenen Verdienstentgangs bei Einbringung der Klage bereits verjährt war, nicht indessen auch der erst zum Jahreswechsel 1984/85 fällig gewordene Anspruch für das Jahr 1984. Von dem bereits mit der Klage geltend gemachten Verdienstentgangsanspruch der Klägerin, dessen Berechtigung nicht schon das Erstgericht verneint hatte, sondern den erst das Gericht zweiter Instanz wegen Verjährung als nicht berechtigt erkannte (S 9.713,31), entfällt auf das Jahr 1983 aber lediglich ein Betrag von S 774,56 (Berufungsurteil S. 18), in dessen - nicht bekämpfter - Höhe es bei der Klagsabweisung zu bleiben hat.
Vollends berechtigt sind die Revisionsausführungen, soweit sie sich gegen die Abweisung eines Teils (S 72.188,60) jenes Verdienstentgangsteilbegehrens (S 110.323,49) wenden, um das die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren um den Verdienstentgang für die Jahre 1987 und 1988 mit vorbereitendem Schriftsatz erweiterte, der am 29.Dezember 1989 beim Erstgericht einlangte. Da der Schriftsatz angesichts der Nichtigerklärung des Verfahrens wegen vorschriftswidriger Besetzung des Prozeßgerichts durch das Gericht zweiter Instanz erst am 11.April 1991 wirksam vorgetragen worden sei, verneinte das Berufungsgericht dessen gehörige Fortsetzung im Sinne des § 1497 ABGB zumal deshalb, weil die Fortsetzung des Verfahrens trotz des Nichtkeitsgrunds auch der Klägerin als Verschulden zugerechnet werden müsse und zwischen dem Einlangen des Schriftsatzes und dessen wirksamen Vortrag ein Zeitraum von mehr als 1 1/4 Jahren verstrichen sei. Dieser Auffassung kann indessen nicht beigetreten werden:Vollends berechtigt sind die Revisionsausführungen, soweit sie sich gegen die Abweisung eines Teils (S 72.188,60) jenes Verdienstentgangsteilbegehrens (S 110.323,49) wenden, um das die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren um den Verdienstentgang für die Jahre 1987 und 1988 mit vorbereitendem Schriftsatz erweiterte, der am 29.Dezember 1989 beim Erstgericht einlangte. Da der Schriftsatz angesichts der Nichtigerklärung des Verfahrens wegen vorschriftswidriger Besetzung des Prozeßgerichts durch das Gericht zweiter Instanz erst am 11.April 1991 wirksam vorgetragen worden sei, verneinte das Berufungsgericht dessen gehörige Fortsetzung im Sinne des Paragraph 1497, ABGB zumal deshalb, weil die Fortsetzung des Verfahrens trotz des Nichtkeitsgrunds auch der Klägerin als Verschulden zugerechnet werden müsse und zwischen dem Einlangen des Schriftsatzes und dessen wirksamen Vortrag ein Zeitraum von mehr als 1 1/4 Jahren verstrichen sei. Dieser Auffassung kann indessen nicht beigetreten werden:
Zu Recht führt die Klägerin ins Treffen, daß der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz vom 4.Dezember 1990, mit dem das erstinstanzliche Verfahren ab der Verhandlungstagsatzung vom 7.Juli 1987 als nichtig aufgehoben wurde und der mangels eines Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht weiter bekämpft werden konnte, auf einer unrichtigen Rechtsauffassung beruhe. Das zweitinstanzliche Gericht ließ nämlich außer acht, daß sich beide Parteien bereits bei der Verhandlungstagsatzung vom 7.Juli 1987 in die mündliche Streitverhandlung eingelassen hatten, ohne die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (mit einem Einzelrichter) geltend zu machen. Gemäß dem durch Art IV Z.48 ZVN 1983 dem § 260 ZPO angefügten vierten Absatz kann dann aber nicht mehr berücksichtigt werden, daß das Gericht nicht den §§ 7 bis 8 JN entsprechend besetzt ist. Wenngleich die durch Art XXII Z.4 WGN 1989 aufgehobene Bestimmung des § 9 Abs 3 AHG (aF), nach der die Gerichtsbarkeit in Amtshaftungssachen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands durch Senate auszuüben war, auf Grund des Übergangsrechts (Art XLI Z.7 