Nach ständiger Rechtsprechung hat das Arbeitsamt bei der Beurteilung der Frage, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch gesichert ist, mit Bindungswirkung nur davon auszugehen, ob dieser Anspruch nach den Feststellungen eines darüber ergangenen Urteils seiner Art nach zu den gesicherten gehört. Die Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen, die im gerichtlichen Verfahren etwa mangels Einwendung nicht geprüft wurden, hat die Behörde aber selbst vorzunehmen (vgl. 9 Ob S 15/88 = SZ 62/16 = RdW 1989, 310; 9 Ob S 17/91; 9 Ob S 3/92 ua). Dieser vorerst für die Fälle des § 1 Abs 3 IESG entwickelte Grundsatz gilt aber auch dann, wenn ein für die Qualifikation eines Anspruches als gesicherter Anspruch im Sinne des IESG maßgeblicher Umstand im gerichtlichen Verfahren ungeprüft blieb, da kein diesbezüglicher Einwand erhoben wurde und keine amtswegige Wahrnehmung erfolgen konnte (9 Ob S 11/91; 9 Ob S 12/91; 9 Ob S 17/91, 9 Ob S 3/92 ua). Das Arbeitsamt hat demnach nicht nur von Amts wegen zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch im Sinne des § 1 Abs 3 IESG ausgeschlossen ist, sondern auch - soweit diese Frage im gerichtlichen Verfahren ungeprüft blieb -, ob überhaupt ein gesicherter Anspruch vorliegt.Nach ständiger Rechtsprechung hat das Arbeitsamt bei der Beurteilung der Frage, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch gesichert ist, mit Bindungswirkung nur davon auszugehen, ob dieser Anspruch nach den Feststellungen eines darüber ergangenen Urteils seiner Art nach zu den gesicherten gehört. Die Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen, die im gerichtlichen Verfahren etwa mangels Einwendung nicht geprüft wurden, hat die Behörde aber selbst vorzunehmen vergleiche 9 Ob S 15/88 = SZ 62/16 = RdW 1989, 310; 9 Ob S 17/91; 9 Ob S 3/92 ua). Dieser vorerst für die Fälle des Paragraph eins, Absatz 3, IESG entwickelte Grundsatz gilt aber auch dann, wenn ein für die Qualifikation eines Anspruches als gesicherter Anspruch im Sinne des IESG maßgeblicher Umstand im gerichtlichen Verfahren ungeprüft blieb, da kein diesbezüglicher Einwand erhoben wurde und keine amtswegige Wahrnehmung erfolgen konnte (9 Ob S 11/91; 9 Ob S 12/91; 9 Ob S 17/91, 9 Ob S 3/92 ua). Das Arbeitsamt hat demnach nicht nur von Amts wegen zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, IESG ausgeschlossen ist, sondern auch - soweit diese Frage im gerichtlichen Verfahren ungeprüft blieb -, ob überhaupt ein gesicherter Anspruch vorliegt.
Gemäß § 1 Abs 2 IESG sind nämlich nur aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene (Abs 3) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gesichert. Soweit das Gesetz das aufrechte Bestehen (oder Nichtbestehen) des Anspruches der Verjährung gegenüberstellt, nimmt es darauf Bezug, daß der Anspruch auch nicht verfallen sein darf (vgl. Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2, 73 ff). Ersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen vorzeitigen Austritts unterliegen gemäß § 1162 d ABGB und § 34 AngG grundsätzlich einer Präklusivfrist (Verfallsfrist) von sechs Monaten. Diese Frist ist aber nicht von Amts wegen wahrzunehmen; sie bedarf vielmehr zu ihrer Berücksichtigung eines entsprechenden Vorbringens des beklagten Arbeitgebers (vgl Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 § 34 Erl 1 mwH; Krejci in Rummel, ABGB2 § 1162 d Rz 1 ff; Arb 10.097 ua). Da die Klägerin nach den Feststellungen der Vorinstanzen ihren vorzeitigen Austritt am 13.12.1988 erklärt hat, war ihre Forderung auch im Umfang des ausgedehnten Begehrens (Ersatzansprüche für die Zeit vom 1.3. bis 12.3.1989) gemäß § 29 Abs 2 AngG sofort fällig. Ihre Klageausdehnung am 22.9.1989 erfolgte sohin verspätet.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, IESG sind nämlich nur aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene (Absatz 3,) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gesichert. Soweit das Gesetz das aufrechte Bestehen (oder Nichtbestehen) des Anspruches der Verjährung gegenüberstellt, nimmt es darauf Bezug, daß der Anspruch auch nicht verfallen sein darf vergleiche Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2, 73 ff). Ersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen vorzeitigen Austritts unterliegen gemäß Paragraph 1162, d ABGB und Paragraph 34, AngG grundsätzlich einer Präklusivfrist (Verfallsfrist) von sechs Monaten. Diese Frist ist aber nicht von Amts wegen wahrzunehmen; sie bedarf vielmehr zu ihrer Berücksichtigung eines entsprechenden Vorbringens des beklagten Arbeitgebers vergleiche Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 Paragraph 34, Erl 1 mwH; Krejci in Rummel, ABGB2 Paragraph 1162, d Rz 1 ff; Arb 10.097 ua). Da die Klägerin nach den Feststellungen der Vorinstanzen ihren vorzeitigen Austritt am 13.12.1988 erklärt hat, war ihre Forderung auch im Umfang des ausgedehnten Begehrens (Ersatzansprüche für die Zeit vom 1.3. bis 12.3.1989) gemäß Paragraph 29, Absatz 2, AngG sofort fällig. Ihre Klageausdehnung am 22.9.1989 erfolgte sohin verspätet.
