Der Rekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Unzulässigkeit einer erfolgten Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes ist nur dann von Amts wegen zu beachten, wenn sie offenkundig, also aus der Eintragung oder den ihr zugrundeliegenden Urkunden ersichtlich ist. Andernfalls ist ihre Unwirksamkeit nur im Prozeß festzustellen. Auch die Anfechtbarkeit wegen Gläubigerschädigung kann nur im Prozeß geltend gemacht werden (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 364 c).Die Unzulässigkeit einer erfolgten Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes ist nur dann von Amts wegen zu beachten, wenn sie offenkundig, also aus der Eintragung oder den ihr zugrundeliegenden Urkunden ersichtlich ist. Andernfalls ist ihre Unwirksamkeit nur im Prozeß festzustellen. Auch die Anfechtbarkeit wegen Gläubigerschädigung kann nur im Prozeß geltend gemacht werden (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 364, c).
Die Beklagte führt im Rekurs aus, für die Berechnung der Anfechtungsfrist sei der Abschluß des Vertrages maßgeblich, weil schon dieser die für die Verbücherung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes notwendige Aufsandungserklärung enthalten habe. Sie beruft sich im Zusammenhang mit diesen Ausführungen auf RdW 1984, 341, SZ 52/47, EvBl 1976/159 (welche allerdings keine Anfechtungsklage sondern eine Exekution nach § 355 EO betrifft) und Hoyer, Zu den Anfechtungstatbeständen des § 31 Abs 1 Z 2 KO, ÖJZ 1982, 376 ff, inbesondere 385. Wie jedoch schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht es der herrschenden Ansicht, daß sowohl ein Verpflichtungsgeschäft als auch ein Verfügungsgeschäft angefochten werden können. Liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Verpflichtungsgeschäftes nicht vor, etwa weil die Anfechtungsfrist schon abgelaufen ist, sind aber diese Voraussetzungen für das die Verpflichtung erfüllende Verfügungsgeschäft gegeben, dann steht der Anfechtung nichts im Wege (JBl 1985, 299 unter Berufung auf Bartsch-Pollak3 I 161; Jaeger-Lenz KO8 417; SZ 10/35, SZ 38/210 und SZ 44/19 sowie Burgstaller, Zur Absichtsanfechtung, ÖJZ 1979, 148 ff, insbesondere 150 f). Die Klagefrist läuft dann erst ab Verbücherung (SZ 44/19; SZ 58/34). Auch Koziol (Anfechtungsfristen und Erwerb von Rechten an Liegenschaften, FS Kralik !1986 423 ff), vertritt die Auffassung, daß es (zumindest bei der Anfechtung wegen Benachteiligung und wegen inkongruenter Deckung) auf das Verfügungsgeschäft ankommt, wenn dieses allein den benachteiligenden Akt darstellt (aaO 430). In der in RdW 1984, 141 veröffentlichten Entscheidung und in der dort zitierten Entscheidung SZ 52/157 ging es hingegen um die Frage, ob die für die Beurteilung der Anfechtungstatbestände der inkongruenten Deckung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO bzw. der Sicherstellung (oder Befriedigung) in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nach § 31 Abs 1 Z 2 KO erlangte pfandrechtliche Sicherstellung innerhalb der kritischen Frist der §§ 30 Abs 1 Z 1, 31 Abs 4 KO erfolgt ist. Nur diese wurde dahin beantwortet, daß der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Anspruch auf die Sicherstellung erworben wurde, nicht jedoch jener, in den die Sicherheit (durch Intabulation) erst erlangt worden ist. Hoyer vertritt in dem im Rekurs zitierten Aufsatz zu der Frage, ob eine Rechtshandlung in die kritische Frist des § 31 Abs 4 KO fällt, ebenfalls die Auffassung, beim ersten Fall des § 31 Abs 1 Z 2 KO (Befriedigung oder Sicherstellung in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit) sei auf die