lit a) der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 auf das anhängige Verfahren noch anzuwenden war, weil die Klage noch vor dem 1.August 1989 angebracht worden war, und im § 260 Abs 4 ZPO bis zu ihrer Aufhebung nicht ausdrücklich zitiert war, sollte doch die Senatsgerichtsbarkeit schlechthin - also gleichviel, in welcher Vorschrift sie angeordnet war, - davon betroffen sein. Nach dem Materialien (RV, 669 Blg 15.GP, 53) sollte einem Verstoß gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung ebenso wie einem solchen gegen „die Besetzungsvorschriften“ kein größeres Gewicht beigemessen werden als einem Verstoß gegen die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln; überhaupt messe das Gesetz der Senatsgerichtsbarkeit vom Standpunkt des öffentlichen Interesses aus kein großes Gewicht bei. Demgemäß wurde die hier zu beurteilende Besetzungsvorschrift auch schon wenige Jahre später mit der Begründung beseitigt, es diene der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, die allgemeine erstinstanzliche Senatsgerichtsbarkeit zurückzudrängen (RV, 888 Blg 17.GP, 42, 51). Es wäre daher auch ein Wertungswiderspruch, wäre die im § 260 Abs 4 ZPO angeordnete Rügepflicht nicht auf Fälle der in Sondergesetzen angeordneten Senatsgerichtsbarkeit auszudehnen: Dagegen könnte auch nicht ins Treffen geführt werden, daß § 9 Abs 3 AHG (aF) die ausschließliche erstinstanzliche Senatsgerichtsbarkeit verfügt habe, wogegen die im § 7 JN vorgesehene Senatsgerichtsbarkeit nur unter den in § 7 a Abs 2 JN umschriebenen Voraussetzungen einzutreten habe. § 260 Abs 4 ZPO erstreckt seinen Anwendungsbereich ausdrücklich auch auf § 8 JN über die Besetzung der Oberlandesgerichte, bei denen die Gerichtsbarkeit unbestrittenermaßen ausschließlich in Senaten ausgeübt wird; gleiches gilt auch für den Obersten Gerichtshof (§ 8 Abs 3 JN iVm §§ 6 bis 8 OGHG).Zu Recht führt die Klägerin ins Treffen, daß der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz vom 4.Dezember 1990, mit dem das erstinstanzliche Verfahren ab der Verhandlungstagsatzung vom 7.Juli 1987 als nichtig aufgehoben wurde und der mangels eines Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht weiter bekämpft werden konnte, auf einer unrichtigen Rechtsauffassung beruhe. Das zweitinstanzliche Gericht ließ nämlich außer acht, daß sich beide Parteien bereits bei der Verhandlungstagsatzung vom 7.Juli 1987 in die mündliche Streitverhandlung eingelassen hatten, ohne die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (mit einem Einzelrichter) geltend zu machen. Gemäß dem durch Artikel römisch vier, Ziffer 48, ZVN 1983 dem Paragraph 260, ZPO angefügten vierten Absatz kann dann aber nicht mehr berücksichtigt werden, daß das Gericht nicht den Paragraphen 7 bis 8 JN entsprechend besetzt ist. Wenngleich die durch Artikel römisch 22 , Ziffer 4, WGN 1989 aufgehobene Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, AHG (aF), nach der die Gerichtsbarkeit in Amtshaftungssachen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands durch Senate auszuüben war, auf Grund des Übergangsrechts (Art XLI Ziffer 7, Litera a,) der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 auf das anhängige Verfahren noch anzuwenden war, weil die Klage noch vor dem 1.August 1989 angebracht worden war, und im Paragraph 260, Absatz 4, ZPO bis zu ihrer Aufhebung nicht ausdrücklich zitiert war, sollte doch die Senatsgerichtsbarkeit schlechthin - also gleichviel, in welcher Vorschrift sie angeordnet war, - davon betroffen sein. Nach dem Materialien (RV, 669 Blg 15.GP, 53) sollte einem Verstoß gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung ebenso wie einem solchen gegen „die Besetzungsvorschriften“ kein größeres Gewicht beigemessen werden als einem