Vorauszuschicken ist, dass der vom Kläger ursprünglich geltend gemachte, im Rechtsmittelverfahren aber nicht mehr weiter relevierte Anfechtungstatbestand des § 31 KO (Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit) - wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausführten - nicht vorliegt, weil gemäß § 31 Abs 4 KO die Anfechtung aus diesem Grund ausgeschlossen ist, sofern die anfechtbaren Rechtshandlungen früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden sind. Der Konkurs wurde am 14. 4. 1999 eröffnet. Die letzte der drei hier strittigen Einzahlungen erfolgte am 26. 6. 1998. Sämtliche allfälligen Anweisungen der Gemeinschuldnerin, diese Einzahlungen vorzunehmen, müssten daher noch vor diesem Zeitpunkt erfolgt sein. Da somit das zeitliche Tatbestandselement des § 31 Abs 4 KO (SZ 63/71) nicht erfüllt ist, bleibt dem Kläger die erfolgreiche Anfechtung wegen Kenntnis (fahrlässiger Unkenntnis) der Zahlungsunfähigkeit verwehrt.Vorauszuschicken ist, dass der vom Kläger ursprünglich geltend gemachte, im Rechtsmittelverfahren aber nicht mehr weiter relevierte Anfechtungstatbestand des Paragraph 31, KO (Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit) - wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausführten - nicht vorliegt, weil gemäß Paragraph 31, Absatz 4, KO die Anfechtung aus diesem Grund ausgeschlossen ist, sofern die anfechtbaren Rechtshandlungen früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden sind. Der Konkurs wurde am 14. 4. 1999 eröffnet. Die letzte der drei hier strittigen Einzahlungen erfolgte am 26. 6. 1998. Sämtliche allfälligen Anweisungen der Gemeinschuldnerin, diese Einzahlungen vorzunehmen, müssten daher noch vor diesem Zeitpunkt erfolgt sein. Da somit das zeitliche Tatbestandselement des Paragraph 31, Absatz 4, KO (SZ 63/71) nicht erfüllt ist, bleibt dem Kläger die erfolgreiche Anfechtung wegen Kenntnis (fahrlässiger Unkenntnis) der Zahlungsunfähigkeit verwehrt.
Der Kläger zog es in seiner Revisionsbeantwortung - aber auch schon im Berufungsverfahren - gar nicht in Zweifel, dass der Anfechtungstatbestand nach § 30 Abs 1 Z 1 KO (objektive Begünstigung) ausscheidet. In der Tat stand der beklagten Partei - wie schon von den Vorinstanzen richtig erkannt - ein klagbarer Anspruch auf Rückführung des Überziehungskredits zu, und sie durfte somit die von ihr erreichte Befriedigung auch tatsächlich beanspruchen, sodass kongruente Deckung anzunehmen ist, und demnach eine Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO nicht in Betracht kommt. Dass mangels Begünstigung naher Angehöriger der Anfechtungstatbestand nach § 30 Abs 1 Z 2 KO entfällt, liegt auf der Hand.Der Kläger zog es in seiner Revisionsbeantwortung - aber auch schon im Berufungsverfahren - gar nicht in Zweifel, dass der Anfechtungstatbestand nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO (objektive Begünstigung) ausscheidet. In der Tat stand der beklagten Partei - wie schon von den Vorinstanzen richtig erkannt - ein klagbarer Anspruch auf Rückführung des Überziehungskredits zu, und sie durfte somit die von ihr erreichte Befriedigung auch tatsächlich beanspruchen, sodass kongruente Deckung anzunehmen ist, und demnach eine Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO nicht in Betracht kommt. Dass mangels Begünstigung naher Angehöriger der Anfechtungstatbestand nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, KO entfällt, liegt auf der Hand.