letzte vom Schuldner gesetzte Rechtshandlung, beim zweiten (die für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte) auf die letzte, den Vertrag perfektionierende Willenserklärung abzustellen Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot kann aber die Gläubigerbenachteiligung erst durch seine grundbücherliche Eintragung bewirken, weil es erst damit Dritten gegenüber wirksam wird (§ 364 c ABGB).Die Beklagte führt im Rekurs aus, für die Berechnung der Anfechtungsfrist sei der Abschluß des Vertrages maßgeblich, weil schon dieser die für die Verbücherung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes notwendige Aufsandungserklärung enthalten habe. Sie beruft sich im Zusammenhang mit diesen Ausführungen auf RdW 1984, 341, SZ 52/47, EvBl 1976/159 (welche allerdings keine Anfechtungsklage sondern eine Exekution nach Paragraph 355, EO betrifft) und Hoyer, Zu den Anfechtungstatbeständen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO, ÖJZ 1982, 376 ff, inbesondere 385. Wie jedoch schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht es der herrschenden Ansicht, daß sowohl ein Verpflichtungsgeschäft als auch ein Verfügungsgeschäft angefochten werden können. Liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Verpflichtungsgeschäftes nicht vor, etwa weil die Anfechtungsfrist schon abgelaufen ist, sind aber diese Voraussetzungen für das die Verpflichtung erfüllende Verfügungsgeschäft gegeben, dann steht der Anfechtung nichts im Wege (JBl 1985, 299 unter Berufung auf Bartsch-Pollak3 römisch eins 161; Jaeger-Lenz KO8 417; SZ 10/35, SZ 38/210 und SZ 44/19 sowie Burgstaller, Zur Absichtsanfechtung, ÖJZ 1979, 148 ff, insbesondere 150 f). Die Klagefrist läuft dann erst ab Verbücherung (SZ 44/19; SZ 58/34). Auch Koziol (Anfechtungsfristen und Erwerb von Rechten an Liegenschaften, FS Kralik !1986 423 ff), vertritt die Auffassung, daß es (zumindest bei der Anfechtung wegen Benachteiligung und wegen inkongruenter Deckung) auf das Verfügungsgeschäft ankommt, wenn dieses allein den benachteiligenden Akt darstellt (aaO 430). In der in RdW 1984, 141 veröffentlichten Entscheidung und in der dort zitierten Entscheidung SZ 52/157 ging es hingegen um die Frage, ob die für die Beurteilung der Anfechtungstatbestände der inkongruenten Deckung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO bzw. der Sicherstellung (oder Befriedigung) in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO erlangte pfandrechtliche Sicherstellung innerhalb der kritischen Frist der Paragraphen 30, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, KO erfolgt ist. Nur diese wurde dahin beantwortet, daß der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Anspruch auf die Sicherstellung erworben wurde, nicht jedoch jener, in den die Sicherheit (durch Intabulation) erst erlangt worden ist. Hoyer vertritt in dem im Rekurs zitierten Aufsatz zu der Frage, ob eine Rechtshandlung in die kritische Frist des Paragraph 31, Absatz 4, KO fällt, ebenfalls die Auffassung, beim ersten Fall des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO (Befriedigung oder Sicherstellung in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit) sei auf die letzte vom Schuldner gesetzte Rechtshandlung, beim zweiten (die für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte) auf die letzte, den Vertrag perfektionierende Willenserklärung abzustellen Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot kann aber die Gläubigerbenachteiligung erst durch seine grundbücherliche Eintragung bewirken, weil es erst damit Dritten gegenüber wirksam wird (Paragraph 364, c ABGB).