Verstoß gegen die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln; überhaupt messe das Gesetz der Senatsgerichtsbarkeit vom Standpunkt des öffentlichen Interesses aus kein großes Gewicht bei. Demgemäß wurde die hier zu beurteilende Besetzungsvorschrift auch schon wenige Jahre später mit der Begründung beseitigt, es diene der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, die allgemeine erstinstanzliche Senatsgerichtsbarkeit zurückzudrängen (RV, 888 Blg 17.GP, 42, 51). Es wäre daher auch ein Wertungswiderspruch, wäre die im Paragraph 260, Absatz 4, ZPO angeordnete Rügepflicht nicht auf Fälle der in Sondergesetzen angeordneten Senatsgerichtsbarkeit auszudehnen: Dagegen könnte auch nicht ins Treffen geführt werden, daß Paragraph 9, Absatz 3, AHG (aF) die ausschließliche erstinstanzliche Senatsgerichtsbarkeit verfügt habe, wogegen die im Paragraph 7, JN vorgesehene Senatsgerichtsbarkeit nur unter den in Paragraph 7, a Absatz 2, JN umschriebenen Voraussetzungen einzutreten habe. Paragraph 260, Absatz 4, ZPO erstreckt seinen Anwendungsbereich ausdrücklich auch auf Paragraph 8, JN über die Besetzung der Oberlandesgerichte, bei denen die Gerichtsbarkeit unbestrittenermaßen ausschließlich in Senaten ausgeübt wird; gleiches gilt auch für den Obersten Gerichtshof (Paragraph 8, Absatz 3, JN in Verbindung mit Paragraphen 6 bis 8 OGHG).
War daher die entgegen § 9 Abs 3 AHG (aF) vorschriftswidrige Besetzung des Erstgerichts (mit einem Einzelrichter) der in § 260 Abs 4 ZPO statuierten Rügepflicht unterworfen, hätte sie vom Gericht zweiter Instanz nicht mehr aufgegriffen werden dürfen, weil sich die Parteien bei der Verhandlungstagsatzung am 7.Juli 1987 in die mündliche Streitverhandlung eingelassen hatten, ohne den Verstoß gegen die Besetzungsvorschrift geltend zu machen. Da die Klägerin die unzulässige Berücksichtigung der vorschriftswidrigen Besetzung in der Revision geltend machte und dazu auch berechtigt war, zumal ihr der Zugang zum Obersten Gerichtshof mangels Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses an das Höchstgericht verwehrt war, ist bei der Frage, ob sie die Klage im Umfang des mit dem Schriftsatz vom 29.Dezember 1989 erweiterten Begehrens im Sinne des § 1497 ABGB gehörig fortsetzte, davon auszugehen, daß dieser Schriftsatz bei der Verhandlungstagsatzung am 26.März 1990 (ON 54, S. 9 - dort statt ON 52 unrichtig mit ON 72 zitiert) wirksam vorgetragen wurde. Von einer Verjährung (eines Teils) des Verdienstentgangsanspruchs für die Jahre 1987 und 1988 kann daher keine Rede sein.War daher die entgegen Paragraph 9, Absatz 3, AHG (aF) vorschriftswidrige Besetzung des Erstgerichts (mit einem Einzelrichter) der in Paragraph 260, Absatz 4, ZPO statuierten Rügepflicht unterworfen, hätte sie vom Gericht zweiter Instanz nicht mehr aufgegriffen werden dürfen, weil sich die Parteien bei der Verhandlungstagsatzung am 7.Juli 1987 in die mündliche Streitverhandlung eingelassen hatten, ohne den Verstoß gegen die Besetzungsvorschrift geltend zu machen. Da die Klägerin die unzulässige Berücksichtigung der vorschriftswidrigen Besetzung in der Revision geltend machte und dazu auch berechtigt war, zumal ihr der Zugang zum Obersten Gerichtshof mangels Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses an das Höchstgericht verwehrt war, ist bei der Frage, ob sie die Klage im Umfang des mit dem Schriftsatz vom 29.Dezember 1989 erweiterten Begehrens im Sinne des Paragraph 1497, ABGB gehörig fortsetzte, davon auszugehen, daß dieser Schriftsatz bei der Verhandlungstagsatzung am 26.März 1990 (ON 54, S. 9 - dort statt ON 52 unrichtig mit ON 72 zitiert) wirksam vorgetragen wurde. Von einer Verjährung (eines Teils) des Verdienstentgangsanspruchs für die Jahre 1987 und 1988 kann daher keine Rede sein.
