Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, das der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts vor dem 1. 5. 1983 gefällt wurde und nach dem 30. 4. 1983 den Parteien zugestellt wurde. Daraus ergibt sich, dass gemäß dem Art XVII Z 8 der Zivilverfahrens-Novelle 1983 die Beurteilung der Zulässigkeit und der Behandlung des vorliegenden Rekurses nach der Bestimmung des § 519 Z 3 ZPO in der alten Fassung zu erfolgen hat. Demnach ist der Rekurs des Beklagten zulässig und der Oberste Gerichtshof kann (entgegen dem Rekursantrag) in der Sache nicht selbst entscheiden, falls er den Rekurs für berechtigt halten sollte. Der somit verfehlte Rekursantrag – er wäre gemäß dem § 519 Abs 2 ZPO in der neuen Fassung richtig – hindert aber nicht die Behandlung des Rekurses. Da die Zustellung des Aufhebungsbeschlusses nach dem 30. 4. 1983 erfolgte, kommt gemäß dem Art XVII Z 7 der Zivilverfahrens-Novelle 1983 die Bestimmung des § 521a Z 2 ZPO über die Rekursbeantwortung bereits zur Anwendung.Vorauszuschicken ist, das der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts vor dem 1. 5. 1983 gefällt wurde und nach dem 30. 4. 1983 den Parteien zugestellt wurde. Daraus ergibt sich, dass gemäß dem Artikel römisch siebzehn, Ziffer 8, der Zivilverfahrens-Novelle 1983 die Beurteilung der Zulässigkeit und der Behandlung des vorliegenden Rekurses nach der Bestimmung des Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO in der alten Fassung zu erfolgen hat. Demnach ist der Rekurs des Beklagten zulässig und der Oberste Gerichtshof kann (entgegen dem Rekursantrag) in der Sache nicht selbst entscheiden, falls er den Rekurs für berechtigt halten sollte. Der somit verfehlte Rekursantrag – er wäre gemäß dem Paragraph 519, Absatz 2, ZPO in der neuen Fassung richtig – hindert aber nicht die Behandlung des Rekurses. Da die Zustellung des Aufhebungsbeschlusses nach dem 30. 4. 1983 erfolgte, kommt gemäß dem Artikel römisch siebzehn, Ziffer 7, der Zivilverfahrens-Novelle 1983 die Bestimmung des Paragraph 521 a, Ziffer 2, ZPO über die Rekursbeantwortung bereits zur Anwendung.
Die im Rekurs vorgetragene Auffassung des Beklagten, die Klagsforderung sei schon allein deshalb verjährt, weil die Klage nicht gehörig fortgesetzt worden sei, so dass die Beantwortung der Frage, ob die beiden Klagsforderungen der drei- oder der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegen, auf sich beruhen könne, ist verfehlt. Die Unterlassung der gehörigen Fortsetzung der Klage ist nämlich entgegen der Meinung des Beklagten kein eigener, selbständiger Verjährungsgrund; die gehörige Fortsetzung der Klage ist gemäß dem § 1497 ABGB vielmehr eine Voraussetzung für die durch die Einbringung der Klage grundsätzlich bewirkte Unterbrechung der Verjährung. Da die Frage der Unterbrechung der Verjährung im gegenständlichen Fall nur dann von Bedeutung ist, wenn die Klagsforderungen der dreijährigen Verjährung unterliegen, muss zunächst zu dieser Frage Stellung genommen werden.Die im Rekurs vorgetragene Auffassung des Beklagten, die Klagsforderung sei schon allein deshalb verjährt, weil die Klage nicht gehörig fortgesetzt worden sei, so dass die Beantwortung der Frage, ob die beiden Klagsforderungen der drei- oder der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegen, auf sich beruhen könne, ist verfehlt. Die Unterlassung der gehörigen Fortsetzung der Klage ist nämlich entgegen der Meinung des Beklagten kein eigener, selbständiger Verjährungsgrund; die gehörige Fortsetzung der Klage ist gemäß dem Paragraph 1497, ABGB vielmehr eine Voraussetzung für die durch die Einbringung der Klage grundsätzlich bewirkte Unterbrechung der Verjährung. Da die Frage der Unterbrechung der Verjährung im gegenständlichen Fall nur dann von Bedeutung ist, wenn die Klagsforderungen der dreijährigen Verjährung unterliegen, muss zunächst zu dieser Frage Stellung genommen werden.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass aus der Bevorschussung von Betriebskosten resultierende Aufwandersatzansprüche des Hausverwalters im Sinne des § 1014 ABGB der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB unterliegen, weil es sich bei Betriebskosten um wiederkehrende Auslagen handelt, die aus dem laufenden Einkommen der Mieter (Wohnungseigentümer) zu bestreiten sind und die aus dem schuldenrechtlichen Auftragsverhältnis des Hausverwalters immer wieder entstehen (JBl 1983, 148; JBl 1980, 149; 5 Ob 29/82 ua).Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass aus der Bevorschussung von Betriebskosten resultierende Aufwandersatzansprüche des Hausverwalters im Sinne des Paragraph 1014, ABGB der kurzen Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB unterliegen, weil es sich bei Betriebskosten um wiederkehrende Auslagen handelt, die aus dem laufenden Einkommen der Mieter (Wohnungseigentümer) zu bestreiten sind und die aus dem schuldenrechtlichen Auftragsverhältnis des Hausverwalters immer wieder entstehen (JBl 1983, 148; JBl 1980, 149; 5 Ob 29/82 ua).