Somit verbleiben der Beurteilung der Frage, ob die Anfechtung des Klägers erfolgreich ist, nur mehr die Tatbestände des § 30 Abs 1 Z 3 KO sowie des § 28 KO:Somit verbleiben der Beurteilung der Frage, ob die Anfechtung des Klägers erfolgreich ist, nur mehr die Tatbestände des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO sowie des Paragraph 28, KO:
Der Einwand der beklagten Partei, das Berufungsurteil sei nichtig, weil die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen in sich widersprüchlich seien, sodass sie den Entscheidungsinhalt nicht mit voller Sicherheit erkennen ließen, geht ins Leere. Liest man die Feststellungen der Vorinstanzen in ihrem Zusammenhang, so steht bei Bilanzierung aller Aktiven und Passiven in den Jahren 1996 und 1997 und bei Berücksichtigung der erforderlichen Korrekturen tatsächlich eine klare "buchmäßige Überschuldung" fest (S 11 f und 42 des Berufungsurteils sowie S 23 f des Ersturteils).
Der Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 3 KO erfordert vorerst einmal den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin. Diesen Nachweis hat der Kläger erbracht, denn die Vorinstanzen kamen nach Feststellung entsprechender Tatsachen zum Ergebnis, dass die Gemeinschuldnerin jedenfalls Ende 1997 zahlungsunfähig war (S 19 und 42 des Berufungsurteils). Die Revisionswerberin zieht auch nicht ernstlich in Zweifel, dass die Gemeinschuldnerin (deren Geschäftsführer) bereits Ende 1997 von der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hatte (siehe S 6 der Revision), und die Vorinstanzen sind auch nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin für deren Geschäftsführer bereits im Herbst 1997 erkennbar gewesen sein musste (S 19 des Berufungsurteils). Die beklagte Partei hält dem allerdings entgegen, die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin sei ihr im Zeitpunkt der erfolgten Zahlungen bzw der Anweisungen der Dritten, auf ein bestimmtes Konto bei der beklagten Partei zu leisten, nicht bekannt gewesen und hätte ihr auch nicht bekannt sein müssen. Dieser Rüge kommt indes keine Berechtigung zu:Der Anfechtungstatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO erfordert vorerst einmal den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin. Diesen Nachweis hat der Kläger erbracht, denn die Vorinstanzen kamen nach Feststellung entsprechender Tatsachen zum Ergebnis, dass die Gemeinschuldnerin jedenfalls Ende 1997 zahlungsunfähig war (S 19 und 42 des Berufungsurteils). Die Revisionswerberin zieht auch nicht ernstlich in Zweifel, dass die Gemeinschuldnerin (deren Geschäftsführer) bereits Ende 1997 von der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hatte (siehe S 6 der Revision), und die Vorinstanzen sind auch nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin für deren Geschäftsführer bereits im Herbst 1997 erkennbar gewesen sein musste (S 19 des Berufungsurteils). Die beklagte Partei hält dem allerdings entgegen, die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin sei ihr im Zeitpunkt der erfolgten Zahlungen bzw der Anweisungen der Dritten, auf ein bestimmtes Konto bei der beklagten Partei zu leisten, nicht bekannt gewesen und hätte ihr auch nicht bekannt sein müssen. Dieser Rüge kommt indes keine Berechtigung zu:
Die beklagte Partei war die Hausbank der Gemeinschuldnerin; sie hat ab Jänner 1998 die Durchführung von Daueraufträgen mangels Deckung deren Geschäftskontos abgelehnt und Überziehungen nur mehr mit Genehmigung durch den für den Bereich Kundenbetreuung/Wohnbauträger zuständigen Mitarbeiter ermöglicht (S 68 des Ersturteils). Im Februar oder März 1998 fand ein Gespräch zwischen Mitarbeitern der beklagten Partei und dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin statt, in dem deren Zahlungsunfähigkeit thematisiert wurde. Die Kreditlinie war zu diesem Zeitpunkt zur Gänze ausgeschöpft, der - sich in Millionenhöhe bewegende - Verlust aus dem einzigen tatsächlich durchgeführten Bauprojekt der Gemeinschuldnerin der beklagten Partei bekannt, und diese war nicht mehr bereit, weitere Projekte zu finanzieren. Dabei war dem zuständigen Mitarbeiter der beklagten Partei klar, dass im Fall der Ablehnung der Baufinanzierung - mangels Sicherheiten - keine andere Bank diese Finanzierung übernehmen würde, was aber mangels Eigenkapitals den Ruin der Gemeinschuldnerin zur Folge haben musste. Die beklagte Bank hätte auch die bilanzmäßige Überschuldung bei entsprechend sorgfältiger Überprüfung des Jahresabschlusses erkennen müssen (siehe hiezu insbesondere S 45 bis 47 des Berufungsurteils, S 68 bis 70 des Ersturteils).