Das Ergebnis wäre übrigens nicht anders, hätte das Gericht zweiter Instanz die vorschriftswidrige Besetzung zu Recht berücksichtigt. Da der Schriftsatz an das Erstgericht als solches und nicht an einen bestimmten Spruchkörper gerichtet und zu richten war, war er von der vorschriftswidrigen Besetzung nicht betroffen (vgl Fasching, LB2 Rz 1796); er wäre dann jedenfalls bei der Verhandlungstagsatzung am 11.April 1991 mit der Rechtsfolge wirksam vorgetragen worden, daß die Unterbrechungswirkung auf den Zeitpunkt der Klagserweiterung - die mit dem Einlangen des Schriftsatzes bei Gericht erfolgt - zurückwirkte (RdW 1994, 208). Von einer nicht gehörigen Fortsetzung der Klage als einer ungewöhnlichen Untätigkeit der Klägerin (vgl Schubert in Rummel aaO § 1497 Rz 10 mwN) könnte keine Rede sein, weil sie darauf vertrauen durfte, daß das Erstgericht in Entsprechung des § 479 Abs 1 erster Satz ZPO von Amts wegen eine Verhandlungstagsatzung anberaumen werde. Auch ein Verschulden der Klägerin an der Fortsetzung des Verfahrens trotz eines Nichtigkeitsgrundes müßte jedenfalls schon deshalb verneint werden, weil die Meinung, daß das Verfahren mangels einer entsprechenden Rüge vom Einzelrichter fortzusetzen sei, angesichts der Erwägungen zu § 260 Abs 4 ZPO zumindest auf vertretbarer Rechtsansicht beruhte.Das Ergebnis wäre übrigens nicht anders, hätte das Gericht zweiter Instanz die vorschriftswidrige Besetzung zu Recht berücksichtigt. Da der Schriftsatz an das Erstgericht als solches und nicht an einen bestimmten Spruchkörper gerichtet und zu richten war, war er von der vorschriftswidrigen Besetzung nicht betroffen vergleiche Fasching, LB2 Rz 1796); er wäre dann jedenfalls bei der Verhandlungstagsatzung am 11.April 1991 mit der Rechtsfolge wirksam vorgetragen worden, daß die Unterbrechungswirkung auf den Zeitpunkt der Klagserweiterung - die mit dem Einlangen des Schriftsatzes bei Gericht erfolgt - zurückwirkte (RdW 1994, 208). Von einer nicht gehörigen Fortsetzung der Klage als einer ungewöhnlichen Untätigkeit der Klägerin vergleiche Schubert in Rummel aaO Paragraph 1497, Rz 10 mwN) könnte keine Rede sein, weil sie darauf vertrauen durfte, daß das Erstgericht in Entsprechung des Paragraph 479, Absatz eins, erster Satz ZPO von Amts wegen eine Verhandlungstagsatzung anberaumen werde. Auch ein Verschulden der Klägerin an der Fortsetzung des Verfahrens trotz eines Nichtigkeitsgrundes müßte jedenfalls schon deshalb verneint werden, weil die Meinung, daß das Verfahren mangels einer entsprechenden Rüge vom Einzelrichter fortzusetzen sei, angesichts der Erwägungen zu Paragraph 260, Absatz 4, ZPO zumindest auf vertretbarer Rechtsansicht beruhte.