Zustellung der Klage oder der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens gegen die Beklagte hinderten die Klägerin entgegen ihrer Ansicht nicht, die für ihre Ansprüche geltende Fallfrist zu wahren. Der Klägerin blieb es nämlich unbenommen, die Klage während des Verfahrens schriftlich auszudehnen, wodurch die materiellrechtliche Präklusionsfrist bereits mit dem Einlangen des Schriftsatzes bei Gericht unterbrochen worden wäre (vgl Fasching, ZPR2 Rz 1173 und 1175; Schubert in Rummel, ABGB2 § 1497 Rz 6; SZ 62/69 = JBl 1989, 516 mwH). Hätte der Abwesenheitskurator für die Arbeitgeberin den Verfall des ausgedehnten Anspruches im gerichtlichen Verfahren eingewendet, hätte es zur Abweisung dieses Teilanspruches kommen müssen. Dies wird von der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auch nicht bezweifelt. Sie meint jedoch, daß sich eine Präklusionsfrist rechtlich nicht von einer Verjährungsfrist unterscheide (vgl Reischauer in Rummel, ABGB2 § 933 Rz 2), so daß der klagegegenständliche Teilanspruch noch während des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB als Naturalobligation aufrecht weiterbestanden habe. Damit ist aber für ihren Standpunkt nichts gewonnen. Auch wenn man nämlich für Präklusivfristen die Verjährungsregeln gelten ließe, ändert dies nichts daran, daß gemäß § 1 Abs 2 IESG auch verjährte Ansprüche nicht gesichert sind.Zustellung der Klage oder der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens gegen die Beklagte hinderten die Klägerin entgegen ihrer Ansicht nicht, die für ihre Ansprüche geltende Fallfrist zu wahren. Der Klägerin blieb es nämlich unbenommen, die Klage während des Verfahrens schriftlich auszudehnen, wodurch die materiellrechtliche Präklusionsfrist bereits mit dem Einlangen des Schriftsatzes bei Gericht unterbrochen worden wäre vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 1173 und 1175; Schubert in Rummel, ABGB2 Paragraph 1497, Rz 6; SZ 62/69 = JBl 1989, 516 mwH). Hätte der Abwesenheitskurator für die Arbeitgeberin den Verfall des ausgedehnten Anspruches im gerichtlichen Verfahren eingewendet, hätte es zur Abweisung dieses Teilanspruches kommen müssen. Dies wird von der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auch nicht bezweifelt. Sie meint jedoch, daß sich eine Präklusionsfrist rechtlich nicht von einer Verjährungsfrist unterscheide vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB2 Paragraph 933, Rz 2), so daß der klagegegenständliche Teilanspruch noch während des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB als Naturalobligation aufrecht weiterbestanden habe. Damit ist aber für ihren Standpunkt nichts gewonnen. Auch wenn man nämlich für Präklusivfristen die Verjährungsregeln gelten ließe, ändert dies nichts daran, daß gemäß Paragraph eins, Absatz 2, IESG auch verjährte Ansprüche nicht gesichert sind.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Kündigungsentschädigung gehört somit zwar seiner Art nach zu den gesicherten Ansprüche. Bei der Prüfung der Frage, ob dieser Anspruch im Sinne des § 1 Abs 2 IESG auch gesichert ist, blieb aber die beklagte Partei frei, da der für die Qualifikation des Anspruches als gesicherter Anspruch im Sinne des IESG maßgebliche Umstand des Verfalls oder der Verjährung im gerichtlichen Verfahren mangels Einwendung ungeprüft geblieben ist und bleiben mußte. Die beklagte Partei wies daher den geltend gemachten Anspruch auf Insolvenzausfallgeld zu Recht ab.Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Kündigungsentschädigung gehört somit zwar seiner Art nach zu den gesicherten Ansprüche. Bei der Prüfung der Frage, ob dieser Anspruch im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, IESG auch gesichert ist, blieb aber die beklagte Partei frei, da der für die Qualifikation des Anspruches als gesicherter Anspruch im Sinne des IESG maßgebliche Umstand des Verfalls oder der Verjährung im gerichtlichen Verfahren mangels Einwendung ungeprüft geblieben ist und bleiben mußte. Die beklagte Partei wies daher den geltend gemachten Anspruch auf Insolvenzausfallgeld zu Recht ab.
Die Kostenentscheidung ist in § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG begründet. Die Klägerin hat Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen, nicht einmal behauptet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG begründet. Die Klägerin hat Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen, nicht einmal behauptet.