Im übrigen wäre im vorliegenden Fall die zweijährige Frist nach § 2 Z 2 und 3 AnfO zum Zeitpunkt der Überreichung der Klage beim Erstgericht (18. November 1985) selbst dann noch nicht abgelaufen gewesen, wenn für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Klage der Tag des Abschlusses des Notariatsaktes (17. November 1983) maßgeblich wäre. Gemäß § 902 ABGB, der auf alle materiellrechtlichen Fristen des Privatrechts anzuwenden ist (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 902), fällt das Ende einer nach Jahren bestimmten Frist auf denjenigen Tag des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt. Der Endtermin wäre im vorliegenden Fall sohin der 17. November 1985 gewesen. Da dieser Tag jedoch ein Sonntag war, lief die zweijährige Anfechtungsfrist in analoger Anwendung des § 903 dritter Satz ABGB (SZ 38/54; EvBl 1987/263, ZVR 1974/14, 7 Ob 596/87) erst am nächstfolgenden Werktag, demnach am 18. November 1985, ab. Mit dem ebenfalls geltend gemachten Tatbestand nach § 2 Z 1 AnfO können überdies Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat, angefochten werden.Im übrigen wäre im vorliegenden Fall die zweijährige Frist nach Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 AnfO zum Zeitpunkt der Überreichung der Klage beim Erstgericht (18. November 1985) selbst dann noch nicht abgelaufen gewesen, wenn für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Klage der Tag des Abschlusses des Notariatsaktes (17. November 1983) maßgeblich wäre. Gemäß Paragraph 902, ABGB, der auf alle materiellrechtlichen Fristen des Privatrechts anzuwenden ist (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 902,), fällt das Ende einer nach Jahren bestimmten Frist auf denjenigen Tag des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt. Der Endtermin wäre im vorliegenden Fall sohin der 17. November 1985 gewesen. Da dieser Tag jedoch ein Sonntag war, lief die zweijährige Anfechtungsfrist in analoger Anwendung des Paragraph 903, dritter Satz ABGB (SZ 38/54; EvBl 1987/263, ZVR 1974/14, 7 Ob 596/87) erst am nächstfolgenden Werktag, demnach am 18. November 1985, ab. Mit dem ebenfalls geltend gemachten Tatbestand nach Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO können überdies Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat, angefochten werden.
Die weitere Ausführung im Rekurs, es liege keine Rechtshandlung des Schuldners als unabdingbares Merkmal der geltend gemachten Anfechtungstatbestände vor, ist als Neuerung im Rekursverfahren unbeachtlich. Der Beklagten kann nur dahin zugestimmt werden, daß die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach § 2 AnfO, § 28 KO - im Gegensatz zu anderen Anfechtungstatbeständen - eine Rechtshandlung des Schuldners (Gemeinschuldners) erfordern. Die anfechtbare Rechtshandlung muß aber nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein. Dem Schuldner sind auch die Rechtshandlungen eines - gesetzlichen oder gewillkürten - Vertreters oder, im Falle nachträglicher Genehmigung, auch eines Geschäftsführers ohne Auftrag zuzurechnen (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rz 131; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 291 f; Bartsch-Pollak3 I 165, Anm. 40; Lehmann, Kommentar zur Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung I 202 und II 197; Ehrenzweig, Kommentar zur Anfechtungsordnung 113, 135). Daher sind nur ohne oder gegen den Willen des Schuldners vorgenommene Rechtshandlungen von dieser Anfechtung ausgeschlossen. Eine Eintragung im Grundbuch ist als Rechtshandlung des Gemeinschuldners anfechtbar, wenn sie auf seinen Antrag oder auf Grund einer von ihm ausgestellten Urkunde vollzogen worden ist (Bartsch-Pollak aaO Anm. 41). Der Auffassung Königs (aaO Rz 131), daß der Schuldner im Fall einer von ihm nicht beantragten Grundbuchseintragung auf Grund einer von ihm stammenden Aufsandungserklärung nichts mehr vornimmt, kann nicht uneingeschränkt beigetreten werden. Dient der von einem Dritten gestellte Grundbuchsantrag der