Der beklagten Partei musste es bei dieser Konstellation auch klar sein, dass ihr somit jeglicher Zahlungseingang auf einem der bei ihr eingerichteten Konten der Gemeinschuldnerin eine sie begünstigende Position verschaffte, war sie doch einerseits gemäß Punkt 8 AGBKr berechtigt, Geldbeträge für die Gemeinschuldnerin entgegenzunehmen und deren Konto gutzubringen und andererseits nach Punkt 23 AGBKr zur Aufrechnung mit ihren eigenen Forderungen befugt. Zu klären bleibt daher lediglich die Frage, ob der Umstand, dass die streitverfangenen Einzahlungen nicht vom Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, sondern von dritten Personen vorgenommen wurden, die Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 3 KO hindert. Dies ist zum Teil der Fall:Der beklagten Partei musste es bei dieser Konstellation auch klar sein, dass ihr somit jeglicher Zahlungseingang auf einem der bei ihr eingerichteten Konten der Gemeinschuldnerin eine sie begünstigende Position verschaffte, war sie doch einerseits gemäß Punkt 8 AGBKr berechtigt, Geldbeträge für die Gemeinschuldnerin entgegenzunehmen und deren Konto gutzubringen und andererseits nach Punkt 23 AGBKr zur Aufrechnung mit ihren eigenen Forderungen befugt. Zu klären bleibt daher lediglich die Frage, ob der Umstand, dass die streitverfangenen Einzahlungen nicht vom Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, sondern von dritten Personen vorgenommen wurden, die Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO hindert. Dies ist zum Teil der Fall:
a) Auf die Überweisung von (umgerechnet) 3.940,68 EUR am 26. 6. 1998 ist nicht mehr einzugehen, weil insoweit die Urteile der Vorinstanzen in Rechtskraft erwachsen sind.
b) Zur Einzahlung von 87.832 S (= 6.383 EUR) am 7. 5. 1998 durch den Vater des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin:
Diese Überweisung ist eine "mittelbare Zuwendung", ist sie doch auf Anweisung der Gemeinschuldnerin im Wege der dieser geläufigen Aufrechnung an die beklagte Partei als deren Gläubigerin erfolgt. Solche Zuwendungen auf Umwegen können, wenn sie - wie hier - auf Kosten der Konkursmasse gehen, "direkt" angefochten werden (vgl ZIK 1998, 199; ÖBA 1991, 215; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung3 Rz 3/9). Bei der Anfechtung wegen Begünstigung nach § 30 Abs 1 Z 3 KO ist es nämlich nicht erforderlich, dass die begünstigende Sicherstellung oder Befriedigung durch den späteren Gemeinschuldner (unmittelbar) selbst vorgenommen wurde. Eine gewisse Mitwirkung des Gemeinschuldners ist aber im Hinblick darauf, dass dessen Begünstigungsabsocht schon bei Vornahme der Deckung vorliegen muss, erforderlich, zumal ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Absicht und der Deckung gegeben sein muss (Koziol/Bollenberger in Buchegger, Österr. Insolvenzrecht4 § 30 Rz 10; anders König Rz 10/95, der aber doch auch ein in diese Richtung weisendes Verhalten des Gemeinschuldners verlangt). Weist nun ein Gemeinschuldner im Bewusstsein einer bestehenden Aufrechnungsmöglichkeit der sein Konto führenden Bank seinen Schuldner an, auf ein bestimmtes (debitorisches) Konto einzuzahlen, dann ist damit dem Erfordernis der Mitwirkung des Gemeinschuldners an der anfechtbaren Rechtshandlung ausreichend Rechnung getragen und die vom Vater des Geschäftsführers vorgenommene Überweisung auf das bei der beklagten Partei eingerichtete Konto der Gemeinschuldnerin nach § 30 Abs 1 Z 3 KO anfechtbar.Diese Überweisung ist eine "mittelbare Zuwendung", ist sie doch auf Anweisung der Gemeinschuldnerin im Wege der dieser geläufigen Aufrechnung an die beklagte Partei als deren Gläubigerin erfolgt. Solche Zuwendungen auf Umwegen können, wenn sie - wie hier - auf Kosten der Konkursmasse gehen, "direkt" angefochten werden vergleiche ZIK 1998, 199; ÖBA 1991, 215; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung3 Rz 3/9). Bei der Anfechtung wegen