Schließlich war aber auch das Begehren auf Ersatz des Verdienstentgangs für die Zeit vom 1.Jänner bis 1.April 1989 (S 8.576,30) entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verjährt. Wenngleich die Klägerin ihr Begehren in diesem Umfang (ebenso wie für das restliche Jahr 1989 und das Jahr 1990) erst bei der Verhandlungstagsatzung am 2.April 1992 erweiterte, waren doch diese Ansprüche aus den Erwägungen, die schon zu den unmittelbar mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen angestellt wurden, jeweils erst zum Jahresende fällig geworden, sodaß die Verjährungsfrist für den auf das Jahr 1989 entfallenden Anspruch erst am 1.Jänner 1990 in Gang gesetzt wurde und daher bei der am 2.April 1992 erklärten Klagserweiterung noch nicht abgelaufen war.
Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, daß von den nicht schon vom Erstgericht abgewiesenen Verdienstentgangsansprüchen lediglich der auf das Jahr 1983 entfallende, noch offene Betrag von S 774,56 vom Verjährungseinwand der beklagten Partei wirksam getroffen wird; nur in diesem Umfang hat es bei der erst vom Berufungsgericht ausgesprochenen Klagsabweisung zu verbleiben, wogegen sich das weitere revisionsverfangene Verdienstentgangsbegehren (S 89.703,65 s.A.) - wie in den Erwägungen zum Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß noch weiter zu erörtern sein wird - ebenso wie das von diesem Beschluß betroffene Teilbegehren der Klägerin als berechtigt erweist.
B) Zum Rekurs:
Über Einwendung durch die beklagte Partei hob das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil in dem Umfang auf, als es das Verdienstentgangsbegehren nicht als verjährt beurteilte: Die klagende Partei habe - so das Erstgericht in seinen Feststellungen - von der „Krankenkasse“ 1986 eine Zahlung von FF 18.397 erhalten und „des weiteren FF 15.000“ „kassiert“, „sonst“ aber keine Anträge an die „Sozialversicherungsanstalt in Frankreich“ gestellt, um allfällige kongruente Leistungen zu erhalten (EU, S. 8). Daraus folge, daß die Klägerin ihrer Schadenminderungspflicht soweit nicht entsprochen hätte, als ihr bei entsprechender Antragstellung vom zuständigen Sozialversicherungsträger in Frankreich zur Vermeidung bzw. Verringerung der Unfallsfolgen zeitlich und sachlich kongruente Leistungen gewährt worden wären. Dieser Auffassung kann indessen nicht beigetreten werden:
Vorweg ist in internationalprivatrechtlicher Hinsicht festzuhalten, daß alle Fragen der Amtshaftung der beklagten Partei nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, gleichviel ob man nun - wie die Rechtsprechung (SZ 55/17) und ein Teil der Lehre (Schurig in JBl 1983, 234) - für den Umfang der Schadenersatzverpflichtung das Deliktstatut für bestimmend erklärt, soweit nicht eine stärkere Beziehung aller Beteiligten zum österreichischen Recht besteht, oder, wie ein Teil der Lehre (Schlemmer