Die Revision ist berechtigt.
Da es sich bei der Verjährungsfrist um eine materiell rechtliche Frist handelt, mußte auch der Fortsetzungsantrag der klagenden Partei innerhalb dieser Frist eingebracht werden, um eine Verjährung des geltend gemachten Anspruches zu verhindern. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß das Verstreichenlassen von fast 10 Monaten ab dem Scheitern der Vergleichverhandlungen als ungewöhnliche Untätigkeit anzusehen ist, so daß von einer gehörigen Fortsetzung der Klage im Sinne des § 1497 ABGB, erfolgte diese nach dem Ablauf der Verjährungsfrist, keine Rede sein könnte.Da es sich bei der Verjährungsfrist um eine materiell rechtliche Frist handelt, mußte auch der Fortsetzungsantrag der klagenden Partei innerhalb dieser Frist eingebracht werden, um eine Verjährung des geltend gemachten Anspruches zu verhindern. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß das Verstreichenlassen von fast 10 Monaten ab dem Scheitern der Vergleichverhandlungen als ungewöhnliche Untätigkeit anzusehen ist, so daß von einer gehörigen Fortsetzung der Klage im Sinne des Paragraph 1497, ABGB, erfolgte diese nach dem Ablauf der Verjährungsfrist, keine Rede sein könnte.
Es ist richtig, daß § 89 GOG, wonach bei gesetzlichen und richterlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer, ein gerichtliches Verfahren betreffender Handlungen offen stehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, auf materiell rechtliche Fristen, die unabhängig und unbeeinflußt von einem allfälligen gerichtlichen Verfahren laufen, wie etwa die Verjährungsfristen, keine Anwendung findet (Fasching II 671). Es genügt bei materiell rechtlichen Fristen daher nicht, daß das Schriftstück so rechtzeitig bei der Post aufgegeben wird, daß es noch den Postaufgabevermerk mit dem Datum des letzten Tages der Frist erhält.Es ist richtig, daß Paragraph 89, GOG, wonach bei gesetzlichen und richterlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer, ein gerichtliches Verfahren betreffender Handlungen offen stehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, auf materiell rechtliche Fristen, die unabhängig und unbeeinflußt von einem allfälligen gerichtlichen Verfahren laufen, wie etwa die Verjährungsfristen, keine Anwendung findet (Fasching römisch zwei 671). Es genügt bei materiell rechtlichen Fristen daher nicht, daß das Schriftstück so rechtzeitig bei der Post aufgegeben wird, daß es noch den Postaufgabevermerk mit dem Datum des letzten Tages der Frist erhält.
Nach § 903, letzter Satz, ABGB tritt allerdings, wenn der für die Abgabe einer Erklärung oder für eine Leistung bestimmte letzte Tag auf einen Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt, an dessen Stelle (vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung) der nächstfolgende Werktag. Nach dem Bundesgesetz vom 1. Februar 1961, BGBl. Nr. 37, tritt, soweit auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften der Ablauf einer Frist durch einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag gehemmt wird, diese Hemmung auch dann ein, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag oder den Karfreitag fällt.Nach Paragraph 903,, letzter Satz, ABGB tritt allerdings, wenn der für die Abgabe einer Erklärung oder für eine Leistung bestimmte letzte Tag auf einen Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt, an dessen Stelle (vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung) der nächstfolgende Werktag. Nach dem Bundesgesetz vom 1. Februar 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 37, tritt, soweit auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften der Ablauf einer Frist durch einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag gehemmt wird, diese Hemmung auch dann ein, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag oder den Karfreitag fällt.
Die Bestimmung des § 903, letzter Satz, ABGB ist analog auch auf Verjährungsfristen anzuwenden (SZ 38/54, EvBl. 1967/263, ZVR 1974/14).Die Bestimmung des Paragraph 903,, letzter Satz, ABGB ist analog auch auf Verjährungsfristen anzuwenden (SZ 38/54, EvBl. 1967/263, ZVR 1974/14).
Es besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, daß der letzte Tag der Verjährungsfrist der 17. November 1984 war. Dieser Tag war, worauf die klagende Partei bereits in ihrer Berufung, wenn auch mit anderen rechtlichen Schlußfolgerungen, hingewiesen hat, ein Samstag. An seine Stelle tritt daher entsprechend der oben dargestellten Rechtslage Montag, der 19. November 1984. Da der Fortsetzungsantrag an diesem Tag beim Erstgericht eingelangt ist, war die Verjährungsfrist für den Klageanspruch noch nicht abgelaufen und es ist deshalb unerheblich, daß die klagende Partei nach dem Scheitern der Vergleichsgespräche ungewöhnlich lange untätig war. Die Unterlassung der gehörigen Fortsetzung der Klage ist kein eigener, selbständiger Verjährungsgrund. Die gehörige Fortsetzung der Klage ist vielmehr eine Voraussetzung für die durch die Einbringung der Klage grundsätzlich bewirkte Unterbrechung der Verjährung (MietSlg. 35.281).
Da der Klageanspruch demnach nicht verjährt ist, wird das Berufungsgericht auf die weiteren, von der klagenden Partei geltend gemachten Berufungsgründe einzugehen haben.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.