Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, weil zur Frage des Beginns der Anfechtungsfrist bei der Anfechtung des bücherlichen Verfügungsgeschäfts noch keine gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Die Revision ist teilweise auch berechtigt:
I. Zur Anfechtung des Erwerbs der Liegenschaft EZ *****römisch eins. Zur Anfechtung des Erwerbs der Liegenschaft EZ *****
1. Die beklagte Geschenknehmerin hatte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrags (15. November 2000) keine Kenntnis von einer Benachteiligungsabsicht des Schuldners. Die Schulden ihres Vaters waren ihr erst im Jahr 2003 bewusst geworden. Im Revisionsverfahren geht es nur mehr um die Anfechtung der Verbücherung des Eigentumsrechts der Beklagten nach dem Anfechtungstatbestand des § 3 Z 1 AnfO. Dieser setzt - wie die Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen des Gemeinschuldners nach § 29 Z 1 KO - eine in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommene unentgeltliche Rechtshandlung des Schuldners voraus, die beispielsweise im Grundbuchsantrag des Schuldners erblickt werden kann.1. Die beklagte Geschenknehmerin hatte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrags (15. November 2000) keine Kenntnis von einer Benachteiligungsabsicht des Schuldners. Die Schulden ihres Vaters waren ihr erst im Jahr 2003 bewusst geworden. Im Revisionsverfahren geht es nur mehr um die Anfechtung der Verbücherung des Eigentumsrechts der Beklagten nach dem Anfechtungstatbestand des Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO. Dieser setzt - wie die Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen des Gemeinschuldners nach Paragraph 29, Ziffer eins, KO - eine in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommene unentgeltliche Rechtshandlung des Schuldners voraus, die beispielsweise im Grundbuchsantrag des Schuldners erblickt werden kann.
2. Nach der vom Berufungsgericht richtig zitierten Judikatur ist bei der Anfechtung des Erwerbs bücherlichen Eigentums bei der Fristberechnung auf den Verbücherungszeitpunkt abzustellen (so schon 5 Ob 296/70 = SZ 44/19; RIS-Justiz RS0050774) und zwar auch dann, wenn nicht der Schuldner selbst den Grundbuchsantrag stellte, sondern der Gläubiger im Einvernehmen mit dem Schuldner aufgrund einer von diesem ausgestellten Urkunde (7 Ob 718/87 = JBl 1988, 389 mit dem zu § 2 Z 1 bis 3 AnfO und § 28 Z 1 bis 3 KO ergangenen Leitsatz; 5 Ob 111/03i mwN zur Anfechtung nach § 2 Z 3 AnfO). In seiner Anmerkung zur E 7 Ob 718/87 kritisierte König (in JBl 1988, 391) die Zurechnung eines vom Gläubiger gestellten Grundbuchsantrags zur Rechtshandlung des Schuldners. Der Gläubiger sei weder dessen Vertreter noch ein Geschäftsführer ohne Auftrag. Es läge weder im Gläubigerantrag noch im Beschluss des Grundbuchsgerichts eine Rechtshandlung des Schuldners (in diesem Sinne auch König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 7/5). Dieser Ansicht ist der Oberste Gerichtshof mit der E 4 Ob 103/97v = JBl 1998, 595 mwN (wiederum zu § 2 AnfO) gefolgt. Wie König zutreffend ausgeführt habe, sei dann, „wenn der Anfechtungstatbestand eine Rechtshandlung des Schuldners verlangt, für die kritischen Fristen und das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen beim Schuldner der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Schuldner den (Pfand- oder Kauf-)Vertrag unterfertigt und die Aufsandungserklärung abgibt. Dem Gläubiger steht daraufhin das Recht zu, die entsprechenden Grundbuchseintragungen