Begünstigung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO ist es nämlich nicht erforderlich, dass die begünstigende Sicherstellung oder Befriedigung durch den späteren Gemeinschuldner (unmittelbar) selbst vorgenommen wurde. Eine gewisse Mitwirkung des Gemeinschuldners ist aber im Hinblick darauf, dass dessen Begünstigungsabsocht schon bei Vornahme der Deckung vorliegen muss, erforderlich, zumal ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Absicht und der Deckung gegeben sein muss (Koziol/Bollenberger in Buchegger, Österr. Insolvenzrecht4 Paragraph 30, Rz 10; anders König Rz 10/95, der aber doch auch ein in diese Richtung weisendes Verhalten des Gemeinschuldners verlangt). Weist nun ein Gemeinschuldner im Bewusstsein einer bestehenden Aufrechnungsmöglichkeit der sein Konto führenden Bank seinen Schuldner an, auf ein bestimmtes (debitorisches) Konto einzuzahlen, dann ist damit dem Erfordernis der Mitwirkung des Gemeinschuldners an der anfechtbaren Rechtshandlung ausreichend Rechnung getragen und die vom Vater des Geschäftsführers vorgenommene Überweisung auf das bei der beklagten Partei eingerichtete Konto der Gemeinschuldnerin nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO anfechtbar.
c) Zur Anfechtung der Zahlung von 400.000 S (= 29.069,13 EUR) am 9. 6. 1998:
Im Gegensatz zu der zuvor dargestellten Zahlung vom 7. 5. 1998 hat der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin die Einzahlung dieses Betrags auf das bei der beklagten Partei bestehende Konto der Gemeinschuldnerin nicht veranlasst; er hat im Gegenteil mit dem Kunden vereinbart, dass ihm dieser die geschuldete Summe bar auf die Hand zahle. Es liegt also gerade keine Anweisung vor, die - zumindest zum Zeitpunkt der Barzahlungsabmachung bzw der erfolgten Einzahlung - auf eine Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin schließen ließe. Wenngleich - wie erwähnt - eine (unmittelbare) Rechtshandlung des Gemeinschuldners für die Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 3 KO keine Voraussetzung ist (abweichend aber 10 Ob 512/95 = ÖBA 1996, 645), ist doch - wie schon zuvor ausgeführt - eine gewisse Mitwirkung des Gemeinschuldners an der anfechtbaren Rechtshandlung nötig, um Begünstigungsabsicht annehmen zu können. Es ginge aber zu weit, wollte man bereits aus dem Umstand, dass der (künftige) Gemeinschuldner ein Konto nicht schließen lässt und den (an sich gebotenen) Insolvenzantrag zu stellen unterlässt, den Begünstigungsvorsatz ableiten, insbesondere dann, wenn die spätere Gemeinschuldnerin - wie hier - ausdrücklich nicht die Überweisung auf ein bestehendes Konto wünscht, sondern Zahlung an sich selbst begehrt. In einem solchen Fall rechnet der Gemeinschuldner nämlich gar nicht damit, dass es zu einem Eingang aufgrund einer Überweisung der Bank eine Aufrechnungsmöglichkeit verschafft und sie so gegenüber den übrigen Gläubigern begünstigt, kommen wird (vgl Widhalm, Kontokorrentkredit und Konkursanfechtung, 88 f). Dann kann von der Absicht des Gemeinschuldners (selbst in der Form des bedingten Vorsatzes), die Bank zu begünstigen, keine Rede sein, zumal dieser Vorsatz im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung - demnach im Zeitpunkt des Überweisungseingangs - vorliegen muss (Widhalm aaO).Im Gegensatz zu der zuvor dargestellten Zahlung vom 7. 5. 1998 hat der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin die Einzahlung dieses Betrags auf das bei der beklagten Partei bestehende Konto der Gemeinschuldnerin nicht veranlasst; er hat im Gegenteil mit dem Kunden vereinbart, dass ihm dieser die geschuldete Summe bar auf die Hand zahle. Es liegt also gerade keine Anweisung vor, die - zumindest zum Zeitpunkt der Barzahlungsabmachung bzw der erfolgten Einzahlung - auf eine Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin schließen ließe. Wenngleich - wie erwähnt - eine (unmittelbare) Rechtshandlung des Gemeinschuldners für die Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO keine Voraussetzung ist (abweichend aber 10 Ob 512/95 = ÖBA 1996, 645), ist doch - wie schon zuvor ausgeführt - eine gewisse Mitwirkung des Gemeinschuldners an der anfechtbaren Rechtshandlung nötig, um Begünstigungsabsicht annehmen zu können. Es ginge aber zu weit, wollte man bereits aus dem Umstand, dass der (künftige) Gemeinschuldner ein Konto nicht schließen lässt und den (an sich gebotenen) Insolvenzantrag zu stellen unterlässt, den Begünstigungsvorsatz ableiten, insbesondere dann, wenn die spätere Gemeinschuldnerin - wie hier - ausdrücklich nicht die Überweisung auf ein bestehendes Konto wünscht, sondern Zahlung an sich selbst begehrt. In einem solchen Fall rechnet der Gemeinschuldner nämlich gar nicht damit, dass es zu einem Eingang aufgrund einer Überweisung der Bank eine Aufrechnungsmöglichkeit verschafft und sie so gegenüber den übrigen Gläubigern begünstigt, kommen wird vergleiche Widhalm, Kontokorrentkredit und Konkursanfechtung, 88 f). Dann kann von der Absicht des Gemeinschuldners (selbst in der Form des bedingten Vorsatzes), die Bank zu begünstigen, keine Rede sein, zumal dieser Vorsatz im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung - demnach im Zeitpunkt des Überweisungseingangs - vorliegen muss (Widhalm aaO).
Der Umstand, dass es die Gemeinschuldnerin letztlich bei der Begünstigung der beklagten Partei beließ, weil sie diese, nachdem sie Kenntnis von der Überweisung erlangt hätte, nicht aufforderte, den ihr zugekommenen Geldbetrag an sie selbst auszufolgen, kann der beklagten Partei nicht zum Nachteil gereichen, stand der Gemeinschuldnerin doch keine rechtlich gesicherte Möglichkeit offen, die Zahlung des auf ihrem Konto bei der beklagten Partei eingegangenen Betrags an sich selbst zu verlangen. Dem standen schon Punkt 8 und Punkt 23 der AGBKr, die in den Vertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Partei einbezogen waren, entgegen, war doch die beklagte Partei dadurch ermächtigt und verpflichtet, die für die Gemeinschuldnerin eingegangenen Beträge anzunehmen und gutzubuchen, und stand ihr das Recht zu, mit ihren eigenen Forderungen gegen die Forderung aus der Gutschrift aufzurechnen (Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 1/231). Die Anfechtung der Überweisung von 400.000 S (= 29.069,13 EUR) am 9. 6. 1998 scheitert somit an der mangelnden Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin. Ob der festgestellte Sachverhalt den Schluss auf die Begünstigungsabsicht iSd § 30 Abs 1 Z 3 KO zulässt, ist eine revisible Rechtsfrage (SZ 64/23 uva).Der Umstand, dass es die Gemeinschuldnerin letztlich bei der Begünstigung der beklagten Partei beließ, weil sie diese, nachdem sie Kenntnis von der Überweisung erlangt hätte, nicht aufforderte, den ihr zugekommenen Geldbetrag an sie selbst auszufolgen, kann der beklagten Partei nicht zum Nachteil gereichen, stand der Gemeinschuldnerin doch keine rechtlich gesicherte Möglichkeit offen, die Zahlung des auf ihrem Konto bei der beklagten Partei eingegangenen Betrags an sich selbst zu verlangen. Dem standen schon Punkt 8 und Punkt 23 der AGBKr, die in den Vertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Partei einbezogen waren, entgegen, war doch die beklagte Partei dadurch ermächtigt und verpflichtet, die für die Gemeinschuldnerin eingegangenen Beträge anzunehmen und gutzubuchen, und stand ihr das Recht zu, mit ihren eigenen Forderungen gegen die Forderung aus der Gutschrift aufzurechnen (Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch zwei Rz 1/231). Die Anfechtung der Überweisung von 400.000 S (= 29.069,13 EUR) am 9. 6. 1998 scheitert somit an der mangelnden Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin. Ob der festgestellte Sachverhalt den Schluss auf die Begünstigungsabsicht iSd Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO zulässt, ist eine revisible Rechtsfrage (SZ 64/23 uva).