Verwirklichung der mit der Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes vom Schuldner verfolgten Absicht, Gläubiger durch Entziehung eines Befriedigungsobjektes zu benachteiligen, so muß es für die Anfechtbarkeit unbeachtlich bleiben, daß der Schuldner den Grundbuchsantrag nicht selbst gestellt hat. Maßgeblich ist nur, daß die Grundbuchseintragung im Einvernehmen mit dem Schuldner in der Absicht erfolgt ist, seine Gläubiger zu benachteiligen. Daß der Anfechtungsgegner die Grundbuchseintragung im eigenen Namen erwirken konnte (Dittrich, Zur Antragslegitimation im Grundbuchsverfahren, ÖJZ 1953, 60), vermag daran nichts zu ändern (Koziol aaO 433; ebenso für den Bereich der BRD Kuhn-Uhlenbruck KO10 629; Jaeger KO8 849, Rz 1 zu § 31 b UWG). Zutreffend sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Beweislastumkehr beim Anfechtungstatbestand nach § 2 Z 3 (in der Ausfertigung des Aufhebungsbeschlusses versehentlich Z 2 genannt) AnfO (Bartsch-Pollak aaO 183, Anm. 27; König aaO Rz 161, Burgstaller aaO 153).Die weitere Ausführung im Rekurs, es liege keine Rechtshandlung des Schuldners als unabdingbares Merkmal der geltend gemachten Anfechtungstatbestände vor, ist als Neuerung im Rekursverfahren unbeachtlich. Der Beklagten kann nur dahin zugestimmt werden, daß die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach Paragraph 2, AnfO, Paragraph 28, KO - im Gegensatz zu anderen Anfechtungstatbeständen - eine Rechtshandlung des Schuldners (Gemeinschuldners) erfordern. Die anfechtbare Rechtshandlung muß aber nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein. Dem Schuldner sind auch die Rechtshandlungen eines - gesetzlichen oder gewillkürten - Vertreters oder, im Falle nachträglicher Genehmigung, auch eines Geschäftsführers ohne Auftrag zuzurechnen (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rz 131; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 291 f; Bartsch-Pollak3 römisch eins 165, Anmerkung 40; Lehmann, Kommentar zur Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung römisch eins 202 und römisch zwei 197; Ehrenzweig, Kommentar zur Anfechtungsordnung 113, 135). Daher sind nur ohne oder gegen den Willen des Schuldners vorgenommene Rechtshandlungen von dieser Anfechtung ausgeschlossen. Eine Eintragung im Grundbuch ist als Rechtshandlung des Gemeinschuldners anfechtbar, wenn sie auf seinen Antrag oder auf Grund einer von ihm ausgestellten Urkunde vollzogen worden ist (Bartsch-Pollak aaO Anmerkung 41). Der Auffassung Königs (aaO Rz 131), daß der Schuldner im Fall einer von ihm nicht beantragten Grundbuchseintragung auf Grund einer von ihm stammenden Aufsandungserklärung nichts mehr vornimmt, kann nicht uneingeschränkt beigetreten werden. Dient der von einem Dritten gestellte Grundbuchsantrag der Verwirklichung der mit der Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes vom Schuldner verfolgten Absicht, Gläubiger durch Entziehung eines Befriedigungsobjektes zu benachteiligen, so muß es für die Anfechtbarkeit unbeachtlich bleiben, daß der Schuldner den Grundbuchsantrag nicht selbst gestellt hat. Maßgeblich ist nur, daß die Grundbuchseintragung im Einvernehmen mit dem Schuldner in der Absicht erfolgt ist, seine Gläubiger zu benachteiligen. Daß der Anfechtungsgegner die Grundbuchseintragung im eigenen Namen erwirken konnte (Dittrich, Zur Antragslegitimation im Grundbuchsverfahren, ÖJZ 1953, 60), vermag daran nichts zu ändern (Koziol aaO 433; ebenso für den Bereich der BRD Kuhn-Uhlenbruck KO10 629; Jaeger KO8 849, Rz 1 zu Paragraph 31, b UWG). Zutreffend sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Beweislastumkehr beim Anfechtungstatbestand nach Paragraph 2, Ziffer 3, (in der Ausfertigung des Aufhebungsbeschlusses versehentlich Ziffer 2, genannt) AnfO (Bartsch-Pollak aaO 183, Anmerkung 27; König aaO Rz 161, Burgstaller aaO 153).
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründen sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründen sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.