in ZVR 1986, 97; Vrba-Zechner, AHR 23 f; Schwimann in Rummel2 § 48 IPRG Rz 7a), dafür plädiert, daß die Amtshaftung österreichischer Rechtsträger ausschließlich dem Amtshaftungsgesetz unterliege: Da sich der Unfall, als dessen Folge die Klägerin Amtshaftungsansprüche geltend macht, im österreichischen Bundesgebiet ereignet hat, muß auf diese Kontroverse nicht weiter eingegangen werden. Damit sind auch alle Fragen nach einem allfälligen Mitverschulden der Klägerin und dessen Bedeutung nach österreichischem Recht zu beurteilen (vgl Schwimann aaO Rz 6), und somit auch die Fragen, ob und inwieweit sich die Klägerin die Verletzung der sie treffenden Schadenminderungspflicht als Mitverschulden zurechnen lassen muß bzw ob sie dadurch, daß sie - abgesehen von den festgestellten Leistungen - beim zuständigen französischen Sozialversicherungsträger keine Anträge gestellt hatte, gegen diese Verpflichtung verstoßen hat. Lediglich die sich darauf beziehenden Vorfragen - vor allem, ob die Klägerin bei entsprechender Antragstellung (weitere) Sozialversicherungsleistungen hätte erwirken können - wären nach französischem Recht zu beurteilen (vgl Schwimann aaO Rz 6d).Vorweg ist in internationalprivatrechtlicher Hinsicht festzuhalten, daß alle Fragen der Amtshaftung der beklagten Partei nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, gleichviel ob man nun - wie die Rechtsprechung (SZ 55/17) und ein Teil der Lehre (Schurig in JBl 1983, 234) - für den Umfang der Schadenersatzverpflichtung das Deliktstatut für bestimmend erklärt, soweit nicht eine stärkere Beziehung aller Beteiligten zum österreichischen Recht besteht, oder, wie ein Teil der Lehre (Schlemmer in ZVR 1986, 97; Vrba-Zechner, AHR 23 f; Schwimann in Rummel2 Paragraph 48, IPRG Rz 7a), dafür plädiert, daß die Amtshaftung österreichischer Rechtsträger ausschließlich dem Amtshaftungsgesetz unterliege: Da sich der Unfall, als dessen Folge die Klägerin Amtshaftungsansprüche geltend macht, im österreichischen Bundesgebiet ereignet hat, muß auf diese Kontroverse nicht weiter eingegangen werden. Damit sind auch alle Fragen nach einem allfälligen Mitverschulden der Klägerin und dessen Bedeutung nach österreichischem Recht zu beurteilen vergleiche Schwimann aaO Rz 6), und somit auch die Fragen, ob und inwieweit sich die Klägerin die Verletzung der sie treffenden Schadenminderungspflicht als Mitverschulden zurechnen lassen muß bzw ob sie dadurch, daß sie - abgesehen von den festgestellten Leistungen - beim zuständigen französischen Sozialversicherungsträger keine Anträge gestellt hatte, gegen diese Verpflichtung verstoßen hat. Lediglich die sich darauf beziehenden Vorfragen - vor allem, ob die Klägerin bei entsprechender Antragstellung (weitere) Sozialversicherungsleistungen hätte erwirken können - wären nach französischem Recht zu beurteilen vergleiche Schwimann aaO Rz 6d).
