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Entscheidung 6 Ob 158/14z×

Entscheidung 6 Ob 158/14z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034759 Rechtssatz 20.04.1989Zivilrecht
Die Klagsausdehnung mittels Schriftsatzes ist auch nach Streitanhängigkeit zulässig und unterbricht mit dem Einlangen bei Gericht die Verjährung. Die Endgültigkeit der Unterbrechungswirkung ist allerdings vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 Abs 2 un …
RS0039253 Rechtssatz 31.01.1967Zivilrecht
Wenn die zweite Instanz über die Frage des Vorliegens und der Zulässigkeit einer Klagsänderung unrichtigerweise in Urteilsform abspricht, so kann dies den Parteien nicht mehr Rechte geben, als wenn dies mit Beschluss erfolgt wäre. Eine gegen diese Entscheid …
RS0039273 Rechtssatz 19.10.1976Zivilrecht
Hat das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil die - implicite ausgesprochene - Zulassung der "Klageänderung" mit der Begründung gebilligt, dass überhaupt keine Klageänderung vorliege, selbst bei gegenteiliger Auffassung aber eine solche gemäß § 235 Abs 3 …
RS0112302 Rechtssatz 13.07.1999Zivilrecht
Die in § 1494 ABGB angeordnete Hemmung der Verjährung unter anderem zugunsten Minderjähriger greift nicht nur dann Platz, wenn der Minderjährige keinen gesetzlichen Vertreter hat, sondern auch dann, wenn zwar eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung beste …
RS0128167 Rechtssatz 13.09.2012Zivilrecht
Der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG konkurriert mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht. Demnach kommt neben der Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG auch die allgemeine (lange) Verjährungsfrist zum T …