Rechtssatz RS0034573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034573
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Rechtssatz
Die Unterlassung der gehörigen Fortsetzung der Klage ist kein eigener, selbständiger Verjährungsgrund; die gehörige Fortsetzung der Klage ist gemäß dem § 1497 ABGB vielmehr eine Voraussetzung für die durch die Einbringung der Klage grundsätzlich bewirkte Unterbrechung der Verjährung.Die Unterlassung der gehörigen Fortsetzung der Klage ist kein eigener, selbständiger Verjährungsgrund; die gehörige Fortsetzung der Klage ist gemäß dem Paragraph 1497, ABGB vielmehr eine Voraussetzung für die durch die Einbringung der Klage grundsätzlich bewirkte Unterbrechung der Verjährung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034573
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Dokumentnummer
JJR_19831018_OGH0002_0040OB00585_8300000_001