im eigenen Namen zu erwirken (§ 77 GBG). Tut er dies, so ist er hiebei weder Vertreter noch Geschäftsführer ohne Auftrag des Schuldners. Es ist daher ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass im Falle einer Hypothek die anfechtbare Rechtshandlung in der Aufstellung der Pfandbestellungsurkunde und nicht erst in der Einverleibung des Pfandrechts zu sehen ist, weil ja die Sicherstellung des Hypothekargläubigers bereits in dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen ist, zu dem der Schuldner die letzte dazu erforderliche Rechtshandlung vorgenommen und damit dem Gläubiger ein nicht mehr entziehbares Recht verschafft hat". Der 3. Senat folgte mit seiner E 3 Ob 145/99s (= ÖBA 2001, 94) dieser sogar schon als gefestigt bezeichneten Judikaturlinie. Diese ist auch fortzusetzen und auf den Anfechtungstatbestand des § 3 Z 1 AnfO anzuwenden.2. Nach der vom Berufungsgericht richtig zitierten Judikatur ist bei der Anfechtung des Erwerbs bücherlichen Eigentums bei der Fristberechnung auf den Verbücherungszeitpunkt abzustellen (so schon 5 Ob 296/70 = SZ 44/19; RIS-Justiz RS0050774) und zwar auch dann, wenn nicht der Schuldner selbst den Grundbuchsantrag stellte, sondern der Gläubiger im Einvernehmen mit dem Schuldner aufgrund einer von diesem ausgestellten Urkunde (7 Ob 718/87 = JBl 1988, 389 mit dem zu Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 AnfO und Paragraph 28, Ziffer eins bis 3 KO ergangenen Leitsatz; 5 Ob 111/03i mwN zur Anfechtung nach Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO). In seiner Anmerkung zur E 7 Ob 718/87 kritisierte König (in JBl 1988, 391) die Zurechnung eines vom Gläubiger gestellten Grundbuchsantrags zur Rechtshandlung des Schuldners. Der Gläubiger sei weder dessen Vertreter noch ein Geschäftsführer ohne Auftrag. Es läge weder im Gläubigerantrag noch im Beschluss des Grundbuchsgerichts eine Rechtshandlung des Schuldners (in diesem Sinne auch König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 7/5). Dieser Ansicht ist der Oberste Gerichtshof mit der E 4 Ob 103/97v = JBl 1998, 595 mwN (wiederum zu Paragraph 2, AnfO) gefolgt. Wie König zutreffend ausgeführt habe, sei dann, „wenn der Anfechtungstatbestand eine Rechtshandlung des Schuldners verlangt, für die kritischen Fristen und das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen beim Schuldner der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Schuldner den (Pfand- oder Kauf-)Vertrag unterfertigt und die Aufsandungserklärung abgibt. Dem Gläubiger steht daraufhin das Recht zu, die entsprechenden Grundbuchseintragungen im eigenen Namen zu erwirken (Paragraph 77, GBG). Tut er dies, so ist er hiebei weder Vertreter noch Geschäftsführer ohne Auftrag des Schuldners. Es ist daher ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass im Falle einer Hypothek die anfechtbare Rechtshandlung in der Aufstellung der Pfandbestellungsurkunde und nicht erst in der Einverleibung des Pfandrechts zu sehen ist, weil ja die Sicherstellung des Hypothekargläubigers bereits in dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen ist, zu dem der Schuldner die letzte dazu erforderliche Rechtshandlung vorgenommen und damit dem Gläubiger ein nicht mehr entziehbares Recht verschafft hat". Der 3. Senat folgte mit seiner E 3 Ob 145/99s (= ÖBA 2001, 94) dieser sogar schon als gefestigt bezeichneten Judikaturlinie. Diese ist auch fortzusetzen und auf den Anfechtungstatbestand des Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO anzuwenden.
