Rechtssatz RS0034759
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034759
Entscheidungsdatum
20.02.2024
Rechtssatz
Die Klagsausdehnung mittels Schriftsatzes ist auch nach Streitanhängigkeit zulässig und unterbricht mit dem Einlangen bei Gericht die Verjährung. Die Endgültigkeit der Unterbrechungswirkung ist allerdings vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 Abs 2 und 3 ZPO sowie von jenen Umständen abhängig, die auch für die Klage gelten; dazu gehört der spätere Vortrag in der mündlichen Streitverhandlung.Die Klagsausdehnung mittels Schriftsatzes ist auch nach Streitanhängigkeit zulässig und unterbricht mit dem Einlangen bei Gericht die Verjährung. Die Endgültigkeit der Unterbrechungswirkung ist allerdings vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 235, Absatz 2 und 3 ZPO sowie von jenen Umständen abhängig, die auch für die Klage gelten; dazu gehört der spätere Vortrag in der mündlichen Streitverhandlung.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 707/88
Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 20.04.1989 7 Ob 707/88
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 62/69 = EvBl 1989/136 S 530 = AnwBl 1990,50 = JBl 1989,516 = RdW 1989,224
- 6 Ob 724/88
Entscheidungstext OGH 15.06.1989 6 Ob 724/88
- 9 ObS 23/92
Entscheidungstext OGH 10.02.1993 9 ObS 23/92
nur: Die Klagsausdehnung mittels Schriftsatzes ist auch nach Streitanhängigkeit zulässig und unterbricht mit dem Einlangen bei Gericht die Verjährung. (T1)
- 3 Ob 549/93
Entscheidungstext OGH 24.11.1993 3 Ob 549/93
Auch; Beisatz: Die nachfolgende Zulassung einer Klagsänderung wirkt auf den Zeitpunkt der Änderung zurück. (T2)
- 1 Ob 22/94
Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 22/94
Auch; Veröff: SZ 67/135
- 1 Ob 17/01h
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 17/01h
Auch; Beisatz: Die Unterbrechung der Verjährung ist vom Vortrag des Schriftsatzes in der Streitverhandlung abhängig. (T3)
- 1 Ob 45/03d
Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 45/03d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO. (T4)
- 7 Ob 6/04i
Entscheidungstext OGH 06.07.2004 7 Ob 6/04i
Auch; Beisatz: Hier: Klageeinschränkung (anders als bei Klagsrücknahme). (T5)
- 2 Ob 108/05d
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 2 Ob 108/05d
- 6 Ob 50/10m
Entscheidungstext OGH 15.04.2010 6 Ob 50/10m
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Ebenso wie dann, wenn die Auflösungserklärung bereits in der Räumungsklage abgegeben wird, die Auflösung des Bestandverhältnisses mit der Zustellung der Klage eintritt gilt gleiches auch für eine später vorgenommene Klagsausdehnung, geht es doch hier lediglich um die materiellen Wirkungen der Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB, nicht hingegen um die Frage, ob derartiges bloß schriftliches Vorbringen im Hinblick auf den Mündlichkeitsgrundsatz des § 176 ZPO im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt werden kann. (T6)
- 3 Ob 137/10h
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 137/10h
Auch; Beis wie T3
- 2 Ob 143/10h
Entscheidungstext OGH 14.07.2011 2 Ob 143/10h
Auch
- 2 Ob 61/11a
Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 61/11a
Gegenteilig Beis wie T5; Veröff: SZ 2011/115
- 1 Ob 166/12m
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 166/12m
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Ebenso wie dann, wenn die Auflösungserklärung bereits in der Räumungsklage abgegeben wird, die Auflösung des Bestandverhältnisses mit der Zustellung der Klage eintritt gilt gleiches auch für eine später vorgenommene Klagsausdehnung, geht es doch hier lediglich um die materiellen Wirkungen der Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB. (T7)
- 6 Ob 158/14z
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 158/14z
Vgl auch
- 2 Ob 64/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.02.2024 2 Ob 64/23k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0034759
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19890420_OGH0002_0070OB00707_8800000_001