Der Lösung dieser Vorfragen bedarf es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes indessen nicht, weil schon die von der beklagten Partei behauptete Verletzung der Schadenminderungspflicht zu verneinen ist. Bei Beurteilung der Frage, ob die Beklagte durch die unterlassene Inanspruchnahme von Sozial- bzw Sozialversicherungsleistungen ihre aus § 1304 ABGB abgeleitete Pflicht als Geschädigte, den Schaden möglichst gering zu halten, verletzt hat, ist - je nachdem, ob das französische Sozialversicherungsrecht eine notwendige bzw gesetzliche Zession der kongruenten Schadenersatzansprüche des Versicherten vorsieht - wohl zwei Varianten zu unterscheiden:Der Lösung dieser Vorfragen bedarf es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes indessen nicht, weil schon die von der beklagten Partei behauptete Verletzung der Schadenminderungspflicht zu verneinen ist. Bei Beurteilung der Frage, ob die Beklagte durch die unterlassene Inanspruchnahme von Sozial- bzw Sozialversicherungsleistungen ihre aus Paragraph 1304, ABGB abgeleitete Pflicht als Geschädigte, den Schaden möglichst gering zu halten, verletzt hat, ist - je nachdem, ob das französische Sozialversicherungsrecht eine notwendige bzw gesetzliche Zession der kongruenten Schadenersatzansprüche des Versicherten vorsieht - wohl zwei Varianten zu unterscheiden:
Bestand eine nur nicht in Anspruch genommene Leistungspflicht des französischen Sozialversicherungsträgers, ohne daß im französischen Recht für den Fall von Ansprüchen gegen den Sozialversicherungsträger bzw dessen Leistungen die notwendige oder gesetzliche Zession vorgesehen ist, wäre doch grundsätzlich kein Vorteilsausgleich gerechtfertigt, weil durch die Sozialversicherung nicht der Schädiger, sondern der versicherte Geschädigte begünstigt werden soll (Reischauer in Rummel aaO § 1304 Rz 42 bzw § 1312 Rz 13; bei vergleichbarer Rechtslage auch BGH in FamRZ 1992, 41, 42; Palandt-Heinrichs, BGB53 Vorbem v. § 249 Rz 134; Grunsky in MünchK2 vor § 249 Rz 105). Demgemäß wird in der Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten, daß der Geschädigte, nimmt er nicht seine Kaskoversicherung in Anspruch, grundsätzlich - abgesehen von Kreditkosten - die Schadenminderungspflicht dem Schädiger gegenüber nicht verletzt (VersR 1979, 289 uva).Bestand eine nur nicht in Anspruch genommene Leistungspflicht des französischen Sozialversicherungsträgers, ohne daß im französischen Recht für den Fall von Ansprüchen gegen den Sozialversicherungsträger bzw dessen Leistungen die notwendige oder gesetzliche Zession vorgesehen ist, wäre doch grundsätzlich kein Vorteilsausgleich gerechtfertigt, weil durch die Sozialversicherung nicht der Schädiger, sondern der versicherte Geschädigte begünstigt werden soll (Reischauer in Rummel aaO Paragraph 1304, Rz 42 bzw Paragraph 1312, Rz 13; bei vergleichbarer Rechtslage auch BGH in FamRZ 1992, 41, 42; Palandt-Heinrichs, BGB53 Vorbem v. Paragraph 249, Rz 134; Grunsky in MünchK2 vor Paragraph 249, Rz 105). Demgemäß wird in der Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten, daß der Geschädigte, nimmt er nicht seine Kaskoversicherung in Anspruch, grundsätzlich - abgesehen von Kreditkosten - die Schadenminderungspflicht dem Schädiger gegenüber nicht verletzt (VersR 1979, 289 uva).
Geht dagegen bei Entstehung der Leistungspflicht bzw bei Erbringung von Leistungen durch den Sozialversicherungsträger die Rechtszuständigkeit bezüglich der Ersatzansprüche auf diesen über, so stellt sich, da dieser Anspruch in voller Höhe aufrecht bestehen bleibt und nur - ganz oder teilweise - auf den Sozialversicherungsträger übergeht, damit weder die Frage der Schadenminderungspflicht noch die der Vorteilsanrechnung (Reischauer aaO).