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der 4. Senat in der zitierten Entscheidungsbegründung eine Rechtshandlung des Schuldners beim Verbücherungsvorgang als Voraussetzung auch dafür eingefordert, dass die kritische Frist erst ab der Verbücherung berechnet wird. Die Begründung hat sich keineswegs nur auf das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen bezogen. Wohl wirkt sich die Nachteiligkeit der unentgeltlichen Verfügung für die Gläubiger endgültig erst mit dem Eigentumsverlust durch Verbücherung des Eigentums des Anfechtungsgegners aus, sie ist aber zuvor schon wegen der Bindung der Parteien an das unentgeltliche Verpflichtungsgeschäft (Schenkungsvertrag) und der dadurch bewirkten Vermögensverschiebung gegeben. Wenn das Verpflichtungsgeschäft infolge Ablaufs der Anfechtungsfrist anfechtungsfest ist, müssen für die erfolgreiche Anfechtung des Verfügungsgeschäfts (dessen Unentgeltlichkeit auf der Grundlage des Verpflichtungsgeschäfts zu bejahen ist: dazu Koziol/Bollenberger in Buchegger, Österr. Insolvenzrecht, § 29 KO Rz 10) wiederum alle Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, im Fall der Anfechtung nach § 3 Z 1 AnfO also auch eine unentgeltliche Rechtshandlung (Verfügung) des Schuldners. Im Revisionsverfahren sind hier weder die Gläubigerbenachteiligung noch der Umstand strittig, dass der Grundbuchsantrag (die Grundbuchsanträge) weder vom vorverstorbenen Geschenkgeber (Schuldner) noch von dessen Verlassenschaft, sondern von der beklagten Anfechtungsgegnerin gestellt worden war (waren). Eine Rechtshandlung des Schuldners bei der angefochtenen Verbücherung wurde von der beweispflichtigen klagenden Partei (vgl zur vergleichbaren Beweislast in den Fällen des § 29 Z 1 KO König aaO Rz 9/28) nicht einmal behauptet. Es ist daher das Anfechtungsbegehren schon wegen Fehlens einer anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners abzuweisen und zusammenfassend Folgendes festzustellen:3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der 4. Senat in der zitierten Entscheidungsbegründung eine Rechtshandlung des Schuldners beim Verbücherungsvorgang als Voraussetzung auch dafür eingefordert, dass die kritische Frist erst ab der Verbücherung berechnet wird. Die Begründung hat sich keineswegs nur auf das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen bezogen. Wohl wirkt sich die Nachteiligkeit der unentgeltlichen Verfügung für die Gläubiger endgültig erst mit dem Eigentumsverlust durch Verbücherung des Eigentums des Anfechtungsgegners aus, sie ist aber zuvor schon wegen der Bindung der Parteien an das unentgeltliche Verpflichtungsgeschäft (Schenkungsvertrag) und der dadurch bewirkten Vermögensverschiebung gegeben. Wenn das Verpflichtungsgeschäft infolge Ablaufs der Anfechtungsfrist anfechtungsfest ist, müssen für die erfolgreiche Anfechtung des Verfügungsgeschäfts (dessen Unentgeltlichkeit auf der Grundlage des Verpflichtungsgeschäfts zu bejahen ist: dazu Koziol/Bollenberger in Buchegger, Österr. Insolvenzrecht, Paragraph 29, KO Rz 10) wiederum alle Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, im Fall der Anfechtung nach Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO also auch eine unentgeltliche Rechtshandlung (Verfügung) des Schuldners. Im Revisionsverfahren sind hier weder die Gläubigerbenachteiligung noch der Umstand strittig, dass der Grundbuchsantrag (die Grundbuchsanträge) weder vom vorverstorbenen Geschenkgeber (Schuldner) noch von dessen Verlassenschaft, sondern von der beklagten Anfechtungsgegnerin gestellt worden war (waren). Eine Rechtshandlung des Schuldners bei der angefochtenen Verbücherung wurde von der beweispflichtigen klagenden Partei vergleiche zur vergleichbaren Beweislast in den Fällen des Paragraph 29, Ziffer eins, KO König aaO Rz 9/28) nicht einmal behauptet. Es ist daher das Anfechtungsbegehren schon wegen Fehlens einer anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners abzuweisen und zusammenfassend Folgendes festzustellen:
Die Anfechtung der Verbücherung des Eigentumserwerbs des Geschenknehmers gemäß § 3 Z 1 AnfO aufgrund eines außerhalb der Anfechtungsfrist geschlossenen Schenkungsvertrags setzt - wie dies auch auf die Anfechtungstatbestände des § 2 AnfO zutrifft - eine Rechtshandlung des Schuldners voraus. Ein aufgrund schon vorliegender und anfechtungsfester Aufsandungserklärung des Schuldners vom Geschenknehmer gestellter Grundbuchsantrag reicht nicht (Fortsetzung der Rsp von 4 Ob 103/97v = JBl 1998, 595 unter Ablehnung von 7 Ob 718/87 = JBl 1988, 389).Die Anfechtung der Verbücherung des Eigentumserwerbs des Geschenknehmers gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO aufgrund eines außerhalb der Anfechtungsfrist geschlossenen Schenkungsvertrags setzt - wie dies auch auf die Anfechtungstatbestände des Paragraph 2, AnfO zutrifft - eine Rechtshandlung des Schuldners voraus. Ein aufgrund schon vorliegender und anfechtungsfester Aufsandungserklärung des Schuldners vom Geschenknehmer gestellter Grundbuchsantrag reicht nicht (Fortsetzung der Rsp von 4 Ob 103/97v = JBl 1998, 595 unter Ablehnung von 7 Ob 718/87 = JBl 1988, 389).
