Rechtssatz RS0050709
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050709
Entscheidungsdatum
22.02.2012
Rechtssatz
Die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach § 2 AnfO, § 28 KO erfordern - im Gegensatz zu anderen Anfechtungstatbeständen - eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners. Die anfechtbare Rechtshandlung muss aber nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein. Dem Schuldner sind auch die Rechtshandlungen eines - gesetzlichen oder gewillkürten - Vertreters oder, im Falle nachträglicher Genehmigung, auch eines Geschäftsführers ohne Auftrag zuzurechnen. Daher sind nur ohne oder gegen den Willen des Schuldners vorgenommene Rechtshandlungen von dieser Anfechtung ausgeschlossen.Die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach Paragraph 2, AnfO, Paragraph 28, KO erfordern - im Gegensatz zu anderen Anfechtungstatbeständen - eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners. Die anfechtbare Rechtshandlung muss aber nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein. Dem Schuldner sind auch die Rechtshandlungen eines - gesetzlichen oder gewillkürten - Vertreters oder, im Falle nachträglicher Genehmigung, auch eines Geschäftsführers ohne Auftrag zuzurechnen. Daher sind nur ohne oder gegen den Willen des Schuldners vorgenommene Rechtshandlungen von dieser Anfechtung ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 718/87
Entscheidungstext OGH 26.11.1987 7 Ob 718/87
Veröff: JBl 1988,389 (König) = ÖBA 1988,508
- 4 Ob 103/97v
Entscheidungstext OGH 08.04.1997 4 Ob 103/97v
nur: Die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach § 2 AnfO, § 28 KO erfordern eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners. Die anfechtbare Rechtshandlung muss aber nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein. Dem Schuldner sind auch die Rechtshandlungen eines - gesetzlichen oder gewillkürten - Vertreters oder, im Falle nachträglicher Genehmigung, auch eines Geschäftsführers ohne Auftrag zuzurechnen. (T1); Beisatz: Der in JBl 1988, 389 vertretenen Auffassung, dass nur ohne oder gegen den Willen des Schuldners vorgenommene Rechtshandlungen von der Anfechtung ausgeschlossen sind, kann in Bezug auf Grundbuchseintragungen in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. (T2)
- 1 Ob 45/01a
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 45/01a
nur: Die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach § 2 AnfO, § 28 KO erfordern - im Gegensatz zu anderen Anfechtungstatbeständen - eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners. Die anfechtbare Rechtshandlung muss aber nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein. (T3); Beisatz: Hier: Anfechtungstatbestand des § 3 Z 1 AnfO. (T4); Veröff: SZ 74/158
- 5 Ob 111/03i
Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 111/03i
Vgl auch; Beisatz: Die Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots im Grundbuch wird dann als Rechtshandlung des Schuldners im Sinn des § 2 Z 1 bis 3 AnfO angesehen, wenn sie auf seinen Antrag oder aufgrund einer von ihm ausgestellten Urkunde vollzogen wurde. Dabei ist es für die Anfechtbarkeit unbeachtlich, ob der Schuldner selbst oder der andere Teil den Grundbuchsantrag gestellt hat, soferne nur die Grundbuchseintragung im Einvernehmen mit dem Schuldner erfolgte. (T5)
- 3 Ob 24/08p
Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 24/08p
Auch; nur T1; Beisatz: Bei der gesetzlichen Vertretung kommt es auf den Kenntnisstand des gesetzlichen Vertreters an. (T6)
- 2 Ob 53/07v
Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 53/07v
Vgl; Vgl Beis wie T5; Veröff: SZ 2008/22
- 3 Ob 16/08m
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 16/08m
Vgl; Beisatz: Ein aufgrund schon vorliegender und anfechtungsfester Aufsandungserklärung des Schuldners vom Geschenknehmer gestellter Grundbuchsantrag ist keine Rechtshandlung des Schuldners. (T7); Beisatz: Hier: § 3 Z 1 AnfO. (T8)
- 3 Ob 234/11z
Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 234/11z
Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Bei gewillkürter Vertretung reicht das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht beim Vertretenen oder beim Vertreter. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050709
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19871126_OGH0002_0070OB00718_8700000_002