Der Vollständigkeit halber ist ferner festzuhalten, dass aus dem von der beklagten Partei behaupteten Umstand, der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe den von ihm gegebenen Zahlungsversprechen nicht entsprochen, keineswegs zwingend abzuleiten ist, er habe der beklagten Partei "offensichtlich auch die Bezahlung bzw Abdeckung des Überziehungskredits mit dem Zahlungseingang der auf 400.000 S lautenden Rechnung versprochen" (siehe S 49 des Berufungsurteils); diese Ausführungen beinhalten rein spekulative Erwägungen. Auf dieses "offensichtliche Versprechen" ist daher nicht weiter einzugehen.
Zu prüfen gilt es noch, ob der Zahlungseingang von 400.000 S (= 29.069,13 EUR) wegen Benachteiligungsabsicht (§ 28 KO) angefochten werden könnte. Aus dem zuvor Gesagten folgt, dass die Gemeinschuldnerin (durch ihren Geschäftsführer) keine Rechtshandlung vorgenommen hat, die auf eine Absicht, ihre Gläubiger zu benachteiligen, schließen ließe. Der Umstand, dass die Kontoverbindung nicht stillgelegt und kein Konkurseröffnungsantrag gestellt wurde, indiziert für sich allein noch nicht die Benachteiligungsabsicht. Die Belassung des eingegangenen Betrags auf dem Geschäftskonto ist der Gemeinschuldnerin - wie schon oben dargestellt - nicht anzulasten, konnte sie doch die von der beklagten Partei vorgenommene Aufrechnung nicht verhindern. Es mangelt daher schon an einer von der späteren Gemeinschuldnerin vorgenommenen Rechtshandlung, was aber Voraussetzung für den Anfechtungstatbestand nach § 28 KO wäre (König aaO Rz 7/5; Bollenberger in ÖBA 2000, 1109 f; Widhalm aaO 84 f).Zu prüfen gilt es noch, ob der Zahlungseingang von 400.000 S (= 29.069,13 EUR) wegen Benachteiligungsabsicht (Paragraph 28, KO) angefochten werden könnte. Aus dem zuvor Gesagten folgt, dass die Gemeinschuldnerin (durch ihren Geschäftsführer) keine Rechtshandlung vorgenommen hat, die auf eine Absicht, ihre Gläubiger zu benachteiligen, schließen ließe. Der Umstand, dass die Kontoverbindung nicht stillgelegt und kein Konkurseröffnungsantrag gestellt wurde, indiziert für sich allein noch nicht die Benachteiligungsabsicht. Die Belassung des eingegangenen Betrags auf dem Geschäftskonto ist der Gemeinschuldnerin - wie schon oben dargestellt - nicht anzulasten, konnte sie doch die von der beklagten Partei vorgenommene Aufrechnung nicht verhindern. Es mangelt daher schon an einer von der späteren Gemeinschuldnerin vorgenommenen Rechtshandlung, was aber Voraussetzung für den Anfechtungstatbestand nach Paragraph 28, KO wäre (König aaO Rz 7/5; Bollenberger in ÖBA 2000, 1109 f; Widhalm aaO 84 f).
Aus eben diesen Erwägungen sind die vom Kläger erhobenen Eventualbegehren, die hier nur mehr die Einzahlung von S 400.000 berühren, abzuweisen. Mangels Anfechtungstatbestands ist weder die Einzahlung als solche, noch deren Verrechnung für unwirksam zu erklären. Eine Anweisung durch die Gemeinschuldnerin, den genannten Betrag auf ihr Konto bei der beklagten Partei einzuzahlen, hat nicht stattgefunden, sodass sie nicht für unwirksam erklärt werden kann; Gleiches gilt für die durch die Einzahlung herbeigeführten Aufrechnungslagen.
