Rechtssatz RS0064223
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064223
Entscheidungsdatum
22.02.2012
Rechtssatz
Nach § 28 Z 1 und 2 KO unterliegen nur Rechtshandlungen des Gemeinschuldners der Anfechtung.Nach Paragraph 28, Ziffer eins und 2 KO unterliegen nur Rechtshandlungen des Gemeinschuldners der Anfechtung.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 237/62
Entscheidungstext OGH 15.11.1962 5 Ob 237/62
- 7 Ob 718/87
Entscheidungstext OGH 26.11.1987 7 Ob 718/87
Auch; Beisatz: Hier: Die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach § 2 AnfO, § 28 KO erfordern - im Gegensatz zu anderen Anfechtungstatbeständen - eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners. Die anfechtbare Rechtshandlung muss aber nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein. Dem Schuldner sind auch die Rechtshandlungen eines - gesetzlichen oder gewillkürten - Vertreters oder, im Falle nachträglicher Genehmigung, auch eines Geschäftsführers ohne Auftrag zuzurechnen. Daher sind nur ohne oder gegen den Willen des Schuldners vorgenommene Rechtshandlungen von dieser Anfechtung ausgeschlossen. (T1) Veröff: JBl 1988,389 (König) = ÖBA 1988,508
- 4 Ob 103/97v
Entscheidungstext OGH 08.04.1997 4 Ob 103/97v
Auch; Beis wie T1 nur: Die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach § 2 AnfO, § 28 KO erfordern eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners. Die anfechtbare Rechtshandlung muss aber nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein. Dem Schuldner sind auch die Rechtshandlungen eines - gesetzlichen oder gewillkürten - Vertreters oder, im Falle nachträglicher Genehmigung, auch eines Geschäftsführers ohne Auftrag zuzurechnen. (T2); Beisatz: Der in JBl 1988, 389 vertretenen Auffassung, dass nur ohne oder gegen den Willen des Schuldners vorgenommene Rechtshandlungen von der Anfechtung ausgeschlossen sind, kann in Bezug auf Grundbuchseintragungen in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. (T3)
- 2 Ob 250/99z
Entscheidungstext OGH 05.10.1999 2 Ob 250/99z
Auch
- 1 Ob 45/03d
Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 45/03d
Auch; Beisatz: Der Umstand, dass der Gemeinschuldner eine Kontoverbindung nicht stilllegt und keinen Konkurseröffnungsantrag stellt, indiziert für sich allein noch nicht die Benachteiligungsabsicht. Die Belassung des eingegangenen Betrags auf dem Geschäftskonto ist angesichts des Aufrechnungsrechts der Bank (Pkt 8 AGBKr) der Gemeinschuldnerin nicht anzulasten, konnte sie doch die von der beklagten Partei vorgenommene Aufrechnung nicht verhindern. (T4)
- 4 Ob 91/06w
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 91/06w
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Gleiches gilt, wenn ein Dritter im Auftrag des Schuldners eine Bürgschaft übernimmt oder - wie hier - eine Bankgarantie eröffnet oder verlängert. (T5)
- 6 Ob 172/06x
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 172/06x
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Eine Zurechnung hat nur dann nicht zu erfolgen, wenn der Dritte ohne Zutun des Gemeinschuldners die Sicherstellung bewirkt. (T6); Beisatz: Hier: Ein von der Gemeinschuldnerin aufgenommener Kredit wird durch die Pfandbestellung einer KG, deren Komplementärin die Gemeinschuldnerin ist, besichert. Die (unbesicherten) Altgläubiger werden aus den Kreditmitteln befriedigt. Kurz nach Kreditgewährung wird die KG in die Gemeinschuldnerin rückwirkend eingebracht - bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt nachteiliges Rechtsgeschäft vor. (T7)
- 3 Ob 158/06s
Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 158/06s
Veröff: SZ 2007/50
- 2 Ob 177/06b
Entscheidungstext OGH 12.04.2007 2 Ob 177/06b
Auch; Beis wie T2 nur: Die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach § 2 AnfO, § 28 KO erfordern eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners. (T8); Beisatz: Deckungen eines Gläubigers aufgrund einer von diesem betriebenen Zwangsvollstreckung scheiden daher grundsätzlich von der Anfechtung aus. (T9); Veröff: SZ 2007/55
- 3 Ob 16/08m
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 16/08m
Ähnlich; Beisatz: Für das Vorliegen einer Rechtshandlung des Schuldners ist der Anfechtende beweispflichtig. (T10); Beisatz: Hier: § 3 Z 1 AnfO. (T11)
- 3 Ob 116/08t
Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 116/08t
Auch; Veröff: SZ 2008/168
- 3 Ob 234/11z
Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 234/11z
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0064223
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
JJR_19621115_OGH0002_0050OB00237_6200000_002