Diese Voraussetzungen treffen jedoch auf den erstgenannten Teilbetrag von 15.710,75 S nicht zu. Dieser Forderung liegt die Herstellung einer neuen Ölleitung zu Grunde, wobei die klagende Partei in ihrer Eigenschaft als Verwalter die auf den Beklagten nach ihrer Auffassung entfallenden anteiligen Kosten für diesen vorschussweise getragen hat. Sie hat diese Kosten dem Beklagten auch nicht etwa im Rahmen der Betriebskostenabrechnung, sondern in Form einer eigenen Abrechnung bekanntgegeben. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass dieser in § 1014 ABGB begründete Anspruch der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegt, bestehen daher keine Bedenken. Das Erstgericht wird sohin die meritorische Berechtigung dieser Teilforderung zu prüfen haben.Diese Voraussetzungen treffen jedoch auf den erstgenannten Teilbetrag von 15.710,75 S nicht zu. Dieser Forderung liegt die Herstellung einer neuen Ölleitung zu Grunde, wobei die klagende Partei in ihrer Eigenschaft als Verwalter die auf den Beklagten nach ihrer Auffassung entfallenden anteiligen Kosten für diesen vorschussweise getragen hat. Sie hat diese Kosten dem Beklagten auch nicht etwa im Rahmen der Betriebskostenabrechnung, sondern in Form einer eigenen Abrechnung bekanntgegeben. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass dieser in Paragraph 1014, ABGB begründete Anspruch der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegt, bestehen daher keine Bedenken. Das Erstgericht wird sohin die meritorische Berechtigung dieser Teilforderung zu prüfen haben.
Hinsichtlich des Teilbetrags von 2.378,80 S kann der Auffassung des Berufungsgerichts, der Sachverhalt sei in der Richtung der Art und Zielsetzung dieser „Vereinsumlage“ nicht genügend geklärt, vom Obersten Gerichtshof, weil dieser nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegengetreten werden (Fasching IV, 414; JBl 1975, 549; SZ 44/108 uva). Für den Fall der Annahme einer dreijährigen Verjährungsfrist wäre nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts von einer nicht gehörigen Fortsetzung der Klage (§ 1497 ABGB) auszugehen. Da der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einhebung der Vereinsumlage mit dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht zusammenfallen muss, wird auch dieser letztgenannte Zeitpunkt noch zu klären sein.Hinsichtlich des Teilbetrags von 2.378,80 S kann der Auffassung des Berufungsgerichts, der Sachverhalt sei in der Richtung der Art und Zielsetzung dieser „Vereinsumlage“ nicht genügend geklärt, vom Obersten Gerichtshof, weil dieser nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegengetreten werden (Fasching römisch vier, 414; JBl 1975, 549; SZ 44/108 uva). Für den Fall der Annahme einer dreijährigen Verjährungsfrist wäre nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts von einer nicht gehörigen Fortsetzung der Klage (Paragraph 1497, ABGB) auszugehen. Da der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einhebung der Vereinsumlage mit dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht zusammenfallen muss, wird auch dieser letztgenannte Zeitpunkt noch zu klären sein.
Dem Rekurs kann daher ein Erfolg nicht beschieden sein.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50, 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, 52, ZPO begründet.