Auf die von der beklagten Partei behauptete und vom Erstgericht angenommene Verfristung des mit Schriftsatz vom 13. 4. 2000 gestellten (zweiten) Eventualbegehrens muss an sich schon deshalb, weil es dem Eventualbegehren aus den zuvor erörterten Gründen an seiner Berechtigung mangelt, nicht weiter eingegangen werden; es ist allerdings nicht ersichtlich, warum dieses Eventualbegehren verfristet sein sollte, wurde es doch innerhalb der im § 43 Abs 2 KO vorgesehenen Jahresfrist nach Konkurseröffnung erhoben, zumal diese Frist bei einer mit vorbereitendem Schriftsatz vorgenommenen Klagsänderung dann gewahrt ist, wenn dessen Inhalt tatsächlich in der Folge mündlich vorgetragen wird (SZ 62/69 ua; König aaO Rz 17/59 mwN).Auf die von der beklagten Partei behauptete und vom Erstgericht angenommene Verfristung des mit Schriftsatz vom 13. 4. 2000 gestellten (zweiten) Eventualbegehrens muss an sich schon deshalb, weil es dem Eventualbegehren aus den zuvor erörterten Gründen an seiner Berechtigung mangelt, nicht weiter eingegangen werden; es ist allerdings nicht ersichtlich, warum dieses Eventualbegehren verfristet sein sollte, wurde es doch innerhalb der im Paragraph 43, Absatz 2, KO vorgesehenen Jahresfrist nach Konkurseröffnung erhoben, zumal diese Frist bei einer mit vorbereitendem Schriftsatz vorgenommenen Klagsänderung dann gewahrt ist, wenn dessen Inhalt tatsächlich in der Folge mündlich vorgetragen wird (SZ 62/69 ua; König aaO Rz 17/59 mwN).
Auch zum Anfechtungsumfang und damit zur Frage, ob dieser mit der Saldosenkung vom Höchststand der Überziehung in der kritischen Zeit auf den Stand zur Zeit der Konkurseröffnung zu begrenzen ist, muss infolge der Abweisung des Teilbegehrens von 29.069,13 EUR nicht Stellung bezogen werden, zumal die beklagte Partei selbst davon ausgeht, dass im Umfang von 11.694,58 EUR eine Anfechtung möglich ist (S 13 f der Revision). Die beiden Beträge, die dem Kläger zugesprochen wurden, liegen innerhalb dieses Anfechtungsumfangs.
Demnach ist der Revision teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1 und § 50 ZPO. Im erstinstanzlichen und im berufungsgerichtlichen Verfahren ist der Kläger jeweils mit etwa drei Viertel seines Begehrens unterlegen, weshalb er zum Ersatz der halben Kosten der beklagten Partei (und von drei Vierteln der Barauslagen) verpflichtet ist. Im Revisionsverfahren belief sich der Streitwert nur mehr auf 35.452,13 EUR, weshalb der Kläger nur mit etwa 18 % seines Begehrens obsiegte, sodass er 64 % der Verfahrenskosten (82 % der Barauslagen) zu ersetzen hat. Der der beklagten Partei obliegende Ersatz eines Viertels der Barauslagen des Klägers (= 2.607,50 EUR, nämlich Pauschal- und Sachverständigengebühren) führt zum Zuspruch von Barauslagen an diesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 50, ZPO. Im erstinstanzlichen und im berufungsgerichtlichen Verfahren ist der Kläger jeweils mit etwa drei Viertel seines Begehrens unterlegen, weshalb er zum Ersatz der halben Kosten der beklagten Partei (und von drei Vierteln der Barauslagen) verpflichtet ist. Im Revisionsverfahren belief sich der Streitwert nur mehr auf 35.452,13 EUR, weshalb der Kläger nur mit etwa 18 % seines Begehrens obsiegte, sodass er 64 % der Verfahrenskosten (82 % der Barauslagen) zu ersetzen hat. Der der beklagten Partei obliegende Ersatz eines Viertels der Barauslagen des Klägers (= 2.607,50 EUR, nämlich Pauschal- und Sachverständigengebühren) führt zum Zuspruch von Barauslagen an diesen.