II. Zur Anfechtung des Eigentumserwerbs am Drittelanteil der Liegenschaft EZ *****römisch zwei. Zur Anfechtung des Eigentumserwerbs am Drittelanteil der Liegenschaft EZ *****
Auch hier mangelt es zwar an einem Verbücherungsantrag des Schuldners, die klagende Partei hat aber ausreichend erkennbar auch die mit dem Versäumungsurteil vom 15. November 2005, somit innerhalb der Anfechtungsfrist, erwirkte Aufsandungserklärung des Geschenkgebers (der Verlassenschaft) angefochten. Dass für diese Handlung des Schuldners ein Exekutionstitel erworben wurde, steht der Anfechtung nicht im Wege (§ 6 AnfO). Die Aufsandungserklärung ist eine unentgeltliche Verfügung des Schuldners, die fristgerecht angefochten wurde. Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Schenkungsanfechtung liegen vor. Die Stattgebung des Zahlungsbegehrens bei Exekution in den Liegenschaftsanteil ist daher zu bestätigen.Auch hier mangelt es zwar an einem Verbücherungsantrag des Schuldners, die klagende Partei hat aber ausreichend erkennbar auch die mit dem Versäumungsurteil vom 15. November 2005, somit innerhalb der Anfechtungsfrist, erwirkte Aufsandungserklärung des Geschenkgebers (der Verlassenschaft) angefochten. Dass für diese Handlung des Schuldners ein Exekutionstitel erworben wurde, steht der Anfechtung nicht im Wege (Paragraph 6, AnfO). Die Aufsandungserklärung ist eine unentgeltliche Verfügung des Schuldners, die fristgerecht angefochten wurde. Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Schenkungsanfechtung liegen vor. Die Stattgebung des Zahlungsbegehrens bei Exekution in den Liegenschaftsanteil ist daher zu bestätigen.
III. Der in der Revisionsbeantwortung wiederholte, auf Schadenersatzrecht gestützte Einwand der klagenden Partei scheitert an den getroffenen Feststellungen. Danach hat die Beklagte erst im Jahr 2003 von den angewachsenen Schulden ihres Vaters erfahren, sodass von einer schuldhaften Verletzung einer Aufklärungspflicht keine Rede sein kann.römisch drei. Der in der Revisionsbeantwortung wiederholte, auf Schadenersatzrecht gestützte Einwand der klagenden Partei scheitert an den getroffenen Feststellungen. Danach hat die Beklagte erst im Jahr 2003 von den angewachsenen Schulden ihres Vaters erfahren, sodass von einer schuldhaften Verletzung einer Aufklärungspflicht keine Rede sein kann.
IV. Der auf § 1304 ABGB gestützte, gegen den Anfechtungsanspruch erhobene Mitverschuldenseinwand der Beklagten scheitert an der Erwägung, dass bei der eingeforderten Besicherung der Kontoüberziehungen des Schuldners der Beklagten genau der Vermögenswert entgangen wäre, den sie nun wegen erfolgreicher Schenkungsanfechtung herauszugeben hat.römisch vier. Der auf Paragraph 1304, ABGB gestützte, gegen den Anfechtungsanspruch erhobene Mitverschuldenseinwand der Beklagten scheitert an der Erwägung, dass bei der eingeforderten Besicherung der Kontoüberziehungen des Schuldners der Beklagten genau der Vermögenswert entgangen wäre, den sie nun wegen erfolgreicher Schenkungsanfechtung herauszugeben hat.
Die Entscheidung über die Kosten aller Instanzen beruht auf den §§ 43 und 50 Abs 1 ZPO. Mangels Bewertung der Liegenschaften ist von einem gleichteiligen Prozesserfolg auszugehen. Die Parteien haben daher nur Anspruch auf Ersatz von 50 % der von ihnen getragenen Gebühren (§ 43 Abs 1 zweiter Satz ZPO).Die Entscheidung über die Kosten aller Instanzen beruht auf den Paragraphen 43 und 50 Absatz eins, ZPO. Mangels Bewertung der Liegenschaften ist von einem gleichteiligen Prozesserfolg auszugehen. Die Parteien haben daher nur Anspruch auf Ersatz von 50 % der von ihnen getragenen Gebühren (Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz ZPO).