Nach beiden hier in Betracht kommenden Varianten kann sich die beklagte Partei somit wegen allfälliger nicht in Anspruch genommener Sozialversicherungsleistungen mit Erfolg weder auf Vorteilsausgleichung zu ihren Gunsten (§ 1312 ABGB) noch auf Verletzung der Schadenminderungspflicht durch die Klägerin (§ 1304 ABGB) berufen. Soweit die vom Berufungsgericht zur Dartuung seiner Auffassung ins Treffen geführte Entscheidung EvBl 1965/163 = ZVR 1965/166 zu gegenteiligen Schlußfolgerungen gelangt, kann die darin zum Ausdruck gebrachte Ansicht deshalb nicht geteilt werden.Nach beiden hier in Betracht kommenden Varianten kann sich die beklagte Partei somit wegen allfälliger nicht in Anspruch genommener Sozialversicherungsleistungen mit Erfolg weder auf Vorteilsausgleichung zu ihren Gunsten (Paragraph 1312, ABGB) noch auf Verletzung der Schadenminderungspflicht durch die Klägerin (Paragraph 1304, ABGB) berufen. Soweit die vom Berufungsgericht zur Dartuung seiner Auffassung ins Treffen geführte Entscheidung EvBl 1965/163 = ZVR 1965/166 zu gegenteiligen Schlußfolgerungen gelangt, kann die darin zum Ausdruck gebrachte Ansicht deshalb nicht geteilt werden.
Mangels Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht durch die Klägerin erübrigt sich die vom Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht aufgetragene Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage dahin, daß es festzustellen habe, ob der Klägerin bei entsprechender Antragstellung vom zuständigen französischen Sozialversicherungsträger weitere sachlich und zeitlich kongruente Leistungen zuteil geworden wären: Die Rechtssache ist vielmehr bereits zur Gänze spruchreif; abgesehen von dem auf das Jahr 1983 entfallenden Verdienstentgangsbegehren von S 774,56 s.A. ist somit das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1 und 2 und § 50 ZPO. Da auch das erstgerichtliche Urteil - wenn auch nur in ganz geringfügigem Umfang - abgeändert wurde, hat der Oberste Gerichtshof die Kosten für das Verfahren aller drei Instanzen neu festzusetzen. Im erstinstanzlichen Verfahren ist, wird berücksichtigt, daß die Klägerin vor ihrer Klagserweiterung mit etwas weniger und danach mit etwas mehr als zwei Drittel ihrer Ansprüche durchgedrungen ist, eine Kostenteilung dahin, daß ihr die beklagte Partei für diesen Verfahrensabschnitt ein Drittel ihrer richtig verzeichneten Kosten zu ersetzen hat, gerechtfertigt. Dabei wird auch darauf Bedacht genommen, daß ihr das abgewiesene Teilschmerzengeldbegehren nicht zur Last fallen kann (§ 43 Abs 2 ZPO) und der Verfahrensabschnitt, den das Gericht zweiter Instanz unzutreffenderweise für nichtig erklärt hat, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Im Rechtsmittelverfahren ist die Klägerin dagegen - abgesehen von einem ganz geringfügigen Teilverdienstentgangsbegehren - zur Gänze erfolgreich gewesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins und 2 und Paragraph 50, ZPO. Da auch das erstgerichtliche Urteil - wenn auch nur in ganz geringfügigem Umfang - abgeändert wurde, hat der Oberste Gerichtshof die Kosten für das Verfahren aller drei Instanzen neu festzusetzen. Im erstinstanzlichen Verfahren ist, wird berücksichtigt, daß die Klägerin vor ihrer Klagserweiterung mit etwas weniger und danach mit etwas mehr als zwei Drittel ihrer Ansprüche durchgedrungen ist, eine Kostenteilung dahin, daß ihr die beklagte Partei für diesen Verfahrensabschnitt ein Drittel ihrer richtig verzeichneten Kosten zu ersetzen hat, gerechtfertigt. Dabei wird auch darauf Bedacht genommen, daß ihr das abgewiesene Teilschmerzengeldbegehren nicht zur Last fallen kann (Paragraph 43, Absatz 2, ZPO) und der Verfahrensabschnitt, den das Gericht zweiter Instanz unzutreffenderweise für nichtig erklärt hat, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Im Rechtsmittelverfahren ist die Klägerin dagegen - abgesehen von einem ganz geringfügigen Teilverdienstentgangsbegehren - zur Gänze erfolgreich gewesen.